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Schnell- und Selbsttests: Fragen und Antworten für Betriebe

Allgemeine Informationen zu Corona-Tests



Testpflicht am Arbeitsplatz



Wer ist verpflichtet G-Nachweise zu erbringen?

Die Verpflichtung betrifft alle Beschäftigten (auch der Inhaber selbst), die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können. Mit „anderen Personen“ sind sowohl Kollegen als auch Kunden, Besucher oder ähnliches gemeint. 3G gilt in allen Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Es sind also jetzt auch kleine Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern erfasst. Die Regelungen setzen bereits ein, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.



Welche G-Nachweise haben Gültigkeit?

Alle Mitarbeiter müssen geimpft, genesen oder getestet sein, damit ihnen Zugang zur Arbeitsstätte gewährt werden darf. Der Mitarbeiter kann dies durch Vorlage eines entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweises belegen. Der Nachweis kann sowohl in elektronischer Form (etwa: Zertifikat in der Corona-Warn-App) als auch in Papierform erfolgen.



Wie häufig müssen Tests erbracht werden und welche sind erlaubt?

Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen arbeitstäglich einen Test vorlegen. Eine Beschränkung auf 2 Tests pro Woche, wie sie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehen war, enthält der neue § 28b IfSG nicht.

  • Bei Selbsttests vor Ort unter Aufsicht bestehen keine besonderen Anforderungen an Person, welche die Tests beaufsichtigt.  Dieser Test gilt allerdings ausschließlich in dem Betrieb, in dem der Test durchgeführt wurde. Der dort erstellte Testnachweis kann somit nicht an anderer Stelle benutzt werden, um etwa in der Freizeit Zugang zu 3G-Einrichtungen zu erhalten.
  • Soweit der Arbeitgeber Tests anbietet, dürfen diese auf dem Betriebsgelände erfolgen, die Arbeitnehmer dürfen also bereits zum Zweck des Testens Zugang erhalten.
  • Schnelltests durch geschultes Personal oder PCR-Tests sind darüberhinaus auch möglich.


Welche Kontrollpflicht hat der Arbeitgeber?

Die Pflicht zur Einhaltung der 3G-Regel trägt in erster Linie der Arbeitgeber. Die Einhaltung zu kontrollieren, ist die Verpflichtung des Arbeitgebers. Die Information über den G-Status, d.h. ob und welches der 3G vom Beschäftigten erfüllt wird, darf im Rahmen eines Zugangssystems gespeichert werden.



Was ist im Hinblick auf den Datenschutz bei der Speicherung zu beachten?

Lediglich der G-Status (also das Vorhandensein von Impfung, Genesung oder Test) und ggf. die Geltungsdauer dürfen gespeichert werden. Nicht gespeichert werden darf das Nachweisdokument selbst, etwa der Impfpass. Die Speicherung muss so erfolgen, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

  • Laut Handlungsleitfaden der Staatsregierung ist somit ein Sichtvermerk im Werksausweis ausgeschlossen.
  • Nur solange die Pflicht zur Überprüfung von 3G besteht, ist eine Speicherung zulässig. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle des 3G-Status verwendet werden.
  • Eine Ausnahme gilt nur für die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Hinblick auf den Corona-Infektionsschutz: Hier darf bei der Festlegung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten der dem Arbeitgeber rechtmäßig bekannt gewordene Impf- oder Genesenenstatus des Beschäftigten berücksichtigt werden. 


Gibt es eine allgemeine Auskunftspflicht zum Impf- oder Genesenenstatus?

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet für den Zutritt zur Arbeitsstätte einen G-Nachweis erbringen. Welchen Nachweis sie wählen, bleibt den Arbeitnehmern selbst überlassen. Auch Geimpfte oder Genesene können den G-Nachweis per Test erbringen anstatt über die erfolgte Impfung/Genesung zu informieren. Es besteht also keine allgemeine Auskunftspflicht. Dem Arbeitgeber ist es jedoch im Rahmen der Prüfung der Zugangsberechtigung erlaubt, den Impf- oder Genesenenstatus abzufragen und den Nachweis einzusehen.



Was passiert, wenn Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind, den Test verweigern?

Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern ohne G-Nachweis keinen Zutritt zum Betrieb gewähren. Wenn der Arbeitnehmer weder im Homeoffice noch ohne jeglichen Kontakt arbeiten kann, ist eine Beschäftigung ausgeschlossen. In diesem Fall entfällt auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.
Ein Gespräch mit Testverweigerern zu suchen, ist das naheliegende Mittel der Wahl. Ob und welche arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung/ Kündigung) möglicherweise für „Testverweigerer“ in Betracht kommen, ist eine Frage des Einzelfalls und stets sorgfältig abzuwägen. Esist derzeit völlig offen, ob derartige arbeitgeberseitige Maßnahmen vor einem Arbeitsgericht Bestand haben würden, .



Wer trägt die Kosten für die Tests?

Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums und Arbeitsministeriums müssen die Mitarbeiter die Kosten für einen PCR-Test selbst tragen. Dies gilt auch für einen täglich durchgeführten Schnelltest bei einer offiziellen Teststation. Von den Kosten für die Selbsttests im Betrieb trägt der Betrieb die Kosten für zwei Tests, für die restlichen Tage muss der Mitarbeiter die Kosten selbst tragen. Die Durchführung der Tests wird nicht als Arbeitszeit gezählt.



Soloselbständige

(Solo-)Selbständige, die keine Kollegen*innen haben, die den Selbsttest beaufsichtigen können, dürfen nach Mitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums keinen unbeaufsichtigten Selbsttest durchführen. Dies bedeutet, dass Soloselbständige entweder alle 48 Stunden einen PCR-Test oder täglich einen Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle machen müssen.  



Beaufsichtigter Selbsttest

Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können täglich vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss nach den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums keinen Testnachweis erstellen. Es genügt die Dokumentation, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wurde (Namensliste der Mitarbeiter, Datum, abhaken). Der Betrieb kann freiwillig einen Testnachweis erstellen, der aber nur für die Arbeit in dem Betrieb verwendet werden kann.. Hier gelangen Sie zum Muster Testnachweis



Testnachweise für die 2G-Regel bei Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios

Der Betrieb muss sich von seinen Kunden vor Beginn der Dienstleistung einen Impf- oder Genesenennachweis zeigen lassen und die Identität überprüfen. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht.

Inhaber als auch Mitarbeiter müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen

  • entweder einen PCR-Testnachweis, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbringen, oder
  • einen Testnachweis über einen Schnelltest einer offiziellen Teststation, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, an jedem Arbeitstag erbringen, oder
  • einen beaufsichtigten Selbsttest im Betrieb an jedem Arbeitstag durchführen. Der Inhaber muss die Nachweiskontrollen dokumentieren.  


Sollten Sie von einer privaten Auslandsreise zurückkehren, beachten Sie bitte die Allgemeinverfügung Testnachweis des StMGP zum Vollzug der der Corona-Einreiseverordnung.





Abrufkontingent von Corona-Schnelltests und Corona-Selbsttests für das regionale Handwerk

Vor dem Hintergrund temporär geringer Verfügbarkeiten der notwendigen Test-Kits, gekoppelt mit den strengen Vorgaben und vielen Anfragen von Mitgliedsbetrieben, hat die Handwerkskammer für Schwaben verschiedene Marktabfragen durchgeführt, um Unternehmen zu finden, die dem regionalen Handwerk über Abrufkontingente zügig Testkapazitäten zu vergünstigten Konditionen zur Verfügung stellen können. Derzeit haben drei Händler Testkontingente für unsere Mitgliedsbetriebe reserviert. Das bedeutet, dass die Tests sofort verfügbar sind und in wenigen Tagen zu den Betrieben geliefert werden können. Die Mitgliedsbetriebe können ihren Bedarf eigens aus diesen Kontingenten bestellen. Für eine Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote setzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Anbieter unter Bezug „HWK Schwaben“ eigens in Kontakt. Die Kontaktaufnahme ist sowohl per E-Mail als auch telefonisch möglich.

Hinweis: 

Das Angebot richtet sich an Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer für Schwaben. Da der Markt für entsprechende Antigenteste sehr dynamisch ist, lohnt sich ein Preisvergleich bei anderen Anbietern. Hierbei sollten weitere Parameter, wie die Testanwendung, Hersteller, Preis, Lieferzeit oder max. Bestellmenge, beachtet werden. Die Handwerkskammer für Schwaben erhält keinerlei Provisionen oder sonstige Vergütungen und tritt selbst nicht als Verkäufer oder Käufer auf. Mit diesem Angebot ist keinerlei Produkt- oder Händlerempfehlung verbunden. Weitere Details zu den Angeboten und zur Bestellabwicklung erhalten Sie direkt bei dem Anbieter. Ein Vertrag über den Kauf kommt ausschließlich zwischen dem Besteller und dem jeweiligen Anbieter zustande.



Ansprechpartner der drei Händler für Testkontingente:

Seyko Handelskontor (Hr. Michael Flath): Tel.: 0371 3010-44; Mail: handelskontor@talida-cosmetics.com

MEDITEC GmbH (Fr. Rummel): Tel.: 02405 8989070; Mail: info@meditec-ac.de (Mindestbestellmengen: 300 Stück bei Spucktests; 1.000 Stück bei Nasaltests)

Firma Jörg Kurzeja (Hr. Jörg Kurzeja): Tel.: 0341 33737055; Mail: mail@joergkurzeja.de 

Hinweis für weitere Händler: Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Die HWK Schwaben ist über jegliche Unterstützung für die regionalen Handwerksbetriebe dankbar.