Informationen zum Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, mit dem Sie behördliche Entscheidungen anfechten können. Wo und bis wann Sie den Widerspruch einlegen können, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.
Das Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff) geregelt.
Es dient dazu, Entscheidungen von öffentlichen Stellen (sog. Verwaltungsakte), mit denen Betroffene nicht einverstanden sind, noch einmal verwaltungsintern überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu ändern oder sogar aufzuheben.
Zum 01.07.2007 wurde das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden weitgehend abgeschafft. In einigen wenigen Rechtsbereichen wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt. Dazu gehört u.a. der Rechtsbereich „personenbezogene Prüfungsentscheidungen“. D.h. bei Entscheidungen im Rahmen des Prüfungswesens haben Sie eine Wahlmöglichkeit zwischen der Einlegung eines Widerspruchs bei der Behörde oder der unmittelbaren Klageerhebung beim zuständigen Gericht. Wer jeweils die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht ist, entnehmen Sie bitte Ihrer Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid.
Für das Widerspruchsverfahren ist kein Anwalt notwendig. Ist Ihr Widerspruch berechtigt, erhalten Sie einen neuen Bescheid, einen sogenannten Abhilfebescheid.
Ist der Bescheid aus Sicht der Handwerksammer für Schwaben nicht zu beanstanden erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid.
Handelt es sich um den Widerspruch gegen eine Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, wird Ihr Widerspruch (bei Nichtabhilfe) an die Regierung von Schwaben zur Entscheidung weitergeleitet. Die Regierung von Schwaben erlässt als zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid mit eigener Rechtsbehelfsbelehrung. Hierbei können u.U. Kosten entstehen.
Sind Sie mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren (also dem sog. Widerspruchsbescheid) nicht einverstanden, können Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das für Sie zuständige Gericht entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides.
Form und Frist des Widerspruchs
Der Widerspruch wird nur dann zur Entscheidung in der Sache angenommen („ist zulässig“), wenn er die entsprechende Form beachtet und innerhalb der Widerspruchsfrist bei der richtigen Behörde eingeht.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat (Widerspruchsbehörde) gewahrt.
Form des Widerspruchs
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Darüber hinaus bestehen die folgenden Möglichkeiten, den Widerspruch rechtswirksam elektronisch einzureichen:
- Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) an die E-Mail-Adresse widerspruch@hwk-schwaben.de
Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur oder an eine andere E-Mail-Adresse ist unzulässig. - Bei anwaltlicher Vertretung durch Übermittlung über das „besondere elektronische
Anwaltspostfach (beA)“ an das „besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)“ der Handwerkskammer für Schwaben.
Die Handwerkskammer hat keinen Zugang eröffnet zur elektronischen Einlegung eines Widerspruchs mittels DE-Mail.
Frist des Widerspruchs
Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist können Sie auch der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid entnehmen.
Zuständige Behörde
Der Widerspruch ist bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat (sog. Ausgangsbehörde).