Rechtsgrundlagen
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Neue Gesetze und Regelungen im Bereich Umwelt und Energie 

Verpackungen:
Ein neues EU-Gesetz verbietet seit Ende 2024 den Einsatz des Weichmachers Bisphenol A (BPA) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Betroffen sind Plastikverpackungen, Konservendosen und Trinkflaschen. 

CO2-Preis beträgt jetzt 55 Euro:
Der CO2-Preis ist zum Jahreswechsel von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid gestiegen. Die Erhöhung ist seit der Einführung des nationalen CO2-Preises im Jahr 2020 bekannt. Der Preis betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr und soll im kommenden Jahr nach der ursprünglichen Planung weiter steigen. Ab 2027 wird das neue, marktbasierte EU-Emissionshandelssystems für Verkehr und Wärme starten.  

EU-Abgasnorm neue Motorräder:
Seit dem 1. Januar 2025 gelten strengere Emissionsvorgaben für Motorräder. Es dürfen nur noch Modelle neu zugelassen werden, die die Abgasnorm Euro 5+ erfüllen. Diese Anforderung ist Teil der EU-Bestrebungen, die Emissionen aus dem Verkehr zu reduzieren. 

Kaminbesitzer:
Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen seit dem 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Ob die Feuerstätte die geforderten Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren. 

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen:
Kleine Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bei Einfamilienhäusern bereits seit einigen Jahren von der Einkommenssteuer befreit. Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien galt zuvor eine Obergrenze von 15 kWp pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit. Seit dem 1. Januar 2025 ist diese Grenze auf alle Gebäudetypen ausgeweitet, sodass die 30 kWp Steuerbefreiung nun auch für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien. Diese Regelung betrifft Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wie bisher bleibt die Höchstgrenze von 100 kWp für jeden Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer bestehen.

Smart Meter:
Seit 2025 müssen in Deutschland Haushalte, die mehr als 6.000 kWh Strom pro Jahr verbrauchen, sowie Besitzer von Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung ein Smart Meter einbauen lassen. Dies gilt auch für Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen. Der Einbau eines intelligenten Messsystems soll die Energieeffizienz fördern, die Nutzung von dynamischen Stromtarifen ermöglichen und zu einer besseren Netzauslastung beitragen. Die jährlichen Kosten für Betrieb und Wartung eines Smart Meters sind gesetzlich festgelegt und variieren je nach Verbrauch und Art des Systems. 

Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten für E-Fahrzeuge:
Die Pflichten aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurden zum 01.01.2025 auf Bestandsgebäude ausgeweitet: Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen in oder am Gebäude müssen mit mindestens einem Ladepunkt für Elektrofahrzeuge ausgestattet sein. Werden Nichtwohngebäude einer großen Renovierung unterzogen und verfügen über mehr als 10 Stellplätze, muss mindestens für jeden fünften Stellplatz Ladeinfrastruktur geschaffen werden. Gebäude, welche sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und selbst genutzt werden, sind allerdings von den Regelungen ausgenommen.  

Melanie Martin

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Peter Fastl

Dr. Martin Schwarz

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