Barrierefreie Webseiten für Handwerksbetriebe
Barrierefreiheit wird Pflicht: Was Sie als Handwerksbetrieb wissen müssen
Ab dem 29. Juni 2025 gelten neue Regelungen zur Barrierefreiheit von Firmenwebseiten gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ziel ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen den Zugang zu Online-Angeboten zu erleichtern. Besonders betroffen sind Webseiten, die b2c-E-Commerce-Angebote wie Online-Shops oder Buchungsfunktionen für Handwerksdienstleistungen bereitstellen.
Für Webseiten, auf denen Waren oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt werden, ohne dass unmittelbar ein Kaufvertrag geschlossen oder eine Leistung gebucht werden kann, gelten die neuen Vorgaben des BFSG nicht.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihre Webseite Produkte verkauft oder Dienstleistungen für Verbraucher buchbar macht, müssen Sie sicherstellen, dass sämtliche Inhalte barrierefrei gestaltet sind. Dies umfasst unter anderem:
- Hohe Kontraste und gut lesbare Schriftarten
- Alternativtexte für Bilder und Grafiken
- Untertitel für Videos
- Bedienbarkeit per Tastatur und Spracheingabe
Ausnahmen und Risiken
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von der Regelung ausgenommen. Größere Betriebe, die die Anforderungen nicht umsetzen, riskieren Bußgelder bis zu 100.000 Euro und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
So setzen Sie die Anforderungen um:
Die Umsetzung erfolgt nach den internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und der Europäischen Norm EN 301 549. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit Ihrem Webdienstleister zu sprechen, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Weitere Informationen zum BFSG sowie vom ZDH hierzu erstellte FAQ finden sie unter folgenden Links:
ZDH Information - Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten
Anlage FAQ