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Bundesregierung schlägt Entlastungen bei PPWR vor

Seit dem 12. August 2026 gelten wesentliche Vorgaben der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR). Sie schafft einen einheitlicheren Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und europaweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Deutschland ergänzt die europäischen Regelungen mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft getreten ist.

Die Bundesregierung hat nun im September 2026 Vorschläge für Entlastungen bei der Umsetzung auf europäischer Ebene eingebracht. Dazu gehören unter anderem Erleichterungen bei der Benennung von Bevollmächtigten und Übergangsregelungen für bestimmte Registrierungspflichten. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die praktische Umsetzung zu erleichtern.



Einheitliche Regeln für Verpackungen in Europa

Im Mittelpunkt steht die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, soll auch Verantwortung für deren spätere Entsorgung und Verwertung übernehmen. Bekannte Elemente des bisherigen Systems bleiben grundsätzlich erhalten. Dazu gehören insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie die Beteiligung an dualen Systemen für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Diese organisieren beziehungsweise finanzieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen, etwa über Gelbe Tonne, Gelben Sack sowie Altglas- und Altpapiersammlung.



Neue Anforderungen und neue Verantwortlichkeiten

Neu ist die Frage, wer für welche Verpackung verantwortlich ist. Die PPWR unterscheidet im Gegensatz zu vorherigen Bestimmungen zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“:

  • Erzeuger: grundsätzlich verantwortlich für die Konformität der Verpackung und die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung
  • Hersteller: verantwortlich für die erweiterte Herstellerverantwortung und damit insbesondere für die Finanzierung der Entsorgung

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen müssen zunächst ihre Rolle in der Verpackungskette bestimmen, bevor sie beurteilen können, welche Registrierungs-, Dokumentations-, Finanzierungs- oder Nachweispflichten gelten. Schrittweise kommen weitere Anforderungen an Nachhaltigkeit und Kennzeichnung hinzu. Bereits relevant sind Beschränkungen für bestimmte per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Besonders relevant ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei Eigenmarken und direkten Importen. Wer ein Produkt unter eigener Marke herstellen lässt oder vertreibt, kann nach der PPWR als Erzeuger für die Konformität der Verpackung verantwortlich sein.

Hersteller, die Verpackungen in ein anderes EU-Land versenden, müssen dort grundsätzlich einen Bevollmächtigten benennen. Dieser übernimmt im jeweiligen Zielland die dort geltenden Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere die Registrierung und die Beteiligung an einem System zur Finanzierung der Entsorgung.



Entlastungen sind richtig – KMU müssen stärker berücksichtigt werden

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Entlastungen bei der Umsetzung der europäischen Verpackungsregeln sind aus Sicht des Handwerks grundsätzlich zu begrüßen. Gerade kleine und mittlere Betriebe benötigen Regeln, die mit vertretbarem bürokratischem und organisatorischem Aufwand umgesetzt werden können. Die Vereinheitlichung des Verpackungsrechts auf europäischer Ebene ist grundsätzlich sinnvoll. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichen und schwer überschaubaren Anforderungen für einzelne Betriebe führen.

Die besonderen Strukturen von kleinen und mittleren Unternehmen und insbesondere von Kleinstunternehmen müssen bei der weiteren Ausgestaltung stärker berücksichtigt werden. Ein kleiner Handwerksbetrieb verfügt in der Regel nicht über eigene Fachabteilungen für Verpackungsrecht, Compliance oder Nachhaltigkeitsdokumentation. Zusätzliche Pflichten können dort unmittelbar bei der Betriebsinhaberin oder beim Betriebsinhaber anfallen.

Aus Sicht des Handwerks sollte daher gelten: So viel Vereinheitlichung und Nachhaltigkeit wie nötig, aber so wenig zusätzliche Bürokratie wie möglich. Die vorgeschlagenen Entlastungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. Bei der weiteren Umsetzung müssen die Besonderheiten handwerklicher Betriebsstrukturen ausreichend berücksichtigt werden.



Stand: 21.09.2026

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