Festsetzung des Kammerbeitrages Beitragsbeschluss
Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung wird der Kammerbeitrag 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Der Grundbeitrag beträgt
a) für natürliche Personen und Personengesellschaften 156,00 €
b) für Kapitalgesellschaften mit Zuschlag
bei einem Gewerbeertrag 2019 ≤ 0,00 € 360,00 €
bei einem Gewerbeertrag 2019 > 0,00 € 420,00 €
2. Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz für das
Bemessungsjahr 2019.
Wurde ein Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz für 2019 nicht festgestellt, tritt an seine Stelle
der Gewinn des Jahres 2019 ermittelt nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz.
Der Zusatzbeitrag wird berechnet aus dem Handwerksanteil des Ertrages / Gewinnes und beträgt:
für die ersten 100.000,00 € 1,0 %
für die nächsten 150.000,00 € 0,9 %
für die nächsten 250.000,00 € 0,8 %
für die weiteren über 500.000,00 € 0,6 %
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird vom Gewerbeertrag / Gewinn vor Ermittlung des Handwerksanteiles ein Freibetrag von 13.000,00 € abgezogen.
Der Höchstbeitrag wird auf 12.000,00 € festgelegt.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat den Beschluss mit Schreiben vom 15. Dezember 2021, Nr. 32-4400a/307/2 rechtsaufsichtlich genehmigt.
Der Beschluss und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung bekannt gegeben.
Aktueller Beitragsbeschluss: