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Haftung der Handwerks-Organisationen und ihrer Mitarbeiter

Die Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften sind anders als die Landesinnungsverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich ihrer Haftung ist entscheidend, ob eine Pflichtverletzung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch hoheitliches Handeln oder aber durch privatrechtliches Handeln herbeigeführt wurde.

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Die Tätigkeitsfelder der Handwerksorganisationen sind denkbar umfangreich und vielfältig. Als Interessenvertretungen des Handwerks nehmen die Handwerkskammern, Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften und Landesinnungsverbände die Aufgaben wahr, die ihnen durch Gesetz und durch  Satzung übertragen worden sind. Ihre Aufgabenwahrnehmung hat mitunter existentielle  Bedeutung für Betriebe. Dies gilt z.B. im Hinblick auf die Führung der Handwerksrolle durch die Handwerkskammer, da ohne die Eintragung in die Handwerksrolle ein Handwerk nicht selbstständig betrieben werden kann. Häufig ist die Aufgabenwahrnehmung auch mit wesentlichen Vermögensdispositionen von Betrieben verbunden, etwa bei der Betriebs-, Rechts- oder Steuerberatung durch die Handwerksorganisationen. In diesen und anderen Fällen stellt sich die Frage, wie Handwerksorganisationen und ihre Mitarbeiter für etwaige Pflichtverletzungen haften. Die folgenden Ausführungen geben hierzu einen kurzen Überblick:

Die Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften sind anders als die Landesinnungsverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich ihrer Haftung ist entscheidend, ob eine Pflichtverletzung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch hoheitliches Handeln oder aber durch privatrechtliches Handeln herbeigeführt wurde. Im Fall hoheitlichen Handelns sind die – für Handwerksorganisationen grundsätzlich günstigeren – Regeln der Amtshaftung einschlägig, im Fall privatrechtlichen Handelns gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Eine typische hoheitliche Tätigkeit stellt beispielsweise die Betriebs-, Rechts- oder Steuerberatung der Handwerksorganisationen dar. Der BGH hat entschieden, dass eine Handwerkskammer, die für ein Mitglied ein fehlerhaftes Verkehrswertgutachten erstellt, für die Fehler bei der Begutachtung des Grundstücks nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat. In dem entschiedenen Fall haftete die Handwerkskammer sogar für den Schaden desjenigen, der von dem Mitglied der Handwerkskammer das Grundstück gekauft und auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraut hatte. Wenn die Handwerksorganisation hingegen privatrechtlich tätig wird, haftet sie nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen; so z. B., wenn sie ihre ihr als Gebäudebesitzer obliegenden  Pflichten fehlerhaft wahrnimmt und  dadurch eine Person durch einen herunterfallenden Ziegel verletzt wird (vgl. §§ 836 ff. BGB).

Anders als die Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften sind die Landesinnungsverbände juristische Personen des Privatrechts.  Für sie gelten nicht die Regeln der Amtshaftung. Ihre Haftung richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

Nicht nur die Handwerksorganisationen, sondern auch ihre Mitarbeiter sind einem Haftungsrisiko ausgesetzt. In einigen Fällen begründen Pflichtverletzungen der Handwerksorganisationen zugleich eine persönliche Haftung der handelnden Mitarbeiter (Außenhaftung). Auch kann die haftende Handwerksorganisation pflichtwidrig handelnde Mitarbeiter für die Ersatzleistungen, die sie zu erbringen hat, in Regress nehmen (Innenregress). Daneben können Mitarbeiter persönlich haften, wenn sie sog. Eigenschäden der Handwerksorganisation verursachen, d. h. Schäden, die unmittelbar das Eigentum oder das Vermögen der Handwerksorganisation betreffen (Innenhaftung).

Bei der Außenhaftung der Mitarbeiter von Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften muss wiederum zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln unterschieden werden. So kommt eine Außenhaftung im Fall hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Handeln der Mitarbeiter in Betracht. Handelt der Mitarbeiter hingegen privatrechtlich, kann ein in seinen Rechten (z.B. Gesundheit, Eigentum) verletzter Dritter den Mitarbeiter, der fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, direkt in Anspruch nehmen. Muss eine Handwerksorganisation gegenüber einem Geschädigten Ersatzleistungen erbringen, kann sie im Wege des Innenregresses den Mitarbeiter in Anspruch nehmen, sofern dieser pflichtwidrig grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Auch in den Fällen der Eigenschäden, wenn z.B. der Mitarbeiter mit dem Dienstwagen einen Verkehrsunfall verursacht, haftet der Mitarbeiter grundsätzlich für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden gegenüber der Handwerksorganisation.

Neuerdings besteht die Möglichkeit, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Arbeitnehmerhaftung bei Mitarbeitern von Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften Anwendung finden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Vertragsverhältnis auf der Grundlage der Regelungen des TVöD - und nicht wie bisher auf der Grundlage des BAT - ausgestaltet ist.

Für die Mitarbeiter der Landesinnungsverbände gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Arbeitnehmerhaftung.

Einige Besonderheiten gelten für ehrenamtliche Mitarbeiter der Handwerksorganisationen. Diese haften grundsätzlich nicht im Außenverhältnis; allerdings kann die Handwerksorganisation den Mitarbeiter in den Innenregress bzw. in die Innenhaftung nehmen, wenn dies in der Satzung näher geregelt ist oder der Ehrenamtliche grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Sofern keine näheren Satzungsregelungen existieren, gilt allgemein der Grundsatz, dass ehrenamtliche nicht schärfer haften als hauptamtliche Mitarbeiter der Handwerksorganisationen.

Dr. Tremml, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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