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Geplantes Gesetz erleichtert Kontrollen der Führerscheine

Halterhaftung  – Was bedeutet das für Arbeitgeber? 

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, bleiben regelmäßig Halter des Fahrzeugs. Der Halter eines Fahrzeugs hat diverse Pflichten. Er macht sich nach § 21 Abs. 2 StVG strafbar, wen er fahrlässig zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. 
Deshalb stehen Arbeitgeber bisher vor einer rechtlichen Unsicherheit: Wie oft müssen Führerscheine ihrer Mitarbeiter kontrolliert werden? Das Gesetz macht zu den konkreten Anforderungen keine näheren Ausführungen. 



Derzeitige Rechtslage: 

Bisher war also unklar, wie oft Arbeitgeber Führerscheine kontrollieren müssen. Richtigerweise muss er sich vor der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer jedenfalls den Führerschein vorlegen lassen. Nicht eindeutig geregelt sind jedoch die weiteren Pflichten des Arbeitgebers in dem typischen Fall, dass er einem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug öfter oder gar dauerhaft zur Nutzung überlässt. 
In der Praxis hat sich die halbjährliche Überprüfung der Führerscheine samt entsprechender Dokumentation etabliert, um Haftungsrisiken zu minimieren – eine aufwendige und unklare Regelung.



Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll klarstellen: 

Arbeitgeber erfüllen ihre Kontrollpflicht, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers zeigen lassen. Eine erneute Prüfung soll nur dann erforderlich sein, wenn ein konkreter Anlass besteht, z. B. bei Verdacht auf Entzug der Fahrerlaubnis.



Reformvorschlag führt zu bürokratischer Entlastung 

Für kleine und mittlere Unternehmen, die oft mit begrenzten Ressourcen arbeiten, bedeutet die Gesetzesänderung eine spürbare bürokratische Erleichterung. Die regelmäßige Überprüfung entfällt, solange kein Anlass zur erneuten Kontrolle besteht. 
Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren keine Änderungen erfährt und bald verabschiedet wird. 

Ass. jur. Angela Rundt

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