Aus- und Einbaukosten im Gewährleistungsfall
Es ist ein wiederholt auftretendes Ärgernis: Nachdem ein Handwerksbetrieb das vom Lieferanten erworbene Material bei seinem Kunden eingebaut oder angebracht hat, stellt sich heraus, dass das Material einen Mangel aufweist und getauscht werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich für den Handwerksbetrieb regelmäßig die Frage, ob und inwieweit er die Kosten für den Ein- und Ausbau des mangelhaften Materials an seinen Lieferanten weiterreichen kann.
Händlerregress gem. § 439 Abs. 3 BGB
Mit dem sogenannten Händlerregress gem. § 439 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber hierzu eine klare Regelung geschaffen. Wenn ein Kunde bei Ihnen als Handwerksbetrieb ein mangelhaftes Produkt reklamiert und Sie dieses reparieren, ersetzen oder die Kosten dafür tragen müssen, können Sie diese Aufwendungen vom Hersteller oder Lieferanten des Produkts zurückfordern. Erfasst werden hierbei sämtliche bei der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Beispiele aus der Praxis
- Defekte Fliesen Sie haben für einen Kunden ein Badezimmer gefliest. Nach kurzer Zeit bemerkt der Kunde, dass einige Fliesen Risse bekommen haben. Sie müssen die defekten Fliesen austauschen und die Arbeit erneut ausführen. Die Kosten für den Austausch der Fliesen und die Arbeitszeit können Sie beim Lieferanten der Fliesen geltend machen, soweit der Mangel bereits beim Erhalt der Fliesen vom Lieferanten vorhanden war.
- Fehlerhafte Elektroinstallation Sie haben bei einem Kunden eine neue Elektroinstallation durchgeführt. Einige Zeit später stellt sich heraus, dass die verbauten Sicherungen fehlerhaft sind und ausgetauscht werden müssen. Die Kosten für den Austausch der Sicherungen und die dafür aufgewendete Arbeitszeit können Sie vom Lieferanten der Sicherungen zurückfordern.
- Mangelhafte Türen Sie haben bei einem Kunden mehrere Türen eingebaut. Nach einiger Zeit zeigt sich, dass die Türen verzogen sind und nicht mehr richtig schließen. Sie müssen die Türen austauschen und erneut montieren. Auch hier können Sie die Kosten für den Austausch und die Arbeitszeit beim Lieferanten der Türen geltend machen.
Dieser Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gilt, soweit der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf Sie vorhanden war. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf Ihren Handwerksbetrieb.
So sollten Sie vorgehen:
- Mangel dokumentieren: Stellen Sie sicher, dass Sie den Mangel ausreichend dokumentieren. Fotos, Berichte und gegebenenfalls Gutachten können hilfreich sein.
- Lieferanten informieren: Setzen Sie Ihren Lieferanten unverzüglich über den Mangel in Kenntnis und verlangen Sie die Übernahme der Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB. Dies sollte am Besten schriftlich erfolgen.
- Aufwendungen berechnen: Kalkulieren Sie die entstandenen Kosten (Material, Arbeitszeit, Transport, etc.) und stellen Sie diese Ihrem Lieferanten in Rechnung.
Fazit
Der Händlerregress nach § 439 Abs. 3 BGB bietet Ihnen als Handwerksbetrieb eine wertvolle Möglichkeit, die Kosten für Gewährleistungsansprüche zu minimieren. Nutzen Sie dieses Instrument, um Ihre finanziellen Belastungen zu reduzieren und Ihren Betrieb erfolgreich zu führen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch hier.