
Änderungen der Kleinunternehmerregelung ab 2025
Neue Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung
Bei der Kleinunternehmerregelung gelten ab 1. Januar 2025 neue Steuerspielregeln. Von der Kleinunternehmerregelung profitieren selbstständige Handwerker im Steuerjahr 2025, wenn der Gesamtumsatz 2024 nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat und im Kalenderjahr 2025 voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr 2025 dürften durch die neuen Umsatzsteuerschwellen also deutlich mehr Unternehmer die Chance auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung bekommen.
Definition des Gesamtumsatzes ab 2025
Nach bisheriger Rechtslage (also bis zum 31. Dezember 2024) handelt es sich beim Gesamtumsatz um einen Bruttobetrag. Nach neuer Rechtslage spielt die Umsatzsteuer bei den Schwellenwerten keine Rolle mehr. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2025 erfüllt sind, muss für die Umsatzhöchstgrenze 2024 (25.000 Euro) und für die Umsatzhöchstgrenze 2025 (100.000 Euro) auf die Nettobeträge zurückgegriffen werden.
Überschreitung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres
Ab 2025 ticken hierbei die Uhren anders. Wird die 100.000-Euro-Grenze überschritten, kommt die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Anwendung. Beispiel: Die Umsätze eines selbstständigen Handwerkers liegen 2024 bei 20.000 Euro. Im Jahr 2025 erwartet er einen Umsatz von höchstens 80.000 Euro. Deshalb lässt er sich für 2025 als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren. Doch das Geschäft läuft 2025 besser als erwartet und bereits am 1. Oktober 2025 beträgt der Gesamtumsatz mehr als 100.000 Euro.Folge nach dem neuen Recht: Die Umsätze bis zum 30. September 2025 bleiben nach der neuen Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei. Ab 1. Oktober muss der selbstständige Handwerker in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, weil er die 100.000-Euro-Grenze überschritten hat.
Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr – neues Recht
Nach neuer Rechtslage ab 1. Januar 2025 aufgrund des Jahressteuergesetzes muss der Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet werden, wenn der Betrieb im Laufe des Jahres 2025 gegründet wird. Beispiel: Eine Handwerkerin gründet im Mai 2025 ihren Handwerksbetrieb, kalkuliert Umsätze von Mai bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro und beantragt deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz 2025 im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro maßgeblich ist. Das Finanzamt muss dem Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung zustimmen. Doch sobald der Gesamtumsatz 2025 über 25.000 Euro klettert, muss die selbstständige Handwerkerin erstmals Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.
Formalien zur Rechnung ab 2025
Erfüllt ein Unternehmer 2025 die Voraussetzungen für die neue Kleinunternehmerregelung und lässt sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, muss er in seiner Rechnung einen Hinweis einfügen, dass für die Lieferung oder Leistung die Steuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen ab 1. Januar 2025 zwar in der Lage sein, von inländischen Unternehmen E-Rechnungen zu empfangen. Für Kleinunternehmer gilt aber keine Verpflichtung, selbst E-Rechnungen auszustellen.
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