Ist Ihr Unternehmen davon betroffen?

Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung öffentlich zu unterrichten. Eine Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung muss somit gegeben sein. 

Was ist nun zu tun?

● Es muss schnellst möglichst festgestellt werden, ob die betrieblichen Interessen 
   berührt sind. Es geht um den Bestand und um die zukünftigen Entwicklungs-  
   möglichkeiten Ihres Betriebes.

● Machen Sie von Ihrem Einsichtsrecht in den aktuellen Planentwurf bei
   Ihrer Gemeinde/Stadt Gebrauch. Ihr Unternehmen kann nicht nur inner-
   halb, sondern auch außerhalb eines Plangebietes betroffen sein (z. B.
   heranrückende Wohnbebauung).

● Die Bauleitplanentwürfe sind für einen bestimmten Zeitraum öffentlich auszulegen.
   Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen
   (Rathausaushang, Gemeindeamtsblatt).

● Ihre Anregungen und Bedenken können Sie schriftlich oder mündlich
   vorbringen. Die fristgerecht vorliegenden Anregungen werden von der
   Verwaltung geprüft und ggf. berücksichtigt. Der Gemeinde- bzw. Stadtrat entscheidet  
   über die Anregungen in einer öffentlichen Sitzung.

● Wir bieten Ihnen an, Ihre betriebsbezogenen Anregungen und Bedenken
   aufzugreifen und in unsere Stellungnahme einfließen zu lassen. Diese
   ergeht dann in Abstimmung mit den Kreishandwerkerschaften in unserem
   Kammerbezirk.

Tipp!
Wehren Sie sich daher rechtzeitig gegen Festsetzungen, die sich für Ihren
Betrieb nachteilig auswirken könnten. Wird erst ein Bebauungsplan rechts -
kräftig, ist es meist viel schwieriger, vorprogrammierte Nachbarschaftskonflikte
zu stoppen!

online seit 23. Nov 2005, aktualisiert am 22. Nov 2011

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Ass.jur. Wolfgang Gackowski
Unternehmensberater

Tel. 0821 3259-1214
Fax 0821 3259-1286
wgackowski@hwk-schwaben.deE-Mail
wgackowski@hwk-schwaben.de

Seite empfehlen

Um diese Seite jemandem weiter zu empfehlen, füllen Sie bitte dieses Formular aus:

 
 

* Pflichtfeld