Informationen aus dem Newsticker vom Februar 2021

27.02.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen.



25.02.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen.



25.02.2021 Neue FAQs zur Öffnung von Betrieben

Es gibt aktuelle Informationen zu  FAQs zur Öffnung von Betrieben und Lockerungen für Friseur- und Kosmetikbetriebe.

Ab 01.03.2021 dürfen Friseure, Kosmetikbetriebe, Fußpfleger und Nagelstudios wieder öffnen und ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten. Dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen. Es gelten die gleichen Hygienemaßnahmen wie für Friseure.

Beachten Sie hierzu bitte auch die Arbeitsschutzstandards für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen.

Durch die geänderte Regelung im Baumarktbereich dürfen Handwerksbetriebe auch Baumaterialien verkaufen, z. B. Parkett, Farben, Sanitärbedarf.

Die Handwerkskammer für Schwaben und der Bayerische Handwerkstag setzen sich weiterhin stark für eine Öffnungsperspektive für die anderen von der Schließung betroffenen Handwerksbetriebe ein. Wir hoffen nun, dass die Ministerpräsidenten am 03.03.2021 weitere Öffnungen beschließen.



25.02.2021 Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Änderungen der Verordnung treten am 1. März 2021 in Kraft. Die Begründung der Verordnung können Sie hier einsehen.

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin.



23.02.2021 Kabinett beschließt weitere vorsichtige Lockerungen

Das Bayerische Kabinett hat am 23.02.2021 weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Neben Friseuren sollen zum 1. März weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen dürfen, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind. In dem Beschluss werden dazu folgende Tätigkeiten genannt: Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege.

Für die ab Montag erlaubten Tätigkeiten sollen die selben Bedingungen wie für Friseure gelten (10 qm pro Kunde, Terminreservierung, FFP2-Masken für Kunden, OP-Masken für das Personal). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).

Beachten Sie hierzu bitte auch die Arbeitsschutzstandards für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen.

Der Beschluss des Kabinetts muss in den nächsten Tagen durch eine Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Wir rechnen aber nicht vor Donnerstag oder Freitag mit der Gesetzesänderung. Der Bayerische Landtag wird zuvor noch am 24.02.2021 beraten.

Sobald die neuen Regelungen erlassen sind, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.



20.02.2021 Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2021

Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für Januar und Februar 2021 gestundet werden. Der ZDH setzt sich darüber
hinaus für eine Stundung auch der Unfallversicherungsbeiträge für 2021 ein. Näheres erfaheren Sie auf unserer Seite Informationen für Betriebe.



19.02.2021 Neues Informationsblatt zu Finanziellen Hilfen für Betriebe

Das Informationsblatt über Finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise wurde aktualisiert.  



18.02.2021 Was gilt für Friseurbetriebe?

Friseurbetriebe dürfen ab dem 01.03.2021 öffnen. Dies gilt auch für mobile Friseurdienstleistungen.

Friseure müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Für Behandlungsräume über 800 qm gelten abweichende Regelungen. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Fall individuell von uns beraten.
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen nur medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.

Für Friseure hat die Berufsgenossenschaft BGW zusätzliche Regelungen zum Arbeitsschutz ausgearbeitet und bezieht sich dabei auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese dient dem Schutz der Mitarbeiter.Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bei Benutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche „Person“ nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen es die Tätigkeiten hingegen nicht zu, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Das Bayerische Gesundheitsministerium sowie das Bayerische Wirtschaftsministerium legen dies so aus, dass Friseurbetriebe 10 qm Behandlungsraum pro Kunde gewährleisten müssen und darüber hinaus für gute Lüftung und das konsequente Tragen der Masken zu sorgen haben.

 

18.02.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen. 



17.02.2021 Neustarthilfe für Soloselbständige gestartet

Unterstützt werden mit der Neustarthilfe Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung – auf die die Neustarthilfe nicht angerechnet wird. Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung zugrunde legen. In einem zweiten Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige,die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind. Nähere Informatione erhalten Sie unter: Überbrückungshilfe



16.02.2021 Einreise nach Deutschland - Grenzkontrollen zu Tschechien und Österreich

Tschechien, Slowakei und Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz, sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee) sind seit Sonntag, 14.02.2021 als Virusvariantengebiet eingestuft. Für die Einreise nach Deutschland aus einem Virusvarianten-Gebiet gelten nach aktueller Rechtslage verschärfte Regeln.

Seit Sonntag 14.02.2021 werden an den Grenzen zu Tschechien und Österreich vorübergehend strenge Grenzkontrollen bei der Einreise nach Deutschland durchgeführt. Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (siehe auch FAQs BMI):

Deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie die wenigen Ausnahmen dürfen nach Deutschland einreisen, müssen aber die Quarantänevorschriften und Test- und Meldepflichten beachten. 

Grenzpendler
Einreise von Grenzpendlern aus Virusvarianten-Gebieten ist nur zu systemrelevanten Betrieben und zur Ausübung von systemrelevanten Tätigkeiten möglich.

Laut Bundesinnenministeriums (BMI) ist die Einreise für Pendler nur in sehr begrenztem Ausnahmefällen möglich: Wenn es sich um „tatsächlich systemrelevante Betriebe und der dort tatsächlich relevanten Beschäftigten (Bezeichnung der dort konkret ausgeübten Tätigkeiten)“ handelt. 

Achtung: Betroffene Handwerksbetriebe melden sich bitte zeitnah bei Ihrem zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt!

Nähere Informationen zur Außenwirtschaft erhalten Sie auf der Homepage von Bayern Handwerk International (BHI).



15.02.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen.



15.02.2021 Neues Informationsblatt zu Finanziellen Hilfen für Betriebe

Das Informationsblatt über Finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise wurde aktualisiert. 



13.02.2021 Diese Regelungen gelten für Friseurbetriebe ab 01. März 2021

Friseurbetriebe dürfen ab dem 01.03.2021 öffnen. Dies gilt auch für mobile Friseurdienstleistungen.

Friseure müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Person (Inhaber, Mitarbeiter, Kunde). Auszubildende sind dabei nicht mitzuzählen.
    Einzelheiten siehe dazu die FAQs der Berufsgenossenschaft BGW. 
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen nur medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
    schriftliches Schutz- und Hygienekonzept
  • Für Friseure hat die Berufsgenossenschaft BGW ausführliche Regelungen zum Arbeitsschutz ausgearbeitet. Diese dienen dem Schutz der Mitarbeiter.


13.02.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Aktualisierte FAQs Corona- und Wirtschaft.



12.02.2021 Verlängerung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin und wurde bis 07.03.2021 verlängert. Die Änderungen der Verordnung und die Begründung der Verordnung treten am 15. Februar 2021 in Kraft.



12.02.2021 Aktualisierte Einreisequarantäneverordnung

Die Einreisequarantäneverordnung gilt seit dem 09.11.2020 und wurde bis einschließlich 07.03.2021 verlängert. Die Änderung der Verordnung und die Begründung der Verordnung treten am 14. Februar 2021 in Kraft.



11.02.2021 Bayerischer Kabinettsbeschluss: Weitere Verlängerung des harten Lockdowns bis 7. März 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 11.02.2021 beschlossen, den harten Lockdown ohne wesentliche Änderungen bis zum 07.03.2021 zu verlängern.

Friseurbetriebe können jedoch mit verschärften Hygienemaßnahmen (Terminreservierung, OP-Masken für Personal und ffp2-Masken für Kunden) schon ab 01.03.2021 öffnen. 

Eine Öffnungsperspektive für bisher geschlossene Ladengeschäfte und körpernahe Dienstleistungsbetriebe (Kosmetik, Fuß- und Nagelpflege) soll es erst dann geben, wenn ein Bundesland drei Tage lang eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 erreicht hat. Vor diesem Schritt wollen sich die Ministerpräsidenten aber noch mal am 03.03.2021 abstimmen.



10.02.2021 Bund und Länder beschließen Lockdown-Verlängerung bis 07. März 2021

Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, den harten Lockdown ohne wesentliche Änderungen bis zum 07.03.2021 zu verlängern. Hier können Sie den Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einsehen.



10.02.2021 Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III entnehmen Sie bitte der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen.



09.02.2021 HWK Schwaben fordert schnelle Hilfen und Öffnungsperspektiven fürs Handwerk

Die HWK Schwaben, der Bayerische Handwerkstag (BHT) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben sich in mehreren Gesprächen und Briefen an Politikerinnen und Politiker auf Bundes- und Landesebene darunter auch Bundeskanzlerin Angela Merkel, Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger und Gesundheitsminister Klaus Holetschek für eine Öffnungsperspektive für geschlossene Handwerksbetriebe und eine Verbesserung der finanziellen Unterstützung eingesetzt.

Hier können Sie das Schreiben der HWK Schwaben an Ministerpräsident Markus Söder und das Schreiben des BHT einsehen.



05.02.2021 Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III – Überblick

Die Überbrückungshilfe III wurde nochmals erweitert und aufgestockt. Näheres entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III.



05.02.2021 Neues Informationsblatt zu Finanziellen Hilfen für Betriebe

Das Informationsblatt über Finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise wurde aktualisiert. 

 

05.02.2021 Aktualisierte Einreisequarantäneverordnung

Die Einreisequarantäneverordnung gilt seit dem 09.11.2020 und wurde bis einschließlich 14.02.2021 verlängert. Die Änderungen können Sie hier einsehen. 



04.02.2021 Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation veröffentlicht

Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation als Hilfestellung für die Betriebe veröffentlicht.

Hier geht es zur Corona Dokumentation Muster und zur ZDH Corona Dokumentation Erläuterungen.



01.02.2021 Neues Informationsblatt zu Finanziellen Hilfen für Betriebe

Das Informationsblatt über Finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise wurde aktualisiert.