Neue Info-Pflicht für Betriebe bei Neueinstellung von Drittstaatenangehörigen
Ab dem 1. Januar 2026 gilt § 45c AufenthG: Wenn Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus einem Drittstaat direkt aus dem Ausland einstellen, müssen Sie diese spätestens am ersten Arbeitstag in Textform (z. B. E-Mail, Anlage zum Arbeitsvertrag) auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen. Dazu gehört auch die Angabe der nächstgelegenen Beratungsstelle mit aktuellen Kontaktdaten.
Praktisch und effizient lösen Betriebe dies, indem sie:
• eine Standard-Anlage zum Arbeitsvertrag nutzen
• die für ihren Standort passende Beratungsstelle markieren www.faire-integration.de
• die unterzeichnete Empfangsbestätigung digital ablegen
Erfolgreiche Handwerksbetriebe binden diesen Schritt einfach in ihren Einstellungs-Prozess ein – gemeinsam mit Infos zu Arbeitszeit, Lohn, Urlaub und Sozialversicherung. Das schafft Transparenz, stärkt das Vertrauen neuer Beschäftigter und macht den Betrieb als Arbeitgeber attraktiver.
Anbei finden sie zwei nützliche Anlagen (allgemeine Infos und Anlage zum Arbeitsvertrag) für ihren weiteren Prozess.