Angaben im Impressum
Am 14.05.2024 ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Bis Mitte Mai waren die Verpflichtung für ein Impressum sowie welcher Inhalt das Impressum haben muss, in § 5 TMG geregelt. Dieselben Vorgaben enthält nun § 5 DDG; inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.
Soweit Handwerksbetriebe beim Impressum bislang den Zusatz „Angaben gem. § 5 TMG“ oder „Inhaltlich verantwortlich gem. § 5 TMG“ eingefügt haben, muss dieser Zusatz nun zu „Angaben gem. § 5 DDG“ oder „Inhaltlich verantwortlich gem. § 5 DDG“ abgeändert werden.
Sollte im Impressum der Homepage weiterhin auf § 5 TMG verwiesen werden, bestünde grundsätzlich das Risiko, deshalb kostenpflichtig abgemahnt zu werden, da auf ein nicht mehr bestehendes Gesetz verwiesen würde.
Unser Tipp:
Es besteht keine gesetzliche Pflicht dahingehend, im Impressum die gesetzliche Grundlage hierfür zu benennen. Wir empfehlen unseren Handwerksbetrieben daher, die Angabe der einschlägigen Norm § 5 DDG in ihrem Impressum vollständig wegzulassen. Eine Bezeichnung der Informationen als “Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung” ist ausreichend.
Weitere Informationen zum Impressum und dessen Pflichtangaben finden Sie auch hier.