Informationen aus dem Corona Newsticker Januar 2022

25.01.2022 Verkürzung des Genesenenstatus

Mit Wirkung zum 15.01.2022 wurde die Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt. Das bedeutet, dass Personen, die nicht geimpft sind, nur noch 90 Tage nach ihrer positiven Testung als genesen gelten. Die Verkürzung gilt „rückwirkend“. Damit haben ungeimpfte Personen, die beispielsweise vor 4 Monaten positiv getestet wurden keinen Genesenenstatus mehr. Leider zeigen die elektronischen Genesenennachweise in der CovPass-App und Corona-Warn-App bisher noch die alte Gültigkeitsdauer an. Damit muss bei der Kontrolle des G-Status einer genesenen Person die Gültigkeitsdauer selbst berechnet werden.



24.01.2022 Neubewertung der „Johnson&Johnson“-Impfung

Mit Wirkung zum 15.01.2022 wurde die Impfung mit dem Impfstoff „Janssen“ von der Firma Johnson&Johnson neu bewertet. Nunmehr genügt für eine vollständige Impfung nicht mehr nur eine Impfung, sondern es müssen - wie bei allen anderen Impfstoffen - zwei Impfungen sein. Leider zeigen bei Personen mit nur einer Impfung die elektronischen Impfnachweise in der CovPass-App und Corona-Warn-App immer noch eine vollständige Impfung an. Damit muss bei der Kontrolle des G-Status einer geimpften Person die Art des Impfstoffs im einzelnen Zertifikat überprüft werden.

14.01.2022 Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab 16.03.2022 müssen alle Personen, die beispielsweise in einem Krankenhaus, Altenheim oder in Arztpraxen tätig sind, der Leitung der Einrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringen. Diese Pflicht betrifft auch Friseur*innen, Fußpfleger*innen und Servicehandwerker*innen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter Fragen und Antworten.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht 

Ab 16.03.2022 müssen alle Personen, die beispielsweise in einem Krankenhaus, Altenheim oder in Arztpraxen tätig sind, der Leitung der Einrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringen. Diese Pflicht betrifft auch Friseur*innen, Fußpfleger*innen und Servicehandwerker*innen.

Ab wann gilt die Impfpflicht?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 16.03.2022 bis zum 01.01.2023.

In welchen Einrichtungen gilt die Impfpflicht?

Die Einrichtungen sind in § 20a IfSG aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise KrankenhäuserArzt- und Zahnarztpraxen sowie Alten- und Pflegeheime. Nicht dazu gehören Schulen oder Kindergärten.

Wer ist von der Impfpflicht betroffen?

Alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, unterliegen der Pflicht, einen 2G-Nachweis zu erbringen.

Das bedeutet, dass alle dort angestellten Personen betroffen sind.  

Darüber hinaus unterfallen aber auch externe Handwerker*innen der Nachweispflicht, wenn sie bei der Erbringung ihrer Leistung in der betroffenen Einrichtung Kontakt zu Insassen oder Personal haben. Die Nachweispflicht betrifft damit beispielsweise auch

  • Gesundheitshandwerker*innen, die in der betroffenen Einrichtung Insassen „behandeln“,
  • Friseur*innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort Haare zu schneiden,
  • Fußpfleger*innen, die in die betroffene Einrichtung kommen, um dort fußpflegerische Leistungen zu erbringen,
  • Gebäudereiniger*innen,
  • Servicehandwerker*innen, die in der betroffenen Einrichtung z.B. Reparaturen durchführen,
  • IT-Dienstleister*innen.

Ausnahmen von der 2G-Nachweispflicht

  • Handwerker hat keinen Kontakt zu Insassen oder Personal der betroffenen Einrichtungen, beispielweise bei Tätigkeiten an der Außenseite des Gebäudes (z.B. Dachdecker*in),
  • Handwerker hat nur Kontakt zu Personal, das selbst keinen Kontakt zu den Insassen hat, z.B. IT-Dienstleister hat nur Kontakt zu Verwaltungspersonal,
  • Handwerker hat nur ganz kurzen Kontakt (z.B. kurze Übergabe von Lebensmitteln),
  • Handwerker, die nicht geimpft werden können (ärztliches Attest).

Wem muss der 2G-Nachweis vorgelegt werden?

Vor Beginn der Tätigkeit muss dem Leiter oder einer vom Leiter dafür bestimmten Person der betroffenen Einrichtung der 2G-Nachweis vorgelegt werden.

27.01.2022 Änderungen ab 27. Januar 2022:

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat seine 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 27.01.2022 geändert:

  • Die bisher nur ausgesetzte 2G-Regel im Einzelhandel wurde ganz aufgehoben.
  • Die 2G-Regel für körpernahe Dienstleistungen bleibt entgegen starker Bemühungen des Bayerischen Handwerkstags bestehen.
  • Die Hotspotregelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 bleibt weiterhin bis 09.02.2022 ausgesetzt.
  • Handwerker, die nicht geimpft oder genesen sind, brauchen für Übernachtungen in Beherbergungen nur noch einen Schnelltest.
  • Nicht impfbare Personen brauchen bei Friseur-, Kosmetik-, Fuß- oder Nagelpflegebetrieben neben einem ärztlichen Attest nur noch einen Schnelltest


27.01.2022  Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.



25.01.2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die derzeit ausgesetzte 2G-Regel im Einzelhandel ganz aufzuheben. Ferner sollen die Hotspotregelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 weiterhin bis 09.02.2022 ausgesetzt bleiben.

Die Pressemitteilung zur Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.



20.01.2022 Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.



19.01.2022 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt 2G-Regel für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug

Der VGH Bayern hat entschieden, dass die 2G-Regel für Ladengeschäfte mit Handelsangeboten zu unbestimmt ist und daher vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Die Entscheidung wirkt sich jedoch nicht auf die 2G-Regel für körpernahe Dienstleistungen aus.



19.01.2022 Kabinettssitzung am 17.01.2022: Bayern setzt Hotspot-Regelung weiterhin aus

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die Anwendung der Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000, sog. Hotspot-Lockdown, weiterhin bis 28.01.2022 auszusetzen. Die Bayerische Regierung will die Entwicklung des Infektionsgeschehens noch weiter beobachten, um dann neue Grenzen und Regelungen zu diskutieren.



Die 2G Pflicht für Ladengeschäfte

Seit Mittwoch, 08.12.2021, gilt in ganz Bayern für Kunden in Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote inzidenzunabhängig 2G. Davon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten.

Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen hat sich nichts geändert. Es bleibt bei 2G in nicht-Hotspotgebieten und der Untersagung von Kosmetik, Fuß- und Nagelpflege in Hotspotgebieten. (Achtung: Regelung für sog. Hotspot-Lockdown bei 7-Tage-Inzidenz über 1.000 ist vorübergehend bis 28.01.2022 ausgesetzt, siehe Seitenanfang).

Reine Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen, sind von der 2G-Pflicht nicht betroffen. Für Mischbetriebe (teilweise Handwerk, teilweise Verkauf von Handelsware) gilt eine Bagatellgrenze: Wenn der Handelsanteil nur bis zu 10 % des Gesamtumsatzes ausmacht, wird der ganze Betrieb als Handwerksbetrieb ohne 2G gewertet. Einzelheiten dazu finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten.

Für Mitarbeiter gilt die 2G-Pflicht nicht, es bleibt bei 3G am Arbeitsplatz. Für ungeimpfte oder nicht genesene Mitarbeiter besteht damit weiterhin die tägliche Testverpflichtung (PCR-, Schnell- oder beaufsichtigter Selbsttest).  



12.01.2022 Allgemeinverfügung zur Isolation

Die geänderte Allgemeinverfügung zur Änderung der Isolation wurde aktualisiert. Die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 31. März 2022 gültig.

Die Allgemeinverfügung können Sie hier einsehen.



12.01.2022 Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.



11.01.2022 Pressemitteilung Kabinettsbeschluss

Das Bayerische Kabinett hat die Verlängerung der aktuell geltenden 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 09.02.2022 beschlossen. Die Ausnahmen von 2G für minderjährige Schüler werden fortgeführt. Regelungen zur Quarantäne werden zum 11.01.22 angepasst.

Die Pressemitteilung der Kabinettsitzung können Sie hier einsehen.