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Kurz notiert

Betriebe leiden unter Umsatzrückgängen und nutzen staatliche Zuschüsse

Laut einer vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) beauftragten Umfrage sind fast drei Viertel der befragten Betriebe von Umsatzrückgängen betroffen. Gut die Hälfte leidet unter Auftragsstornierungen und etwa jeweils ein Drittel unter fehlendem Personal und Material. Um diese Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, sehen fast zwei Drittel der Betriebe staatliche Zuschüsse als hilfreiches Instrument in der aktuellen Situation. Mehr als jeder zweite Betrieb hält auch die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld für eine wichtige Maßnahme.



Konjunkturkennzahlen im schwäbischen Handwerk brechen deutlich ein

In der aktuellen Konjunkturumfrage der HWK Schwaben hinterlässt die Corona-Pandemie tiefe Spuren:

  • Während der Geschäftsklimaindex über das Jahr 2019 hinweg stets über 90 Punkten lag, sank er im 1. Quartal 2020 auf 57 Punkte ab.
  • Die Zahl der Betriebe, die mit ihrer Geschäftslage zufrieden sind, fällt ebenfalls deutlich von über 90 Prozent auf 69 Prozent.
  • Die Reichweite der Auftragsbestände reduziert sich von bislang 9 Wochen und mehr auf durchschnittlich 8,2 Wochen.


Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht werden gelockert

Bundestag und Bundesrat haben Ende März ein Gesetz beschlossen, mit dem Regelungen auf mehreren Rechtsgebieten gelockert werden. Demnach wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem können Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation bis zum 30. Juni 2020 nicht gekappt werden. Die gleiche Frist gilt für ein eingeschränktes Kündigungsrecht von Vermietern bei der Miete von Grundstücken und Räumen. Für alle drei befristeten Lockerungen gilt, dass die sonst nötigen Insolvenzanmeldungen sowie nicht bezahlte Rechnungen und Mieten wegen der Corona-Krise verursacht wurden. Das Handwerk befürwortet diese Maßnahmen, befürchtet aber auch, dass Insolvenzen möglicherweise nur herausgezögert werden.



Bund und Land stimmen ihre Zuschüsse für Betriebe ab

Ende März haben sich der Bund und der Freistaat Bayern auf ein abgestimmtes Zuschussprogramm verständigt. Es umfasst Einmalzahlungen als Liquiditätshilfen für 3 Monate. Vom Bund erhalten Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und Betriebe mit 6-10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro. Der Freistaat Bayern gibt Zuschüsse von maximal 30.000 Euro an Betriebe mit 11-50 Beschäftigten und maximal 50.000 Euro an Betriebe mit 51-250 Beschäftigten. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass

  • die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie verursacht wurden,
  • keine wirtschaftlichen Probleme vor März 2020 bestanden
  • und der Schaden nach dem 11. März 2020 eingetreten ist.

Das bayerische Handwerk befürwortet dieses lückenlose Zuschussprogramm, das es so nicht in allen Bundesländern gibt.



EU-Kommission genehmigt 100-prozentige Staatshaftung für Kredite

Die EU-Kommission hat Anfang April den Weg für eine 100-prozentige Staatshaftung für Kredite frei gemacht. Der Bund hat daraufhin umgehend ein KfW-Programm ohne Risikoprüfung aufgelegt. Demnach können Betriebe mit 11-50 Beschäftigten maximal 500.000 Euro und Betriebe mit 51-250 Beschäftigten maximal 800.000 Euro beantragen. Die LfA Förderbank Bayern zieht mit einem eigenen Programm nach und will Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 50.000 Euro und Betrieben mit 6-10 Beschäftigten maximal 100.000 Euro geben – ebenfalls ohne Risikoprüfung. Voraussetzung für beide Programme ist unter anderem, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre Gewinn erwirtschaftet hat und die Kreditsumme nicht höher als 3 Monatsumsätze im Jahr 2019 ausfällt. Der Zinssatz beträgt jeweils 3 Prozent. Auch hier gelingt es dem Bund und dem Freistaat Bayern, lückenlose Hilfsprogramme aufzustellen und damit dafür zu sorgen, dass mehr Betriebe schnellere Hilfen erhalten.



Arbeitszeitgesetz wird entschärft

Eine Verordnung der Bundesregierung von Anfang April ermöglicht bis zum 30. Juni 2020 flexiblere Arbeitszeitregelungen. Betriebe in systemrelevanten Bereichen (z. B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheitswesen, pflegerische Versorgung, Daseinsvorsorge und Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern) können die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden erhöhen, die Ruhezeiten auf bis zu 9 Stunden absenken sowie Sonn- und Feiertagsarbeit bedingt ermöglichen. Voraussetzung für diese Optionen ist, dass

  • sie sich durch „vorausschauende organisatorische Maßnahmen“, Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen nicht vermeiden lassen,
  • die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 60 Stunden steigt (von Ausnahmen abgesehen)
  • und Ruhezeitverkürzungen innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen werden.

Diese Verordnung greift zwar in Arbeitnehmerrechte ein, sichert aber den Betrieben die nötige Flexibilität in der Corona-Krise.



Geschäfte können begrenzt und unter Auflagen wieder öffnen

Bund und Länder haben sich Mitte April darauf verständigt, dass die Wirtschaft moderat wieder hochgefahren werden soll. Zuerst können Geschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche wieder öffnen - in Bayern seit dem 27. April 2020. Unabhängig von der Fläche gilt das auch für Kfz-Händler. Friseure können in Bayern ab dem 4. Mai 2020 wieder ihre Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die geltenden Hygiene-Standards eingehalten, gesteuerte Zugänge gewährleistet und Warteschlangen vermieden werden. Das Handwerk befürwortet, dass medizinisch verantwortbar wieder mehr wirtschaftliches Leben möglich wird.



Koalitionsausschuss einigt sich auf höheres Kurzarbeitergeld und Verlustverrechnung

Ende April haben sich Union und SPD im Koalitionsausschuss auf Anpassungen beim Kurzarbeitergeld (KuG) verständigt. Befristet bis zum 31. Dezember 2020 soll es für Arbeitsausfälle von über 50 Prozent erhöht werden - ab einem Bezug von 4 Monaten von bisher 60 auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent. Für KuG-Bezieher mit Kindern sollen die Werte von 67 auf 77 bzw. 87 Prozent steigen. Zudem können KuG-Empfänger ab dem 1. Mai 2020 bis zum Jahresende Hinzuverdienstmöglichkeiten bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nutzen. Im Übrigen hat sich die Koalition darauf geeinigt, dass im Zuge der sogenannten Verlustverrechnung absehbare Verluste für dieses Jahr mit Steuervorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen. Dafür hatte sich auch das Handwerk ausgesprochen.



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