Informationen aus dem Corona Newsticker vom November 2021

25.11.2021 Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.



24.11.2021  Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt am 24.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 15.12.2021 außer Kraft.

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite können Sie hier einsehen.



23.11.2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:

Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen.

2G gilt daher künftig auch für:

• Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
• Hochschulen
• außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
• die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Bibliotheken und Archive
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen sind:

• Groß- und Einzelhandel
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
• Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
• Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem 
  Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

Details können sie der Pressemitteilung der Kabinettsitzung entnehmen.



21.11.2021: Pressemitteilung des BHT zur aktuellen Corona-Politik

Der Bayerische Handwerkstag (BHT) hat sich am 21.11.2021 mit dieser Pressemitteilung zur aktuellen Corona-Politik geäußert.



19.11.2021: Bundestag beschließt 3G am Arbeitsplatz

Der Bundestag hat am 18.11.2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.11.2021 zugestimmt. Die Änderungen treten nun am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Nach dem Gesetzentwurf wird eine 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder täglich getestet sind (3G). Zudem wird die 3G-Regel auch für betriebliche veranlasste Sammeltransporte der Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte (auch Baustelle) gelten.

Arbeitgeber wird auferlegt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Dafür dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nach dem Impf- und Teststatus fragen und die Daten speichern. Ferner hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter haben das Angebot anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz

Die Ministerpräsidenten*innen haben am 18.11.2021 beschlossen, dass im Bereich der körpernahen Dienstleistungen 2G eingeführt werden solle. Ob und wann dies das Land Bayern umsetzen wird, können wir noch nicht sagen. Wir werden Sie informieren, sobald uns hierzu neue Informationen vorliegen.



17.11.2021: Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit PCR-Test möglich

Die Bayerische Staatsregierung hat die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Nunmehr können nichtgeimpfte oder nichtgenesene Personen in Beherbergungsbetrieben übernachten, wenn sie bei Ankunft und dann alle 3 Tage einen Testnachweis über einen negativen PCR-Test vorlegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Übernachtung aus zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nichttouristischen Gründen erfolgt.



16.11.2021 Schreiben zur aktuellen Corona-Politik der HWK Schwaben an die schwäbischen Abgeordneten im Bundestag sowie im Landtag

Am 15. November hat sich die HWK Schwaben per E-Mail an die schwäbischen Abgeordneten von SPD, Grünen und FDP im Bundestag sowie von CSU und Freien Wählern im Landtag gewandt.

Mit diesen beiden Nachrichten positioniert sich die Handwerkskammer zur aktuellen Corona-Politik.

Schreiben Infektionsschutzmaßnahmen auf Bundesebene                  

Schreiben Infektionsschutzmaßnahmen auf Landesebene



16.11.2021 Verschärfung von 3G plus zu 2G gilt nicht für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde dahingehend verschärft, dass in den Bereichen, in denen bisher 3G plus galt nunmehr 2G angeordnet ist (z.B. Gastronomie, Beherbergung). Von dieser Verschärfung wurden jedoch die Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, ausgenommen. Für Friseur-, Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe gilt daher weiterhin die 3G plus-Regel. Lediglich wurde die Maskenpflicht verschärft hin zu FFP2-Masken für Kunden, Inhaber und Mitarbeiter.

Für Handwerksbetriebe, die keine körpernahe Dienstleistungen erbringen, hat sich nichts geändert.

Die Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.



16.11.2021 Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe zur Handhabung von 3G

Die SARS-CoV-2-Pandemie stellt gerade Arbeitgeber und Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Im Bewusstsein um diese Herausforderungen für die Wirtschaft hat die Bayerische Staatsregierung das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beauftragt, einen Handlungsleitfaden für die bayerischen Betriebe auszuarbeiten, der die wichtigsten für die Wirtschaft relevanten Fragen zur Handhabung von 3G in Betrieben behandelt.

Den Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe zur Handhabung von 3G können Sie hier einsehen.



15.11.2021 Kabinett beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Auszug aus dem Bericht der Kabinettssitzung:

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird zum 16. November (Inkrafttreten Dienstag) in folgenden Punkten geändert:

  • Verpflichtendes 2G gilt in der Ampelstufe rot künftig auch in der Gastronomie und in der Beherbergung. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3G plus.

  • Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt künftig die Maskenpflicht (bei Gastronomie: Nur zum Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten.

  • Damit gilt die Maske in der gelben und roten Stufe auch in Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, außer Betreiber und Veranstalter wählen 2G plus und verlangen zusätzlich einen Schnelltest.

  • Generell gilt, dass Tests ein Sicherheitsplus auch für Geimpfte bieten. Angesichts des wieder kostenfreien Testangebots werden alle Bürgerinnen und Bürger einschließlich Geimpfte aufgefordert, etwa insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen, dieses Angebot anzunehmen.

Die komplette Pressemitteilung der Kabinettsitzung können Sie hier einsehen.

10.11.2021 Die PCR-Testpflicht für ungeimpfte Mitarbeiter und Inhaber von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, wurde gelockert

Ungeimpfte bzw. nicht genesene Inhaber und Mitarbeiter, die körpernahe Dienstleistungen durchführen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudio), können nach der erneuten Gesetzesänderung anstelle der PCR-Testnachweise (2x pro Woche) auch an jedem Arbeitstag einen Selbsttest unter Aufsicht im Betrieb durchführen.

Die Änderungen der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 10.11.2021 können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.



10.11.2021 Bericht aus der Kabinettssitzung - Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen

Die Coronalage in Bayern ist ernst, die Infektionszahlen erreichen Höchststände, die Gefährdung jedes Ungeimpften ist so groß wie nie. Mit dem Erreichen der Stufe "Rot" gelten für ganz Bayern strengere Regelungen.

Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.



10.11.2021 Was gilt bei roter Stufe der Krankenhausampel oder bei regionaler Hotspot-Einstufung?

Die rote Stufe der Krankenhausampel gilt ab einer Intensivbettenbelegung von 600 Coronakranken bayernweit. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 08.11.2021 bekannt gemacht, dass für ganz Bayern ab Dienstag, 09.11.2021, die rote Stufe gelte.

Regelungen für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen

Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios

Hingegen zählen dazu nicht Scheider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen.

Nach unserer Auffassung sind auch Augenoptiker und Hörakustiker nicht zu den körpernahen Dienstleistern zu zählen, da nur während eines geringen Teils der gesamten Dienstleistungserbringung Kundenkontakt besteht.

3G plus

Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur anbieten, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis,
  • Getestete Personen mit negativen Testnachweis
    Kunde PCR-Test (vor höchstens 48 Stunden)
    Inhaber und Mitarbeiter PCR-Test zweimal pro Woche oder Schnelltest an jedem Arbeitstag oder beaufsichtigter Selbsttest an jedem Arbeitstag
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.

Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden wird empfohlen.

Maskenpflicht
Kunden, Inhaber und Mitarbeiter müssen FFP2-Masken tragen.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept

Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes).



Testnachweise für die 3G plus-Regel bei Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios

Der Betrieb muss sich von seinen Kunden vor Beginn der Dienstleistung einen Impf-, Genesenen- oder PCR-Testnachweis zeigen lassen. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht.

Inhaber als auch Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen

  • entweder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen PCR-Testnachweis, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbringen
  • oder einen Testnachweis über einen Schnelltest einer offiziellen Teststation an jedem Arbeitstag erbringen, oder
  • einen beaufsichtigten Selbsttest im Betrieb an jedem Arbeitstag durchführen
Kostentragung für die Tests

Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums und Arbeitsministeriums müssen die Mitarbeiter die Kosten für ihren PCR-Test selbst tragen. Dies gilt auch für einen täglich durchgeführten Schnelltest bei einer offiziellen Teststation. Von den Kosten für die Selbsttests im Betrieb trägt der Betrieb die Kosten für zwei Tests, für die restlichen Tage muss der Mitarbeiter die Kosten selbst tragen.



Beaufsichtigter Selbsttest

Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können täglich vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss dann einen Testnachweis erstellen. Der Testnachweis der Inhaber muss zwei Wochen aufbewahrt werden. Hier erhalten Sie ein Muster für den Testnachweis.



Soloselbständige

(Solo-)Selbständige, die keine Kollegen*innen haben, die den Selbsttest beaufsichtigen können, dürfen nach Mitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums keinen unbeaufsichtigten Selbsttest durchführen. Dies bedeutet, dass Soloselbständige entweder zweimal pro Woche einen PCR-Test oder täglich einen Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle machen müssen.



Freiwilliges 2G

Anstatt der nunmehr gesetzlichen 3G plus-Regelung kann ein Betrieb auch freiwillig die strengeren 2G-Regeln anwenden. Dies kann auch nur tageweise erfolgen.

Regelungen für alle Betriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen

3G

In Betrieben, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen, mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers müssen die Mitarbeiter und Inhaber, die Kontakt zu anderen Personen (Kunden, andere Mitarbeiter) haben, in geschlossenen Räumen die 3G-Regel erfüllen:

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Getestete Personen mit negativen Testnachweis

Von der 3G-Pflicht für Mitarbeiter und Inhaber ist der Handel ausgeschlossen worden. Was für Mischbetriebe, also Handwerksbetriebe mit Handel, gilt, lässt die Verordnung offen. Wir versuchen derzeit, dies mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium zu klären.

Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden aber auch zwischen Personal und Kunden wird empfohlen.

Maskenpflicht
In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht FFP2-Maskenpflicht für Kunden aber auch Inhaber und Mitarbeiter.

Ausnahmen:

  • Wenn Kunden oder Personal einen festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz eingenommen haben und 1,5 Meter Abstand zur nächsten Person einhalten, können sie ihre Maske abnehmen.
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht ganz befreit, Jugendliche bis zum 16. Geburtstag dürfen medizinische Masken tragen.
  • Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Die Maske kann abgenommen werden, soweit die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich macht.
  • Wenn Arbeitsschutzregeln eine Maskenpflicht mit geringerer Schutzwirkung erlauben, gelten die Arbeitsschutzregeln.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept bei Kundenverkehr

Beaufsichtigter Selbsttest

Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können zweimal pro Woche vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss dann einen Testnachweis erstellen. Der Testnachweis kann aber nur für die Arbeit, hingegen nicht anderweitig genutzt werden. Der Testnachweis der Inhaber muss zwei Wochen aufbewahrt werden. Hier erhalten Sie ein Muster für den Testnachweis.

Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten

Betriebe, die zehn oder weniger Beschäftigte (samt Inhaber) haben, müssen die 3G-Regel nicht einhalten, aber weiterhin Ihren Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, zwei Tests pro Woche zur Selbsttestung anbieten.

Dürfen Handwerksbetriebe weiterhin Präsenzschulungen anbieten?

Es dürfen alle Präsenzschulungen durchgeführt werden.

Folgende Hygieneregelungen sind zu beachten:

3G-Regel

Für Veranstalter von Präsenzschulungen gilt in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 35 die sog. 3G-Regel.  

In geschlossenen Räumen dürfen dann Präsenzschulungen nur angeboten werden, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen: 

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis 
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis 
  • Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem negativen Testnachweis (Zu den Testnachweisen siehe oben „Testnachweise für die 3G-Regel bei Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios)
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag 
  • Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.

Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden aber auch zwischen Personal und Kunden wird nur noch empfohlen. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, besteht Maskenpflicht.

Maskenpflicht
Kunden aber auch das Personal müssen mindestens medizinische Masken tragen.
Ausnahmen:

  • Die Maske kann abgenommen werden, soweit die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich macht (z.B. Schminkkurse).
  • Wenn Kunden einen festen Sitzplatz eingenommen haben und 1,5 Meter Abstand zur nächsten Person (anderer Kunde oder Personal) einhalten, können sie ihre Maske abnehmen.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept

Auch im Bereich der Präsenzschulungen kann anstatt der 3G-Regel freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus gewählt werden. Die Regelungen sind dann ganz ähnlich wie für die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Bitte lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie eines dieser Modelle wählen wollen.

Kann das Landratsamt strengere Regelungen treffen?

Das örtliche Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt kann bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen strengere Maßnahmen durch eine sog. Allgemeinverfügung treffen. Informationen hierzu findet man auf der Homepage des jeweiligen Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt.

08.11.2021 Corona-Ampel Bayern

Die aktuellen Regelungen zur Corona-Ampel Bayern und die aktuell geltende Farbe können Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entnehmen.

Sie können die aktuell gültige Farbe auch auf den Seiten des jeweiligen Landkreises nachsehen.

08.11.2021 Schreiben des Bayerischen Handwerkstags (BHT) an Ministerpräsident Dr. Markus Söder: Keine Verschärfungen für die stark belastete Wirtschaft 

Der Bayerische Handwerkstag (BHT) hat sich bereits am 29.10.2021 mit einem Schreiben an Ministerpräsident Dr. Markus Söder gewendet mit der Forderung, bei der aktuellen Corona-Bekämpfung keine weiteren Verschärfungen für die stark belastete Wirtschaft zu beschließen.

Hier können Sie das Schreiben des BHT einsehen.



08.11.2021 Aktuelle Regelungen für die Öffnung von Handwerksbetrieben

Neuerungen ab 06.11.2021: Verschärfte Krankenhausampel und neue regionale Hotspotregelungrungen ab 06.11.2021

Da die bisherige Regelung der Krankenhausampel nicht wirksam genug war, wurde sie nun verschärft. Die gelbe Stufe ist erreicht, wenn bayernweit 1.200 Coronakranke in Krankenhäuser eingewiesen sind oder 450 Coronakranke auf der Intensivstation liegen. Die rote Stufe gilt unverändert ab einer Intensivbettenbelegung von 600 Coronakranken bayernweit.

Des Weiteren gibt es verschärfte Maßnahmen für sog. „regionale Hotspots“. Ein Landkreis ist als „Hotspot“ eingestuft, wenn die zur Verfügung stehenden Intensivbetten zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird. Dann gelten die Maßnahmen entsprechend der roten Krankenhausampel.



Krankenhausampel „gelbe Stufe“:

  • Maskenstandard: FFP2-Maske in geschlossenen Räumen
  • 3G plus-Regel (d.h. geimpft, genesen oder PCR-getestet) für Kunden, Inhaber und Mitarbeiter körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudio) und der Gastronomie
  • 3G Regel für außerschulische Bildungsangebote
     

Krankenhausampel „rote Stufe“ oder sog. „Hotspot“:

  • Grundsatz: überall dort, wo bislang 3G galt, gilt dann 2G
  • Ausnahme: Für Kunden, Inhaber und Mitarbeiter von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseur, Kosmetiker, Fußpflege, Nagelstudio) und von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3G Plus-Regel (d.h. geimpft, genesen oder PCR-getestet)
  • Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt mit anderen Personen (Kunden, andere Mitarbeiter) haben, gilt für Inhaber und Mitarbeiter die 3G-Regel. Ausgenommen ist hiervon lediglich der Handel.
  • 3G Regel für außerschulische Bildungsangebote

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 08.11.2021 bekannt gemacht, dass für ganz Bayern ab Dienstag, 09.11.2021, die rote Stufe gelte

Mehr zum Stand der Krankenhausampel finden Sie auch hier.

Was gilt bei gelber Stufe der Krankenhausampel?

Die gelbe Stufe ist erreicht, wenn bayernweit 1.200 Coronakranke in Krankenhäuser eingewiesen sind oder 450 Coronakranke auf der Intensivstation liegen.



Regelungen für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen

Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios.

Hingegen zählen dazu nicht Schneider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen.
Nach unserer Auffassung sind auch Augenoptiker und Hörakustiker nicht zu den körpernahen Dienstleistern zu zählen, da nur während eines geringen Teils der gesamten Dienstleistungserbringung Kundenkontakt besteht.



3G plus

Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur anbieten, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis,
  • Getestete Personen mit Nachweis über negativen PCR-Test (vor höchstens 48 Stunden),
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.

Mindestabstand
Mindestabstand Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden wird empfohlen.

Maskenpflicht
Kunden müssen wahrscheinlich keine Masken tragen. Wir empfehlen das Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Hinsichtlich der Maskenpflicht des Personals ist der Arbeitsschutz zu beachten. Nach unserer Einschätzung der Arbeitsschutzregeln muss das Personal medizinische Masken tragen.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept

Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes).



Testnachweise für die 3G plus-Regel bei Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios

Der Betrieb muss sich von seinen Kunden vor Beginn der Dienstleistung einen Impf-, Genesenen- oder PCR-Testnachweis zeigen lassen. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht.

Inhaber als auch Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen PCR-Testnachweis vor höchstens 48 Stunden erbringen. Personen, die eine Auskunft über ihren Impfstatus verweigern, müssen einen PCR-Testnachweis erbringen. Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums und Arbeitsministeriums müssen die Mitarbeiter die Kosten für ihren PCR-Test selbst tragen.



Freiwilliges 2G

Anstatt der nunmehr gesetzlichen 3G plus-Regelung kann ein Betrieb auch freiwillig die strengeren 2G-Regeln anwenden. Dies kann auch nur tageweise erfolgen.

Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur anbieten, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis,
  • Kinder bis zum zwölften Geburtstag.

Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden wird empfohlen.

Maskenpflicht
Kunden müssen wahrscheinlich keine Masken tragen. Wir empfhelen das Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Hinsichtlich der Maskenpflicht des Personals ist der Arbeitsschutz zu beachten. Nach unserer Einschätzung der Arbeitsschutzregeln ist das Personal dann von der Maskenpflicht befreit, wenn jede/r Mitarbeiter*in geimpft oder genesen ist. Ist ein/e Mitarbeiter*in nicht geimpft oder der Impfstatus unbekannt, müssen alle Mitarbeiter*innen mindestens eine medizinische Maske tragen.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept

Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes).

Deutlicher Hinweis auf 2G-Zugangsbeschränkung, am besten an der Ladentür.

Zugangskontrolle mit Identitätsüberprüfung.

Anzeige an örtliche Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt), dass 2G-Regel gewählt wird.



Regelungen für alle sonstigen Betriebe

Mindestabstand

Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden aber auch zwischen Personal und Kunden wird nur noch empfohlen.

Maskenpflicht
In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht FFP2-Maskenpflicht für Kunden aber auch Inhaber und Mitarbeiter. Ausnahmen:

  • Wenn Kunden oder Personal einen festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz eingenommen haben und 1,5 Meter Abstand zur nächsten Person einhalten, können sie ihre Maske abnehmen.
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht ganz befreit, Jugendliche bis zum 16. Geburtstag dürfen medizinische Masken tragen.
  • Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Die Maske kann abgenommen werden, soweit die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich macht.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept bei Kundenverkehr.

06.11.2021 Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - verschärfte Krankenhausampel und neue regionale Hotspotregelung

Die Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nun umgesetzt und veröffentlicht. Sie gilt vorerst bis 24.11.2021 und beinhaltet die vom Bayerischen Kabinett am 03.11.2021 beschlossenen, verschärften Regelungen.

Da die bisherige Regelung der Krankenhausampel nicht wirksam genug war, wurde sie nun verschärft. Die gelbe Stufe ist erreicht, wenn bayernweit 1.200 Coronakranke in Krankenhäuser eingewiesen sind oder 450 Coronakranke auf der Intensivstation liegen. Die rote Stufe gilt unverändert ab einer Intensivbettenbelegung von 600 Coronakranken bayernweit.

Des Weiteren gibt es verschärfte Maßnahmen für sog. „regionale Hotspots“. Ein Landkreis ist als „Hotspot“ eingestuft, wenn die zur Verfügung stehenden Intensivbetten zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird. Dann gelten die Maßnahmen entsprechend der roten Krankenhausampel.

 



03.11.2021 Kabinett beschließt verschärfte Maßnahmen ab dem 06. November 2021 

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die Krankenhausampel zu erweitern und eine regionale Hotspotregelung einzuführen. Die Pressemitteilung der Kabinettsitzung können Sie hier einsehen.

Ab Samstag, 06.11.2021, soll es zwei Stufen hinsichtlich der Intensivbettenbelegung geben. Die gelbe Stufe ist erreicht, wenn 450 Intensivbetten bayernweit belegt sind, die rote Stufe ist ab einer Intensivbettenbelegung von 600 bayernweit erreicht.

Neu (Stand 05.11.2021): Nach Angaben des Bayerischen Rundfunk hat eine Ministeriumssprecherin mitgeteilt, die verschärften Corona-Regeln würden ab Sonntag, 07.11.2021 gelten.

Wenn die neue Verordnung am 06.11.2021 in Kraft tritt werde das Gesundheitsministerium die Warnstufe der Corona Krankenhausampel bekannt machen. Laut der Pressemitteilung des Ministerratsbeschlusses vom 03.11.2021 gelten die neuen Regeln erst am Folgetag der Bekanntmachung. Demnach ist auch damit zu rechnen, dass Landratsämter die Feststellung des regionalen Hotspots frühestens am Samstag veröffentlichen und die Regeln für diese Hotspots am Folgetag, frühestens ab 07.11.2021 gelten werden.

Des Weiteren sind verschärfte Maßnahmen für „Hotspots“ beschlossen worden. Ein Landkreis werde als „Hotspot“ eingestuft, wenn die zur Verfügung stehenden Intensivbetten zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird. Dann gelten die Maßnahmen entsprechend der roten Krankenhausampel.