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Neuerungen im Verpackungsgesetz - auch Handwerksbetriebe betroffen

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes zum 3. Juli 2021 treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten diverse gesetzliche Änderungen in Kraft. Einige Änderungen haben sich aus der Novelle bereits zum 3. Juli 2021 ergeben. Vor allem fürs Handwerk relevante Änderungen werden zum 1. Juli 2022 wirksam.



Folgend ein Auszug über die für das Handwerk relevanten Änderungen im 2022/23 in Bezug auf Verpackungen:



  • Ab 1. Januar 2022: Ausweitung der Nachweispflichten

Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie z. B. Transportverpackungen müssen künftig in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren, sowie einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen.

  • Ab 1. Januar 2022: Verbot von Einwegkunststofftragetaschen (Plastiktütenverbot)

Das Verbot von Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft. Von da an dürfen nur noch sogenannte „Hemdchenbeutel“ (sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke) in den Umlauf gebracht werden.

  • Ab 1. Januar (bzw. 1. Juli) 2022: Ausweitung der Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wird auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen gleich welchen Inhalts erweitert. Die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen wie z. B. Fruchtsaftschorlen ohne Kohlensäure und alkoholische Mischgetränke gelten nach der neuen Regelung nicht mehr. Bis 1. Juli gilt eine Übergangs- bzw. Abverkaufsfrist der Getränke ohne Pfand. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024.

  • Ab 1. Juli 2022: Ausweitung der Registrierungspflicht sowie der Angaben bei der Registrierung

Alle Unternehmen, die befüllte Verpackungen (Transport-, Service-, Mehrweg-, und Umverpackungen) in Erstverkehr bringen, müssen sich bei der Zentralen Stelle für Verpackung registrieren. Die Angaben zu den Verpackungen müssen im Register weiter als bisher aufgeschlüsselt werden.

  • Ab 1. Januar 2023: Regelungen zur Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

Wer „take-away“-Speisen oder Getränke anbietet, muss grundsätzlich auch eine Mehrwegalternative anbieten. Eine Ausnahme gilt für Erstinverkehrbringer mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort besteht die Option, selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.



Darüber hinaus wurden ausstehende Auslegungsfragen aus dem Handwerk zu den Neuerungen des Verpackungsgesetzes vom BMU beantwortet. Sie finden sämtliche Antworten sowie weitere Informationen zur neuen Gesetzeslage auf den Seiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks: www.zdh.de

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig auf die Änderungen und Pflichten einzustellen und jetzt schon die ersten Schritte zu unternehmen. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.



Martin Melanie

Melanie Martin

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