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Der Bauturbo ist da!

Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnungssicherung in Kraft getreten. In den Medien und der Politik wird es als Bauturbo bezeichnet. Doch was heißt das?

Vorgeschichte

Das Bündnis bezahlbarer Wohnraum hat die Neuausrichtung des Rechtsrahmens angeregt, um mehr Nutzungsmischung zu ermöglichen. Zielsetzung sind nachhaltige Standorte für Wohnen sowie auch die notwendige Infrastruktur und für Gewerbe. Mehr Wohnungsbau im verdichteten Innenbereich, aber gleichzeitig Schutz von Bewohnern vor Immissionen und Schutz von ansässigen Gewerbebetrieben vor Verdrängung.

Bauturbo im engeren Sinn (§ 246 e BauGB)

Die bis Ende 2030 befristete Regelung ermöglicht den Bau von Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Bebauungsplan, insbesondere mit Zustimmung der Gemeinde.

Beschleunigung (§ 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 a und b BauGB)

Vom Erfordernis des Einfügens eines Vorhabens im Innenbereich in die nähere Umgebung kann mit Zustimmung der Gemeinde abgewichen werden. Dies gilt für die Errichtung von Wohngebäuden, des Weiteren für die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von vorhandenem Wohnraum sowie zulässigerweise errichtete Gewerbe- oder Handwerksbetriebe.

Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a, § 216 a BauGB)

Mit flexiblerer Handhabung der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) soll Wohnbebauung in der Nähe von Gewerbebetrieben erleichtert werden. Danach vorgesehene Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen dürfen ebenso überschritten werden wie festgesetzte Geräuschemissionskontingente. Stellt ein Gericht die Unwirksamkeit der von der TA-Lärm abweichenden Festsetzungen fest, soll dies keinen nachteiligen Einfluss auf den Bestandsschutz eines Betriebes haben.

Gibt es auch kritische Stimmen?

Neue Nachbarn müssen bei Unwirksamkeit von TA-Lärm abweichenden Festsetzungen dennoch höhere Lärmimmissionen in Kauf nehmen müssen. Dies geht zu Lasten des Gesundheitsschutzes. Sie werden versuchen, sich auf die Nichteinhaltung irgendwelcher Auflagen zu berufen, um doch gegen den Betrieb nebenan vorzugehen. Es kann ein massiver Umnutzungsdruck für gewerbliche Flächen entstehen, insbesondere auch aufgrund von Wertverschiebungen Richtung Wohnnutzung.
Befürchtet wird die Gefahr einer städtebaulichen Unordnung mit Umkippen von Kerngebieten, Mischgebieten und Gewerbegebieten sowie Nutzungskonflikten infolge von Marginalisierung von Trennungsgebot und Gebietserhaltungsanspruch.
Eine Außerkraftsetzung bauplanungsrechtlicher Festsetzungen und Befreiungen, die die Grundzüge der Planung berühren, kann bestehende Betriebe verdrängen.

Wie positioniert sich Ihre Handwerksvertretung?

  • Wir stehen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (Nachverdichtung, neue Bauflächen), erwarten aber auch die Beschleunigung anderer Planungs- und Bauaufgaben.
  • Wir fordern eine Orientierung an strategischer Stadtentwicklungsplanung (Schaffung langfristig stabiler Standorte- und Stadtstrukturen).
  • Wir verlangen die Bestandssicherung und Rechtssicherheit für Betriebe und Maßnahmen zur Verhinderung von Verdrängung. Zu denken ist dabei an Gewerbeflächensicherungskonzepte.
  • Wir erwarten eine umfassende Beteiligung der Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange. Die Kommunen müssen ihren gestiegenen Handlungsspielraum zugunsten der Belange des Handwerks nutzen.

Können nachteilige Auswirkungen abgewendet werden?

Jeder Handwerksunternehmer sollte überprüfen, ob die Baugenehmigung für seine Betriebsgebäude ihrem Zweck entsprechend noch ausreichend ist und die festgesetzten Auflagen eingehalten werden. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, ob das Betriebsgrundstück aufgrund eines Bauleitplanverfahrens überplant wird oder Wohnbebauung heranrückt.

Weiterführende Informationen und Beratung in Standortfragen erhalten Sie direkt bei Ihrer Handwerkskammer für Schwaben.

Ass. Jur. Wolfgang Gackowski

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1214

wolfgang.gackowski--at--hwk-schwaben.de