Informationen aus dem Newsticker Januar 2021

29.01.2021 Aktualisierte FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben während des Lockdowns: Positivliste

Neueste FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben in der Coronakrise und näheres zu FFP2-Masken und Betrieben mit Ausstellungen.

Aktualisierte FAQs Positivliste (Welche Betriebe dürfen öffnen?).



29.01.2021 Weitere Verlängerung des Lockdowns bis voraussichtlich 14. Februar 2021

Der Bayerische Landtag hat beschlossen, den harten Lockdown ohne wesentliche Änderungen bis zum 14.02.2021 zu verlängern und hat diesen in der geänderten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 28.01.2021) festgehalten.

Zusätzlich wurden Arbeitgeber per Verordnung des Bundesarbeitsministeriums verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Homeoffice-Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sofern die jeweilige Tätigkeit ein Arbeiten im Homeoffice zulässt. Dort wo in Präsenz gearbeitet werden muss, soll die Belegung von Räumen reduziert werden. Wenn zwischen den Mitarbeitern keine ausreichenden Abstände eingehalten werden können, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern medizinische Masken (sog. OP-Masken) zur Verfügung stellen. Ferner sollen die Bundesländer in Hotspot-Landkreisen weiterhin lokale Maßnahmen ergreifen.

 

29.01.2021 Aktualisiertes Merkblatt zum Schutz- und Hygienekonzept

Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts für die Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben gemäß § 12 der 11. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) erhalten Sie hier.



29.01.2021 Verlängerung der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags

Der Deutsche Bundestag hat die weitere Verlängerung der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags beschlossen. Die Aussetzung der Antragspflicht verlängert sich nunmehr um weitere drei Monate bis zum 30. April 2021 und gilt für juristische Personen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war. Nähere Informationen erhalten Sie hier.



27.01.2021 Aktualisierte FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben während des Lockdowns: Positivliste

Neueste FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben in der Coronakrise und näheres zu FFP2-Masken und Betrieben mit Ausstellungen.

Aktualisierte FAQs Positivliste (Welche Betriebe dürfen öffnen?).



21.01.2021 Neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Die vom Bundeskabinett beschlossene Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde aktualisiert. In dieser Verordnung befindet sich die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Büromitarbeitern und Mitarbeitern mit vergleichbarer Tätigkeit Homeoffice zu gewähren, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft und am 15. März 2021 außer Kraft.



21.01.2021 Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Änderungen der Verordnung treten am 21. Januar 2021 in Kraft. Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin und wurde bis 14. Februar 2021 verlängert.



21.01.2021 Neues Informationsblatt zu Finanziellen Hilfen für Betriebe

Das Informationsblatt über Finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise wurde aktualisiert.



20.01.2021 Weitere Verlängerung des Lockdowns bis voraussichtlich 14. Februar 2021

Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, den harten Lockdown ohne wesentliche Änderungen bis zum 14.02.2021 zu verlängern. Zusätzlich sollen Arbeitgeber per Verordnung des Bundesarbeitsministeriums verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern einen Homeoffice-Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sofern die jeweilige Tätigkeit ein Arbeiten im Homeoffice zulässt. Dort wo in Präsenz gearbeitet werden muss, soll die Belegung von Räumen reduziert werden. Wenn zwischen den Mitarbeitern keine ausreichenden Abstände eingehalten werden können, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern medizinische Masken (sog. OP-Masken) zur Verfügung stellen. Ferner sollen die Bundesländer in Hotspot-Landkreisen weiterhin lokale Maßnahmen ergreifen.

Das Bayerische Kabinett hat am 20.01.2021 die Verlängerung bestätigt und ansonsten keine abweichenden Regelungen beschlossen. Bericht zum Kabinettsbeschluss 20.01.2021



19.01.2020 Die Einreisequarantäneverordnung wurde bis einschließlich 2.02.2021 verlängert

Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Den Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Coronatest frühestens nach fünf Tagen nach der Einreise erfolgen. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren  und auf ihre Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hinzuweisen. Die Kontaktaufnahme soll dabei vorrangig durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen.

Weitere Informationen zur Einreisequarantäneverordnung finden Sie hier.



19.01.2021 Aktualisierte FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben  und Tragen von FFP2 Masken: Positivliste 

Neueste FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben und Tragen von FFP2 Masken in der Coronakrise.

Aktualisierte FAQs Positivliste Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in einer Positivliste definiert, welche Handwerksbetriebe weiterhin für Privatkundenverkehr geöffnet bleiben dürfen bzw. geschlossen sein müssen. 

Aktualisierung bei den Fotografen! Näheres können Sie auch unserer Seite Informationen für Betriebe entnehmen.



16.01.2021 Weitere Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Die Änderungen gelten ab 18.01.2021.

Kunden und ihre Begleitpersonen müssen auch in Ladengeschäften von Handwerksbetrieben FFP2-Masken tragen, das Personal hingegen nur Alltagsmasken. Dies gilt auch bei Abholdiensten.

Abholdiensten ist nicht nur die Ausgabe von vorbestellten Waren erlaubt, sondern auch die Warenannahme von beispielsweise zu reparierenden Gegenständen.

Es darf jedoch kein Kontakt zwischen Kunden und Personal stattfinden, der über die reine Übergabe der Ware hinausgeht. 

 

12.01.2021 FFP2-Masken werden im ÖPNV und im Einzelhandel zur Pflicht

Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der Ministerrat heute eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021, beschlossen. Die normalen Community-Masken reichen nicht mehr. Die FFP2-Masken erhält man in Apotheken, Drogeriemärkten und dem Online-Handel. Hier gehts zum Bericht aus der Kabinettsitzung.



11.01.2021 Aktualisierte FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben während des Lockdowns: Positivliste

Neueste FAQs zur Öffnung von Ladengeschäften bei Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr und zur Warenabholung durch Kunden. Nachzulesen auch auf unserer Corona-Informationsseite für Betriebe.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat unter anderem nochmals in einer Positivliste definiert, welche Handwerksbetriebe weiterhin für Privatkundenverkehr geöffnet bleiben dürfen bzw. geschlossen sein müssen. 



09.01.2021 Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 31.01.2021 verlängert und einzelne inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Handwerksbetriebe betrifft insbesondere die Erlaubnis von Abholservice. Auf unserer Internetseite Corona Informationen für Betriebe erfahren Sie mehr zum Thema Click&Collect.

Fotografen müssen die Reduzierung der Anzahl von Personen, die sich treffen dürfen, beachten.

Hingegen gilt die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km in Hotspot-Landkreisen nicht für beruflich veranlasste Fahrten.



06.01.2021 Bayerisches Kabinett beschließt Verlängerung des harten Lockdowns bis 31. Januar 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 06.01.2021 beschlossen, den harten Lockdown bis zum 31.01.2021 zu verlängern.

In Zukunft sollen aber Abholkonzepte für online oder telefonisch bestellte Ware ermöglicht werden (nähere Einzelheiten dazu wissen wir erst, wenn dies in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung konkret geregelt ist).

Zusätzlich werden in Hotspot-Landkreisen (7-Tages-Inzidenz über 200) weitere lokale Maßnahmen ergriffen. In den betroffenen Landkreisen soll der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort (ab Gemeindegrenze) im Freizeitbereich beschränkt werden. Die Bewegungseinschränkungen werden nicht für beruflich veranlasste Fahrten gelten.

Die Beschlüsse des Kabinetts müssen in den nächsten Tagen in der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Die derzeit geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung läuft noch bis 10.01.2021.

 

05.01.2021 Verlängerung des harten Lockdowns bis 31. Januar 2021

Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, den harten Lockdown ohne wesentliche Änderungen bis zum 31.01.2021 zu verlängern. Zusätzlich werden die Bundesländer in Hotspot-Landkreisen (7-Tages-Inzidenz über 200) weitere lokale Maßnahmen ergreifen.

Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten sind aber nicht verbindlich. Jedes Bundesland muss für sich entscheiden, welche konkreten Regelungen es trifft. Dies bedeutet, dass die Regelungen für Bayern erst in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen werden. Die derzeit geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt noch bis 10.01.2021.