Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung

Auswirkungen auf das Handwerk

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung werden auf Basis einer europäischen Richtlinie für Kraftfahrer im Personenverkehr, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht betreiben, Grundqualifiaktions- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch.

Ausnahmeregelung

Die Beschäftigten Ihres Handwerksunternehmens, bei denen es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, fallen zu großen Teilen in die Ausnahmeregelung des BKrFQG und sind nicht zu Qualifikationsmaßnahmen verpflichtet.

Die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung ist vorrangig zu prüfen. Erläuterungen zu den Ausnahmen für das Handwerk finden Sie hier.

Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte, soweit sie hauptsächlich Fahrzeuge lenken.   

Informationen des ZDH

Informationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

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Bitte beachten Sie: Die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung entbindet auch diese Fahrzeugführer nicht von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Bereich zu geeigneten Weiterbildungen.