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Kein automatisches Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn

Zahlreiche Arbeitgeber nehmen an, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das ist ein jedoch Irrtum! Tatsächlich sieht § 41 SGB VI vor, dass das Arbeitsverhältnis weiterläuft, solange keine klare Beendigung erfolgt. Letzteres kann beispielsweise durch eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine vertraglich vereinbarte Altersgrenzenregelung geschehen. 



Was bedeutet das konkret? 

Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne klare Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bleibt der Vertrag bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliches Regelaltersrente hat oder gar bereits tatsächlich Rentenleistungen bezieht. 
Arbeitgeber dürfen sogenannte Altersgrenzenklauseln in Arbeitsverträgen festlegen. Diese Klauseln regeln, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters endet. Sie müssen jedoch eindeutig und diskriminierungsfrei formuliert sein, um wirksam zu sein. 
Arbeitnehmer, die das Regelrentenalter erreichen, unterliegen in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern weiterhin dem Kündigungsschutz. Eine Kündigung allein aufgrund des Alters oder der Rentennähe ist unzulässig. Sie kann als Altersdiskriminierung gewertet werden und Schadenersatzansprüche auslösen. 



Beispiele: 

Ein Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmer hatte keine Altersgrenzenklausel im Arbeitsvertrag und kündigte einem langjährigen Mitarbeiter, weil dieser bald das gesetzliche Regelrentenalter erreichen würde. Der Mitarbeiter klagte und gewann, da die Kündigung allein auf das Alter gestützt war. Die Kündigung war unwirksam, der Mitarbeiter weiterhin beschäftigt und der Betrieb musste zudem Schadenersatz wegen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bezahlen. 
Ein anderer Betrieb hatte ebenfalls keine Altersgrenzenklausel im Arbeitsvertrag. Der Betrieb ging fälschlicherweise davon aus, dass das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet. Der Mitarbeiter arbeitete jedoch nach dem Renteneintritt weiter. Das Arbeitsverhältnis bestand nach wie vor fort, da es nicht klar und eindeutig beendet wurde. 



So vermeiden Sie rechtliche Risiken: 

Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und stellen Sie sicher, dass diese eine klare und rechtssichere Altersgrenzenklausel enthält. 
Besprechen Sie frühzeitig mit Ihren Arbeitnehmern, wie es nach dem Rentenbeginn weitergehen soll. 



Möchten Sie mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. 

Iris Münsch-Haban

Ass. jur. Iris Münsch-Haban

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