Notbremse
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Geändertes Infektionsschutzgesetz nicht zufriedenstellend

Die am 21. April vom Bundestag beschlossenen und einen Tag später vom Bundesrat bestätigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie deren Umsetzung in Bayern können aus Sicht des regionalen Handwerks nicht zufriedenstellen. Eine bundeseinheitliche „Notbremse“ mag zwar richtig und wichtig sein, um die dritte Corona-Welle einzudämmen. Die Regelungen im Detail erfüllen jedoch die Erwartungen des Handwerks nur unzureichend.



Klarstellungen widersprechen in Teilen den Interessen des Handwerks

Die HWK Schwaben hatte sich nach Bekanntgabe des Gesetzentwurfs an die schwäbischen Bundestagsabgeordneten der Regierungsfraktionen gewandt, um Verbesserungen für das Handwerk einzufordern. Gelungen ist dies bei „Click and Collect“ sowie bei „Click and Meet“. Beides steht nun im Gesetz. Andere Punkte bleiben hingegen im Wortlaut des Gesetzes unklar und werden in der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur teilweise im Sinne des Handwerks präzisiert:

  • Die bayerische Verordnung regelt, dass Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben inzidenzunabhängig öffnen dürfen. Das ist eine richtige und notwendige Klarstellung.
  • Friseur- und Fußpflegedienstleistungen dürfen zurecht weiter angeboten werden. Warum das aber nicht für Kosmetik- und Nagelstudios gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn das Argument, warum am 1. März nicht nur Friseure, sondern auch Kosmetik- und Nagelstudios wieder öffnen durften, war und ist stets das gleiche: die Würde und die Hygiene der jeweiligen Kundschaft. Das muss auch im Rahmen der „Notbremse“ gelten.
  • Dass für Friseurbesuche und für „Click and Meet“ Tests nötig sind, ist aus Sicht der HWK Schwaben weder erforderlich noch angemessen. Zumindest wird ausdrücklich geregelt, dass neben PCR- und Schnelltests auch Selbsttests möglich sind.


Flächenregelungen gehen an der Realität einiger Geschäfte vorbei

Klar war hingegen von Anfang an, wie die Kundenzahl in Geschäften begrenzt werden soll: Bei Läden mit weniger als 800 Quadratmeter Fläche müssen 20 Quadratmeter pro Person gewährleistet werden. Es gibt jedoch genügend Geschäfte, deren Fläche keine 20 Quadratmeter erreicht. Das läuft faktisch auf eine Schließung hinaus. Darauf haben wir hingewiesen und statt dieser Regelung für sehr kleine Läden vorgeschlagen, sich auf 1,5 Meter Abstand zu beschränken. Wir kritisieren, dass der Gesetzgeber unserem Vorschlag nicht gefolgt ist.

Das Handwerk erwartet, dass die Mängel im Bundesgesetz und in der bayerischen Verordnung schnellstmöglich behoben werden. Darauf haben wir in einer nochmaligen E-Mail an die schwäbischen Bundestags- und Landtagsabgeordneten der Regierungsfraktionen hingewiesen.

Joachim Schneider

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