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Aktion Modernes Handwerk e. V.

Leichtere Einwanderung zur Arbeits- und Ausbildungssuche

Zuwanderung auch für beruflich qualifizierte Fachkräfte

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz können nun auch beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten zur Beschäftigungssuche nach Deutschland einwandern. Zudem wird das Zuwanderungsverfahren mit folgenden Bestimmungen erleichtert:

  • Die bislang geltende Vorrangprüfung entfällt. Somit wird vor einer Einwanderung nicht mehr geprüft, ob ein Inländer oder ein EU-Ausländer für die Stelle geeignet wäre.

  • Die Zuwanderung wird auf alle Branchen ausgeweitet. Bisher beschränkte sie sich auf Engpassberufe, also Berufe, in denen besonderer Fachkräftemangel herrscht.

  • Die Bearbeitungszeit von Anträgen bei Ausländerbehörden sowie bei Visums- und Anerkennungsstellen wird verkürzt.

Das Gesetz sorgt nun dafür, dass offene Stellen im Handwerk mit Einwanderern aus Nicht-EU-Staaten zügiger, passgenauer und flächendeckender besetzt werden können. Damit leistet es einen, wenn auch begrenzten Beitrag zur Fachkräftesicherung. Das Handwerk hatte sich lange und vehement dafür eingesetzt.



Einwanderung zur Ausbildungsplatzsuche

Mit dem neuen Gesetz können auch junge Menschen aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einwandern, wenn sie einen Ausbildungsplatz suchen. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch der Schulabschluss. Dieser muss entweder an einer deutschen Auslandsschule abgelegt worden sein oder zu einem Hochschulzugang im Herkunftsland berechtigen. Diese Bestimmung ist im parlamentarischen Verfahren zustande gekommen. Der Regierungsentwurf sah noch eine strengere Regelung vor, nämlich einen Abschluss, der zu einem Hochschulzugang in Deutschland berechtigt. Diese Entschärfung kommt der Forderung des Handwerks entgegen.



Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung für Flüchtlinge

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschloss der Bundestag auch das Duldungsgesetz. Dieses wendet sich an Flüchtlinge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Ablehnung ihres Asylantrags nicht abgeschoben werden können. Sie bekommen unter bestimmten Bedingungen einen befristeten sicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland, wenn sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Die bisher schon geltende Ausbildungsduldung wird erleichtert. Sie kann nur noch in „offensichtlichen Missbrauchsfällen“ versagt werden.

Diese Maßnahmen würdigen das Engagement des Handwerks, Flüchtlinge in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Das Gesetz schafft mehr Planungs- und Rechtssicherheit für die Betriebe.

Joachim Schneider

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