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Corona Arbeitsschutz und Hygiene



Allgemein

Geöffnete Geschäfte müssen Hygienevorschriften einhalten und sind auch verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen. 

Viele Berufsgenossenschaften bieten berufsspezifischen Empfehlungen an. Bitte nehmen Sie deshalb auch deren Angebot in Anspruch. 

Als Arbeitgeber sind Sie außerdem verpflichtet, Ihre Beschäftigten in Themen des Arbeitsschutzes zu unterweisen. Hierzu gehören im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch insbesondere Hygienemaßnahmen.

Die wichtigsten Hygienetipps sind dabei:

  1. Achten Sie auf sorgfältige Handhygiene. Eine Anleitung in fünf Schritten bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
  2. Beim Händewaschen sind Desinfektionsmittel eine gute Unterstützung. Sie sind in Apotheken erhältlich. Halten Sie sich an die Husten- und Nies-Etikette. Wie diese aussieht, erklärt die BZgA auf ihrem Portal infektionsschutz.de.
  3. Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zu allen Personen. Auf Händeschütteln sollte verzichtet werden.

Interessante Hinweise bietet auch der DGUV.

Häufig gestellte Fragen an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.



Corona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01.10.2022

Infektionsschutz im Betrieb für den Herbst und Winter

Gemäß der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gültig ab 1. Oktober 2022) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist dabei zu prüfen, welche Schutzmaßnahmen geeignet und erforderlich sind, um Beschäftigte vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen.

Die Maßnahmen müssen spezifisch an die betrieblichen Anforderungen, das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren angepasst sein.

Hygienekonzept und Basisschutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen müssen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben werden, das den Beschäftigten zugänglich sein muss. Diese Schutzmaßnahmen sind auch in den Pausenbereichen sowie während der Pausen umzusetzen.

Für Beschäftigte besteht vor allem eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung.

Daher sollten grundsätzlich alle Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) konsequent umgesetzt werden:

A = Abstand – mindestens 1,5 Meter zwischen Personen in Innenräumen soweit wie möglich einhalten.

H = Hygiene – richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge, Desinfektion oder Waschen der Hände sowie bei Corona-typischen Symptomen zuhause bleiben.

A = Arbeiten mit Maske – überall, wo der Abstand zu Personen nicht eingehalten werden kann, keine Abtrennung vorhanden ist oder eine schlechte Lüftungssituation besteht – und somit technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen –, sollte mindestens ein Mund-Nasen-Schutz/eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske (z. B. FFP2-Maske) getragen werden. Die Masken sind vom Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen bereitzustellen. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Masken bietet der BGW-Maskenkompass.

L = Lüften von Innenräumen regelmäßig durchführen. Weitere Informationen zum Lüften.

Zudem muss von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob und wie betriebsbedingte Personenkontakte vermindert werden können, z. B. durch das Reduzieren gleichzeitiger Raumnutzung und das Angebot von Homeoffice. Ebenfalls ist ein betriebliches Testangebot zu prüfen.

Weitere Informationen hat das Bundesarbeitsministerium hier zusammengestellt.



Arbeitsschutz und Hygienemaßnahmen



Wo finde ich Hinweise zu Schutzmaßnahmen für Handwerker und Handwerkerinnen im Kundendienst sowie weitere Empfehlungen die Betriebe und Beschäftigte umsetzen können?

Hinweise und Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu Schutzmaßnahmen im Kundendienst. 



Aus dem Handwerk für das Handwerk

Wir haben die Internetseite: www.hwk-schwaben.de/kreativ geschaffen, auf der Sie Handwerksbetriebe finden, die handwerklich Schutzvorrichtungen und Mundschutz herstellen. Informieren Sie sich oder lassen Sie sich eintragen, wenn Sie ein Mitgliedsbetrieb der HWK Schwaben sind.



Homeoffice

Ab 24.11.21 gilt gemäß § 28 b Abs. 4 IfSG erneut eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Betriebliche Gründe, die gegen Homeoffice sprechen, sind z. B. zu bejahen bei einer erheblichen Einschränkung betrieblicher Abläufe, betriebstechnischen Gegegenheiten, bei besonderen Anforderungen an den Schutz von Betriebsgeheimnissen oder an den Betriebsdatenschutz. Eine notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation kann in der Regel nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrundes angeführt werden. Der  Arbeitgeber muss auf Verlangen der zuständigen Behörde die betriebliche Gründe darlegen.

Gründe des Beschäftigten, die einer Ausführung der Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen, sind beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung. Hierfür reicht eine formlose Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers aus.

Mehr Informationen zu diesem Thema und die entsprechenden FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie unter Arbeitsgestaltung im Betrieb.



Was gilt für Baustellen allgemein, für das Baugewerbe- und Reinigungsbetriebe?

Gesundheitsschutz hat auch im Baubereich Priorität. Wo immer möglich muss der Abstand zu anderen Kollegen und Kunden eingehalten werden. Die Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.

Fahrten zur Baustelle sollten durch Einzelfahrten, wie z.B. mit privatem PKW ersetzt werden. Bei gemeinsamen Fahrten sollte die Anzahl der Personen - unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 1,5 m - möglichst geringgehalten werden.

Infos des BAuA und der BG BAU für das Baugewerbe- und für Reinigungsgewerbe



Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Bäcker und Metzger?

Informationen für Bäcker und Metzger: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe



Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Elektrohandwerke, für den Medizintechnik-Bereich, für die Feinmechaniker?

Informationen für Elektrohandwerke, Medizintechnik-Bereich, Feinmechanik: BG ETEM



Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Holz- und Metallbetriebe?

Informationen für Holz- und Metallbetriebe: BGHM



Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Friseure?

Informationen für diese Gewerke finden Sie auf unter Betriebsschließungen/Betriebsöffnungen.

Informationen für Friseure: BGW



Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Fotografen?

Informationen für Fotografen: BG ETEM



Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Kosmetiker?

Informationen für Kosmetiker: BGW

 

Welche gewerkspezifischen Regelungen gibt es für Kosmetiker?

Informationen für Fußpflege und Nagelstudios: BGW