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BGH-Urteil zu Verzögerungen

Wenn Auftraggeber Termine verschieben, kippt die Einsatzplanung und in der Regel entstehen Kosten.  

Der BGH stellt in seinem Urteil vom 19.09.2024, VII ZR 10/24 klar: Eine bloße Änderung des Bauzeitenplans ist keine „Anordnung“ im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Es handelt sich um eine Wissens-, nicht um eine Willenserklärung; der Auftraggeber erfüllt damit seine Koordinierungspflicht. Damit entsteht kein automatischer Anspruch auf eine Mehrvergütung. Schadensersatz gibt es nur bei einer verschuldeten Pflichtverletzung (§ 6 Abs. 6 VOB/B).  
Bei reinen BGB-Verträgen gilt Entsprechendes.  

Jedoch: Über § 642 BGB können Handwerksbetriebe eine Entschädigung für Wartezeiten verlangen – auch ohne Verschulden des Auftraggebers. Denn bereits eine verzögerte Mitwirkung des Auftraggebers kann einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB auslösen. Die Entschädigung ist in diesem Fall keine Schadensersatzforderung, sondern eine Vergütung für Stillstandzeiten. Ihre Höhe richtet sich nach der vereinbarten Vergütung für die Leistung und dem Zeitraum, in dem der Handwerksbetrieb wegen fehlender Mitwirkung nicht arbeiten konnte. Ersparte Aufwendungen müssen angerechnet werden. 

Um diesen Entschädigungsanspruch auch durchsetzen zu können, sollten Verzögerungen auf der Baustelle immer detailliert dokumentiert werden. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Verzögerter Bauzeitenplan: Ihre Rechte als Handwerker 

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