Informationen aus dem Newsticker März 2021

30.03.2021 Webinarangebot: "Wie nutze ich die Luca-App für mein Geschäft?"

Um das Einchecken von Kunden z.B. im Einzelhandel, der Gastronomie oder im Sportstudio und die Kontaktdatennachverfolgung zu erleichtern, hat die Stadt Augsburg die Luca-App eingeführt.

Die für Smartphones auf Android- und iOS-Basis kostenfrei verfügbare Luca-App bietet eine schnelle und lückenlose Kontaktnachverfolgung, erstellt automatisch eine persönliche Kontakt- und Besuchshistorie und ermöglicht im Infektionsfall eine verschlüsselte und sichere Kontaktdatenübermittlung an das Gesundheitsamt. Wer die App auf seinem Handy nutzt, kann seine Anwesenheit z. B. in einem Restaurant oder bei einer öffentlichen Veranstaltung einfach und sicher dokumentieren. Das gilt auch für private Veranstaltungen.

Als Handwerksbetrieb leisten Sie dabei nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Kontaktverfolgung von infizierten Personen, sondern können auch Ihren bürokratischen Aufwand durch das Wegfallen der manuellen Kundenlisten reduzieren.

In Kooperation mit der Stadt Augsburg und mit unserer Unterstützung bietet die IHK Schwaben allen Unternehmen und Gewerbetreibenden, die die Luca-App nutzen wollen, drei Webinartermine an:

Donnerstag,  08. April, 16:00 – 17:00 Uhr, Anmeldung
Mittwoch,      14. April, 18:00 – 19:00 Uhr, Anmeldung
Montag,        19. April, 18:00 – 19:00 Uhr, Anmeldung  

In diesem Webinar zeigt Mag. Harald Fladischer vom Luca-Team auf, wie Sie als Gewerbetreibender die Luca-App für Ihr Geschäft installieren und für die digitale Kontaktnachverfolgung Ihrer Kunden nutzen können.

Im Fokus steht die Anwendung in der Praxis aus Sicht des Gewerbetreibenden und des Kunden oder Gastes. Zusätzlich wird aufgezeigt, wie der Check-In vor Ort organisiert werden kann, auch wenn der Kunde die Luca-App nicht installiert hat.

Während der Veranstaltung besteht die Möglichkeit über den Chat Fragen an den Referenten zu richten. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Bitte melden Sie sich online an, um die Zugangsdaten zu erhalten.

 

26.03.2021 Umgang mit Corona-Tests in Betrieben

Appell der HWK Schwaben für Corona-Tests in Handwerksbetrieben: "Regelmäßiges Testen schmälert die Gefahr einer erneuten Lockdown-Verlängerung"

Den Aufruf finden Sie hier - inklusive Listen mit Anbietern für zertifizierte Selbst- und Schnelltests.

Die FAQs zum Thema sind aktualisiert worden und einzusehen in der FAQ-Liste, insbesondere zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten solcher Tests für Beschäftigte. Sie wurde unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt.

 

26.03.2021 Aktuelle Auflagen für Öffnungen, Betriebe mit Ladengeschäften

Der Bayerische Landtag hat am 24.03.2021 weitere Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Damit wurde der Lockdown bis 18.04.2021 verlängert und folgende Änderungen ab 27.03.2021 verfügt:

Ab 27.03.2021 bis 11.04.2021 gelten die derzeitigen Regelungen unverändert weiter:

  • Ladengeschäfte dürfen inzidenzabhängig öffnen. Es gelten die bekannten Inzidenzstufen (bis 50, 50 – 100, über 100) weiter.
  • Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen öffnen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz ist (inzidenzunabhängige Öffnung).

Ab 12.04.2021 gilt:

  • Ladengeschäfte in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen unbeschränkt öffnen.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 dürfen nur für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte unbeschränkt öffnen. Jedoch wurde die Liste dieser Ladengeschäfte wesentlich eingeschränkt. Für die restlichen Ladengeschäfte gilt click & meet unter verschärften Bedingungen (40 qm pro Kunde, Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung und aktueller negativer Test der Kunden). Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen weiterhin unbeschränkt öffnen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz ist (inzidenzunabhängige Öffnung).
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 dürfen nur noch bestimmte, für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte unbeschränkt öffnen.

Die für den 22.03.2021 in Aussicht gestellten Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport wurden auf den 12.04.2021 verschoben. Die eigentlich von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene erweiterte Ruhezeit am Gründonnerstag und Karsamstag wurde bereits am 24.03.2021 wieder zurückgenommen.

Eine Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Schnell- oder Selbsttests zur Verfügung zu stellen, ist bisher nicht beschlossen worden. Die Spitzenverbände der Wirtschaft appellieren jedoch an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Schnell- oder Selbsttests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.

Weitere Informationen zu Betriebsöffnungen erhalten Sie auf unserer Seite: Corona Informationen für Betriebe



24.03.2021 Bundeskanzlerin Merkel verkündet Rücknahme der erweiterten Ruhezeit an Ostern

Bundeskanzlerin Merkel hat am 24.03.2021 die Rücknahme der Beschlüsse zur erweiterten Ruhezeit am Gründonnerstag und Karsamstag bekannt gegeben. Die übrigen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sollen bestehen bleiben. Wie sich die Rücknahme des Osterlockdowns auf die Regelungen in Bayern auswirken, ist derzeit unklar. Wir hoffen, dies aus der Rede von Herrn Ministerpräsident Söder am 24.03.2021 vor dem bayerischen Landtag entnehmen zu können.

Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.



23.03.2021 Öffnung Friseur, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios

Friseur, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen seit dem  01.03.2021 wieder öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht. Das gilt auch für die mobile Erbringung der Dienstleistungen. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat bestätigt, dass diese Betriebe ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten dürfen, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. 



23.03.2021 Bayerisches Kabinett beschließt die Verlängerung des Lockdowns bis 18. April 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 23.03.2021 beschlossen, den Lockdown bis zum 18.04.2021 zu verlängern. Die derzeit geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis 18.04.2021 verlängert und angepasst. Den kompletten Beschluss können Sie hier einsehen.

Alle bisherigen Regeln gelten weiter. Bis Ende der Osterferien gibt es keine weiteren Öffnungen.

Die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) 2021 sind Ruhetage, an denen inzidenzunabhängig landesweit Folgendes gilt („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“):

  • Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder
    bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf
    Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.
  • Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
  • Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
  • Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.
    Ab Gründonnerstag, 01.04.2021, bis einschließlich Ostermontag, 05.04.2021, soll eine sog. „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ eingeführt werden. An diesen Tagen müssen alle Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden schließen. Lediglich der Lebensmittelhandel darf am Ostersamstag, 03.04.2021, öffnen.
     

Zum Zeitraum vom 06.04.2021 bis einschließlich 11.04.2021 gibt es keine Beschlüsse des Kabinetts. Das bedeutet, dass dann wohl wieder die derzeitigen Regelungen der 12. BayIfSMV gelten, also inzidenzabhängige Öffnung von Ladengeschäften und inzidenzunabhängige Öffnung von Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios.

Ab 12.04.2021 sollen Ladengeschäfte in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 öffnen dürfen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 dürfen nur für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte öffnen. Für die restlichen Ladengeschäfte gilt click & meet unter verschärften Bedingungen (40 qm pro Kunde, Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung und aktueller negativer Test des Kunden).

Ferner sind ab 12.04.2021 weitere inzidenzabhängige Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport angekündigt.

Eine Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Schnell- oder Selbsttests zur Verfügung zu stellen, ist bisher nicht beschlossen worden. Die Spitzenverbände der Wirtschaft appellieren jedoch an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Schnell- oder Selbsttests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.
 

Öffnungsplan nach den Osterferien

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt folgendes:

Öffnung der Außengastronomie

  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich
  • Kontaktsport im Außenbereich

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, gilt folgendes:

  • Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest

Einzelhandel nach den Osterferien

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm ür die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote (Click&Meet), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.

Einreisequarantäneverordnung

Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Spätestens bis Ende März soll ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können.



23.03.2021 Bund und Länder - Verlängerung des Lockdowns bis 18. April 2021

Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, den Lockdown bis zum 18.04.2021 zu verlängern. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden.Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder: Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.  

Verschärfter Oster-Lockdown

Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakt das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden. (Erweiterte Ruhezeit zu Ostern)

Für diese Zeit gilt:

  • zuhause bleiben im Kreise des eigenen Haushalts
  • Zusammenkünfte mit einem weiteren Haushalt tendenziell erlaubt, max. jedoch insgesamt 5 Personen (Kinder unter 14 ausgenommen); Paare gelten als ein Haushalt
  • keine Außengastronomie, keine Versammlungen, etc.
  • einzig der engere Lebensmitteleinzelhandel darf am Samstag geöffnet haben (Ruhetage bedeutet: Gleichbedeutend zu Sonn- und Feiertagen - Ausnahmen gibt es in Form von z.B. Tankstellen und ähnliche dürfen geöffnet haben)

Stufenplan und Notbremse

  • Der Plan mit der Notbremse bei 7-Tage-Inzidenzwerten gilt weiterhin. Tritt der Fall ein, dass die 7-Tage-Inzidenz über 100 geht, gelten die Regeln, die ursprünglich bis zum 7. März gegolten haben.
  • Neue Öffnungsschritte können nur dann umgesetzt werden, wenn Fallzahl stabil unter 100 liegt oder sie sinkend ist
  • Darüber hinaus: Die Notbremse allein hilft nicht. Sie muss flexibler sein und angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums müssen zusätzliche Maßnahmen her und dafür sorgen, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken.

Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt.

Dies kann insbesondere sein: 

  • Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören
  • weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen
  • Ausgangsbeschränkungen
  • verschärfte Kontaktbeschränkungen

Neue Hilfen

Unternehmen, die es besonders schwer getroffen hat oder die besonders lang vom Lockdown eingeschränkt wurden - für diese soll ein "ergänzendes Hilfsinstrument" entwickelt werden.

Testangebot in Betrieben

Unternehmen sollen nach wie vor - wo möglich - Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen.

Reisen

Verzicht auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten ist die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung gilt, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag der Einreise abgenommen wurde.

Umsetzung

Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten sind nicht verbindlich. Jedes Bundesland muss danach für sich entscheiden, welche konkreten Regelungen es trifft. Dies bedeutet, dass die Regelungen für Bayern erst in einer neuen Bayerischen  nfektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen werden. Das Bayerische Kabinett wird heute dazu beraten. Die derzeit geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung läuft noch bis 28.03.2021. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.



17.03.2021 Schnell- und Selbsttests

Seit dem 08. März 2021 finanziert der Bund für alle Bürger mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest in den lokalen Testzentren vor Ort. Wer positiv getestet wird, sollte sein Ergebnis direkt mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Und wer negativ getestet wird, sollte trotzdem weiter die AHA-L-Formel beachten.

Handwerksbetriebe tragen als Arbeitgeber eine hohe Verantwortung für ihre Arbeitnehmer und auch für ihre Kunden.

Angesichts dessen ist die neue Teststrategie von Bund und Ländern neben der Impfstrategie und den Hygieneregeln ein zentrales Element der aktuellen Corona-Politik in Deutschland. Vermehrte Test sind eine wirksame Brücke, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann. Die vier Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH haben einen gemeinsamen Appell an die Unternehmen und Betriebe gerichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig solche Corona-Tests anzubieten.

Dies kann sich auf Selbsttests oder auch – sofern dies möglich ist – auf Schnelltests beziehen:

Bei Schnelltests handelt es sich um sogenannte Antigen-Tests (Nachweis von Eiweißketten), die vor Ort („Point of Care“, PoC) erfolgen können. Schnellgetestet werden darf nur durch fachlich geschultes Personal. Zudem sind gesonderte Räumlichkeiten und umfassende Infektionsschutzvorkehrungen für die Tester erforderlich. Diese Tests müssen allerdings nicht im Betrieb selbst durchgeführt werden. Stattdessen kann z. B. auch ein kommunales oder ein gewerbliches Testzentrum beauftragt werden. Sofern ein Betrieb selbst vor Ort Schnelltests anbieten möchte, kann er auf die in dieser Liste benannten medizinrechtlich zugelassenen Schnelltests zurückgreifen.
Selbsttests sind gleichfalls Antigen-Tests, die jedoch individuell selbst durchgeführt werden können. Anders als bei Schnelltests müssen hierbei keine Proben aus dem tiefen Nasen- oder Rachenraum, sondern können auch solche aus dem vorderen Rachen- oder Nasenraum genommen werden. Auch Spuck-, Lolly- und Gurgellösungen werden aktuell vorbereitet oder sind bereits teilweise zugelassen (hierzu diese Liste

Die FAQs hierzu sind einzusehen in der FAQ-Liste insbesondere zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten solcher Tests für Beschäftigte. Sie wurde unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt. 



15.03.2021 Schnell- und Selbsttests

Seit dem 08. März 2021 finanziert der Bund für alle Bürger mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest in den lokalen Testzentren vor Ort. Wer positiv getestet wird, sollte sein Ergebnis direkt mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Und wer negativ getestet wird, sollte trotzdem weiter die AHA-L-Formel beachten.

Handwerksbetriebe tragen als Arbeitgeber eine hohe Verantwortung für ihre Arbeitnehmer und auch für ihre Kunden.

Schnell- und Selbsttests können hier einen Beitrag zu mehr Sicherheit leisten, doch können Arbeitgeber von Ihren Mitarbeiter einen Schnelltest verlangen und wer trägt die Kosten hierfür?

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengestellt: Corona Schnell- und Selbsttests

 
15.03.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe die von der Corona-Krise betroffen sind wurde aktualisiert.

 

12.03.2021 Neue FAQs zur Öffnung von Betrieben

Es gibt aktuelle Informationen zu den FAQs zur Öffnung von Betrieben.



11.03.2021 Inzidenzabhängige Öffnungen

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz bis einschließlich 50:

Öffnung der Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50 bis einschließlich 100:

Öffnung der Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr für „click & meet“

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100:

Keine weiteren Öffnungen



11.03.2021 Was gilt für Fotostudios?

Fotostudios sind Ladengeschäfte. Damit gelten für sie die inzidenzabhängigen Regelungen.

7-Tage-Inzidenz bis einschließlich 50

Keine Tätigkeitseinschränkungen

7-Tage-Inzidenz über 50 bis einschließlich 100

Fotostudios dürfen für „click & meet“ öffnen.

7-Tage-Inzidenz über 100

In Fotostudios dürfen von Privatkunden nur Pass- und Bewerbungsfotos gemacht werden. Daneben ist das Fotografieren von professionellen Models weiter möglich. Auch können Fotos von gewerblichen Kunden angefertigt werden, beispielsweise von einem Arzt für dessen Praxis-Homepage.

Was gilt ansonsten für Fotografen?

Fotografen dürfen inzidenzunabhängig folgende Leistungen erbringen

Fotos im Freien

Ein Fotograf darf im Freien Architektur- oder Landschaftsaufnahmen aber auch Fotoshootings von Personen machen. Bei den Fotoshootings dürfen aber nur so viele Personen als Gruppe fotografiert werden, wie es die inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung zulässt. Der Fotograf wird dabei nicht mitgezählt, da es für ihn die Ausübung seines Berufes darstellt. Bei beruflichen Gruppen besteht keine Personenbeschränkung, jedoch ist dann der Mindestabstand der zu fotografierenden Personen untereinander zu beachten. 

Fotos beim Kunden

Das Fotografieren beim Kunden ist nicht untersagt. In der Wohnung eines Privatkunden dürfen aber nur so viele Personen als Gruppe fotografiert werden, wie es die inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung zulässt. Der Fotograf wird dabei nicht mitgezählt, da es für ihn die Ausübung seines Berufes darstellt. Bei beruflichen Gruppen besteht keine Personenbeschränkung, jedoch ist dann der Mindestabstand der zu fotografierenden Personen untereinander zu beachten.



10.03.2021 Was gilt für Friseurbetriebe, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios?

Friseurbetriebe

Friseurbetriebe dürfen seit dem 01.03.2021 öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht. Dies gilt auch für mobile Friseurdienstleistungen.

Friseure müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:

Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Für Behandlungsräume über 800 qm gelten abweichende Regelungen. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Fall individuell von uns beraten.
Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen.
Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
Kontaktdaten der Kunden erheben
Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept
Für Friseure hat die Berufsgenossenschaft BGW zusätzliche Regelungen zum Arbeitsschutz ausgearbeitet und bezieht sich dabei auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese dient dem Schutz der Mitarbeiter.

Wichtig: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bei Benutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche „Person“ nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen es die Tätigkeiten hingegen nicht zu, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Das Bayerische Gesundheitsministerium sowie das Bayerische Wirtschaftsministerium legen dies so aus, dass Friseurbetriebe 10 qm Behandlungsraum pro Kunde gewährleisten müssen und darüber hinaus für gute Lüftung und das konsequente Tragen der Masken zu sorgen haben.

Obwohl die Ministerpräsidenten zusammen mit der Bundeskanzlerin eine Testpflicht für Kunden empfohlen haben, hat das Land Bayern in seiner Verordnung davon abgesehen und keine Testpflicht vorgeschrieben.

 

Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios

Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen seit 01.03.2021 wieder öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht. Das gilt auch für die mobile Erbringung der Dienstleistungen. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat auf unsere Nachfrage bestätigt, dass diese Betriebe ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten dürfen, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. 

Obwohl Massagepraxen weiterhin geschlossen bleiben müssen, dürfen Kosmetikbetriebe Massagen zu einem geringen Teil mitanbieten. Stellen Massagen oder Permanent Make-Up aber das Hauptangebot des Betriebes dar, ist er als Massagepraxis bzw. Permanent-Make-Up-Studio einzuordnen und muss daher schließen.

Es gelten die gleichen Hygienemaßnahmen wie für Friseure (siehe oben).

Obwohl die Ministerpräsidenten zusammen mit der Bundeskanzlerin eine Testpflicht für Kunden empfohlen haben, hat das Land Bayern in seiner Verordnung davon abgesehen und keine Testpflicht vorgeschrieben.

 

Weitere Informationen zu Betriebsöffnungen entnehmen Sie bitte unserer Seite: Corona Informationen für Betriebe



08.03.2021 Aktualisiertes Merkblatt Schutz- und Hygienkonzept

Das Merkblatt Umsetzung Schutz- und Hygienekonzept wurde aktualisiert.



06.03.2021 Aktualisierte FAQs

Die FAQs zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen wurden aktualisiert.



05.03.2021 Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 08. März 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 28. März 2021. 

Hier können Sie die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einsehen. 



04.03.2021 Das Bayerische Kabinett hat weitere Öffnungsschritte aber auch die Verlängerung des Lockdowns bis 28.03.2021 beschlossen
 

Frühestens ab 08.03.2021

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt unter 50

Öffnung des Einzelhandels (damit sind wohl auch alle Handwerksbetriebe mit Endkundenverkehr gemeint), 10qm pro Kunde, ab 800 qm Verkaufsfläche 20 qm pro Kunde

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt von 50 bis 100

Öffnung des Einzelhandels für „click and meet“ (damit sind wohl auch alle Handwerksbetriebe mit Endkundenverkehr gemeint), Terminbuchung, 40qm pro Kunde, Kontakt-Dokumentation

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt über 100

Keine weiteren Öffnungen
 

Frühestens ab 22.03.2021 

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt unter 50

Öffnung der Außengastronomie (Bäcker, Konditoren, Metzger) 

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt von 50 bis 100

Öffnung der Außengastronomie (Bäcker, Konditoren, Metzger), Terminbuchung, Kontakt-Dokumentation (bei mehreren Hausständen an einem Tisch ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest erforderlich

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt über 100

Keine weiteren Öffnungen 

Notbremse

Steigt die Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Wert von 50, gelten die Regelungen für Gebiete von 50 bis 100. Übersteigt die Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 07.03.2021 gegolten haben.

Weitere Öffnungsschritte (insb. Gastronomie, Reisen, Hotels) werden erst beim nächsten Bund-Länder-Treffen am 22.03.2021 diskutiert.

Einzusehen in der Pressemittelung des Kabinettsbeschluss vom 04.03.2021.



03.03.2021 Verlängerung des Lockdowns bis 28. März 2021, aber weitere Öffnungsschritte

Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, den Lockdown bis zum 28.03.2021 zu verlängern.

Erster Öffnungsschritt (seit 01.03.2021)

Schulöffnungen und Friseure, bereits vollzogen.

Zweiter Öffnungsschritt (frühestens ab 08.03.2021)

Buchhandlungen, Blumengeschäften und Gartenmärkte sollen fortan zum täglichen Bedarf gerechnet und damit geöffnet werden. Fahr-/Flugschulen und körpernahe Dienstleistungen dürfen öffnen, allerdings nur mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest für Kunden und Personal. Diese Öffnungen sollen unabhängig von Inzidenzwerten gelten. In Bayern sind die körpernahen Dienstleistungen (außer Massagen) schon im ersten Öffnungsschritt erlaubt worden.



Dritter Öffnungsschritt (frühestens ab 08.03.2021)
Bei stabiler Inzidenz unter 100

Öffnung des Einzelhandels für „click and meet“ (1 Kunde pro 40 qm nach Terminbuchung und mit Kontakt-Dokumentation); Öffnung von Museen, Galerien, Zoos, botanischen Gärten und Gedenkstätten mit
Terminbuchung und Kontakt-Dokumentation; Individualsport im Außenbereich alleine oder zu zweit oder Sport in Gruppen bis zu 10 Kindern.

Bei stabiler Inzidenz unter 50

Öffnung von Einzelhandel (mit bisheriger Personenbegrenzung), Museen, Galerien, Zoos, botanischen Gärten, Gedenkstätten und kontaktfreier Sport im Außenbereich bis max. 10 Personen.

Vierter Öffnungsschritt (frühestens ab 22.03.2021)
Bei stabiler Inzidenz unter 100

Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung und Kontakt-Dokumentation (bei mehreren Hausständen an einem Tisch ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest erforderlich). Öffnung von Theatern, Konzert-/Opernhäusern, Kinos, kontaktfreiem Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest.

Bei stabiler Inzidenz unter 50

Auch ohne Test dürfen Außengastronomie, Theatern, Konzert-/Opernhäusern, Kinos, kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich öffnen.



Fünfter Öffnungsschritt (frühestens ab 05.04.2021)
Bei stabiler Inzidenz unter 100

Öffnung des Einzelhandels (mit bisheriger Personenbegrenzung), kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich ohne Testerfordernis.

Bei stabiler Inzidenz unter 50

Zulassung von Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern im Außenbereich sowie von Kontaktsport in Innenräumen.
Für weitere Öffnungsschritte (insb. Gastronomie, Reisen, Hotels) wird auf das nächste Bund-Länder-Treffen am 22.03. verwiesen.
Daneben wurde Folgendes beschlossen

Private Zusammenkünfte sollen ab 08.03.2021 wieder für 2 Haushalte bis max. 5 Personen zulässig sein, wobei Kinder nicht mitgezählt werden. Regional sollen Abweichungen bei niedrigen oder hohen Inzidenzen möglich sein. Ursprünglich vorgesehene weitergehende Lockerungen über die Ostertage wurden wieder aus dem Papier gestrichen.
Notbremse

Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 100, sollen ab dem zweiten darauf folgenden Werktag wieder die Regeln in Kraft treten, die bis zum 07.03.2021 gegolten haben.
Teststrategie

  • Allen Bürgern soll mind. einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltests durch qualifiziertes Personal in Testzentren oder ähnlichen Einrichtungen ermöglicht werden.
  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, ihren in Präsenz Beschäftigten mind. einmal wöchentlich ein kostenloses Schnelltest-Angebot zu machen. Ob die Kosten durch Staat oder Unternehmen zu tragen sind, bleibt offen. Die Bundesregierung will hierzu mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten. Dem Vernehmen nach ist ein Gespräch mit den Spitzenverbänden für den 05.03.2021 angesetzt.
  • Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (beinhaltet u.a. weitreichende Pflicht zum Angebot von Homeoffice) soll bis 30.04.2021 verlängert werden (bisher gültig bis 14.03.2021). 

Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten sind nicht verbindlich. Jedes Bundesland muss danach für sich entscheiden, welche konkreten Regelungen es trifft. Dies bedeutet, dass die Regelungen für Bayern erst in einer neuen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen werden. Der Bayerische Landtag wird dazu am Freitag, 05.03.2021, beraten.

Die derzeit geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung läuft noch bis 07.03.2021. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.

 

02.03.2021 Ausstellungen viele Handwerker dürfen für Privatkunden öffnen

Die Ausstellungen der Bauhandwerker und auch des baunahen Großhandels können als Spezialbaumärkte ebenfalls ab 01.03.2021 für Privatkunden öffnen. Elektrofachmärkte sind davon aber nicht umfasst.

Für die Öffnung speziell von Baumärkten und Gartencentern kommt es nicht auf die Größe an, sondern auf das Sortiment. D.h. auch kleinere Geschäfte mit typischen Sortimenten können öffnen, zum Beispiel spezialisierte Geschäfte, die ausschließlich Gartenerde verkaufen oder ausschließlich Gartengeräte. Einzusehen auch in den FAQs StMGP.



01.03.2021 Was gilt für Friseurbetriebe?

Friseurbetriebe dürfen ab dem 01.03.2021 öffnen. Dies gilt auch für mobile Friseurdienstleistungen.

Friseure müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Für Behandlungsräume über 800 qm gelten abweichende Regelungen. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Fall individuell von uns beraten.
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen nur medizinische Masken (OP-Masken).
  • Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen.
  • Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
  • Kontaktdaten der Kunden erheben
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.

Für Friseure hat die Berufsgenossenschaft BGW zusätzliche Regelungen zum Arbeitsschutz ausgearbeitet und bezieht sich dabei auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese dient dem Schutz der Mitarbeiter.Wichtig: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bei Benutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche „Person“ nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen es die Tätigkeiten hingegen nicht zu, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Das Bayerische Gesundheitsministerium sowie das Bayerische Wirtschaftsministerium legen dies so aus, dass Friseurbetriebe 10 qm Behandlungsraum pro Kunde gewährleisten müssen und darüber hinaus für gute Lüftung und das konsequente Tragen der Masken zu sorgen haben.



01.03.2021 Was gilt für Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios?

Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen ab 01.03.2021 wieder öffnen. Das gilt auch für die mobile Erbringung der Dienstleistungen. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat auf unsere Nachfrage bestätigt, dass diese Betriebe ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten dürfen, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Lediglich Massagen sind weiterhin nicht zulässig.

Es gelten die gleichen Hygienemaßnahmen wie für Friseure