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Ab Januar 2018Große Reform des Bauvertragsrechts

Am 01.01.2018 trat das neue Gesetz zur Reform des Mängelgewährleistungs- und des Bauvertragsrechts mit einer Vielzahl neuer Regelungen in Kraft. Für alle vor diesem Stichtag abgeschlossenen Bau– und Werkverträge ist hingegen das bisherige Recht anwendbar.

 Wichtig: Die Regelungen der VOB/B bleiben unverändert.

 

Änderung im Mängelgewährleistungsrecht



Bislang war es für Handwerker problematisch beim Einbau von mangelhaften, zugekauften Materialien, die Ein- und Ausbaukosten gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Denn der Lieferant war nur zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware verpflichtet. Der Handwerker haftete jedoch aus dem Werkvertrag gegenüber seinem Kunden auch für die entsprechenden Ein- und Ausbaukosten. Eine Geltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Lieferanten war nur unter erschwerten Umständen möglich. Diese „Haftungsfalle“ wurde nun im Zuge der Reform auf Betreiben des Handwerks hin korrigiert.



Für Verträge, die nach dem 01.01.2018 geschlossen wurden, gilt künftig der neue § 439 Abs. 3  BGB mit einem erweiterten Gewährleistungsanspruch für „eingebaute“ und „angebrachte“ Sachen. Hiernach sind vom Lieferanten die „erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen“, also z. B. Anfahrtskosten, Kosten der Fehlersuche, Ausbau-/Montagekosten etc.



Ein vollständiger Ausschluss dieser Ansprüche in AGBs ist unzulässig.

 Weitergehende Informationen finden Sie hier: Flyer des ZDH

 

Änderungen im Werk- und Bauvertragsrecht



Nun gibt es eine Unterscheidung zwischen Werkvertrag, Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag. Für das Bauvertrags- und Verbraucherbauvertragsrecht gelten neben den allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts jedoch einige Sonderbestimmungen.

 

Neuerungen im Werkvertragsrecht – Allgemeine Regelungen



Abschlagszahlungen:

Nach neuem Recht hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen im „Wert der erbrachten Leistung“, welcher bereits aus der VOB/B bekannt ist. Ein „Wertzuwachs“ beim Kunden ist nicht mehr Anspruchsvoraussetzung.



Abnahme:

Fordert der Unternehmer seinen Kunden nach Fertigstellung unter Fristsetzung – beim Verbraucher mit vorherigem entsprechendem Hinweis – zur Abnahme auf und reagiert dieser nicht, tritt die sog. fiktive Abnahme ein.



Kündigung aus wichtigem Grund:

Beiden Vertragsparteien steht nun ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet gemeinsam den Leistungsstand festzustellen.

 

Neues Bauvertragsrecht



Der Bauvertrag ist ein „Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“. Auch Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk können hierunter fallen. Tätigkeiten des Maurer- und Betonbauers, des Zimmerers und des Dachdeckers sind in der Regel dem Bauvertragsrecht zuzuordnen. Bei den anderen Ausbauhandwerken (z. B. Elektrotechniker, Kälteanlagenbauer etc.) gestaltet sich die Abgrenzung schwieriger, da diese Arbeiten in der Regel nicht darauf ausgerichtet sind, ein Bauwerk oder einen Teil davon herzustellen.



Anordnungsrecht des Bestellers:

Erstmals wird in das BGB ein Anordnungsrecht des Bestellers aufgenommen. Hierbei geht es um Fälle der Änderung des vereinbarten Werkerfolgs und um Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Den Vertragsparteien wird hierbei die Verpflichtung auferlegt, sich zunächst gütlich bzgl. des Nachtrags zu einigen. Die Änderung muss für den Handwerksbetrieb jedoch zumutbar sein.



Vergütungsanpassung:

Als Ausgleich für das Anordnungsrecht des Bestellers erhält der Unternehmer einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Der Unternehmer kann hierbei 80% der veranschlagten Nachtragsvergütung als Abschlagszahlung verlangen.



Bauhandwerkersicherung:

Anders als nach bisheriger Rechtslage haben Handwerker, die eine abgrenzbare Leistung zur Instandsetzung eines Einfamilienhauses erbringen, nach neuem Recht einen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung.



Zustandsfeststellung:

Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, ist der Unternehmer berechtigt, eine gemeinsam durchzuführende Zustandsfeststellung zu verlangen. Erscheint der Besteller nicht zum vereinbarten Termin, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch alleine durchführen.

 

Neuer Verbraucherbauvertrag



Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist der Vertragsgegenstand der Bau eines neuen „schlüsselfertigen“ Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, so ist das Verbraucherbauvertragsrecht ergänzend anzuwenden. Zu beachten sind hierbei erhöhte Anforderungen bei den Baubeschreibungs- und Informationspflichten (insbes. Pflicht zur Widerrufsbelehrung), ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, abweichende Regelungen zu Abschlagszahlungen, eine Pflicht zur Absicherung des Vergütungsanspruchs sowie zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen.

 Alle Informationen finden Sie hier nochmals zusammengefasst: Flyer ZDH



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