der HWK SchwabenBeitragsordnung

Nach § 113 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO), sind die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab zu tragen.

Die Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben hat in ihrer Sitzung vom 29.06.2017 nachstehende Beitragsordnung beschlossen.

§ 1 Jährlicher Handwerkskammerbeitrag - Beitragsjahr

1.  Zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten wird ein jährlicher Handwerkskammerbeitrag nach Maßgabe des § 113 HwO erhoben. Im Übrigen finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung. Sie gelten auch für die Mitglieder im Sinne des § 90 Abs. 3 und 4 HwO.

2. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Beitragspflicht

1. Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind sowie die Personen, die nach § 90 Abs. 3 und 4 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind, nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO.

§ 3 Entstehen des Beitragsanspruches - Beginn und Ende der Beitragspflicht

1. Der Beitragsanspruch entsteht mit Beginn des Beitragsjahres.

2. Im Jahr der Eintragung in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist der Jahresbeitrag anteilig für jeden angefangenen Monat zu entrichten.

3. Betriebe sind im Eintragungsjahr dann beitragsfrei, wenn der Rechtsvorgänger den Beitrag für das laufende Beitragsjahr bereits in voller Höhe entrichtet hat.

4. Der Beitrag ist auch dann zu entrichten, wenn der Betrieb im Laufe des Beitragsjahres aus der Handwerksrolle, aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht wird.

5. Erfolgt die Löschung aus der Handwerksrolle, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe, wird der Jahresbeitrag anteilig für jeden angefangenen Monat festgesetzt.

§ 4 Zusammensetzung und Höhe des Beitrages

1. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

2. Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden jährlich durch die Vollversammlung beschlossen.

§ 5 Grundbeitrag

1. Der Grundbeitrag besteht aus einem für alle eingetragenen Betriebe einheitlichen oder gestaffelten Betrag, auf den Zuschläge erhoben werden können.

2. Staffelungen und Zuschläge können nach dem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb und/oder der Rechtsform und/oder der Handelsregistereintragung sowie nach sonstigen Kriterien der Leistungskraft der Betriebe festgesetzt werden.

3. Beiträge können für besondere Maßnahmen erhoben werden (Sonderbeiträge).

§ 6 Bemessung des Zusatzbeitrages

1. Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine Staffelung ist unabhängig von einer solchen nach § 5 zulässig.

2. Sofern die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Beitragsveranlagung für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Beitrag auf der Grundlage der letzten bekannten Bemessungsgrundlage, die nach pflichtgemäßem Ermessen angepasst werden kann, vorläufig veranlagt werden. Andernfalls kann die vorläufige Veranlagung mit der für Vorauszahlungszwecke festgesetzten Bemessungsgrundlage oder nach den Verhältnissen des Vorgängers oder im Wege der Schätzung erfolgen. Wird die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt, erfolgt eine Beitragsberichtigung.

3. Wird der Gewerbesteuermessbetrag auf verschiedene Gemeinden zerlegt, so wird der Zusatzbeitrag nur aus denjenigen Anteilen der jeweiligen Bemessungsgrundlagen errechnet, die auf den Kammerbezirk entfallen. Dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige im Beitragsjahr außerhalb des Kammerbezirks tätig geworden ist, ohne in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein.
Entsprechendes gilt für die Fälle, bei denen als Bemessungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbebetrieb herangezogen wird.

4. Für die Berechnung der Zusatzbeiträge für neu eingetragene Betriebe ist im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen.

5. Wird für den Beitragspflichtigen keine Bemessungsgrundlage festgesetzt, da der Gewerbeertrag einem anderen Unternehmen zugerechnet wird oder ist der Beitragspflichtige aus anderen Gründen von der Gewerbesteuer befreit, wird der erzielte Gewerbeertrag (Zerlegungsanteil) oder Gewinn (vor Abführung) als Bemessungsgrundlage herangezogen.

§ 7 Teilmitgliedschaft

1. Auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der auch der Industrie- und Handelskammer zugehörig ist, wird die Bemessungsgrundlage des Beitrages auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Anteil festgesetzt.

2. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis des Umsatzes und der Beschäftigten. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit dem erforderlichen Nachweis, binnen sechs Monaten nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen. Andernfalls kann das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Verhältnisse vergleichbarer Betriebe durch die Handwerkskammer geschätzt werden.

3. Der Grundbeitrag und Sonderbeitrag wird nicht aufgeteilt.

§ 8 Beitragsfreiheit

1. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, bzw. nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind, sind gemäß § 113 Abs. 2 Satz 4 und 5 HwO teilweise oder ganz vom Beitrag befreit.

2. Ist der Beitragspflichtige eine natürliche Person, so wird er auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit, wenn er alleine arbeitet und bei Beginn des Beitragsjahres das 65. Lebensjahr vollendet hat und im Beitragsjahr nur mit dem Grundbeitrag veranlagt wird. Die Antragsstellung ist nicht für abgelaufene Beitragsjahre zulässig.

§ 9 Stundung, Niederschlagung, Herabsetzung und Erlass

1. Beiträge können gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die Zahlung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde.

2. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragsschuld stehen.

§ 10 Fälligkeit, Mahnung und Beitreibung

1. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Ist dem Beitragsbescheid eine Zahlungsfrist gesetzt, so wird der Beitrag mit Ablauf der Frist fällig. Wird auf Antrag des Beitragspflichtigen Stundung gewährt, wird der Beitrag mit Ablauf der Stundungsfrist fällig.

2. Der Beitrag wird bei nicht rechtzeitiger Bezahlung angemahnt. Es werden Mahngebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer erhoben.

3. Wird der Beitrag trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt, so wird er beigetrieben. Die Kosten der Beitreibung hat der Beitragspflichtige zu tragen.

§ 11 Verjährung

1. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre, die Zahlungsverjährung fünf Jahre. Im Übrigen findet die Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Eine Verzinsung etwaiger Forderungen erfolgt nicht.

§ 12 Rechtsbehelf

1. Gegen die Festsetzung und die Höhe des Beitrages ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

2. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat für die Zahlung des Beitrages keine aufschiebende Wirkung; insbesondere wird hierdurch die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist nicht unterbrochen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 20.09.2017 genehmigt (Nr. H2 - 4400a/285/3). Sie tritt nach der Veröffentlichung in der Deutschen Handwerkszeitung am 01.01.2018 in Kraft.

Die bisherige Beitragsordnung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


 Aktuelle Beitragsordnung

Beitragsordnung 2018