Neuerungen im Postrecht ab 2025
Bislang mussten Briefe in der Grundversorgung mit einer durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent am folgenden Werktag und zu 95 Prozent am zweiten Werktag beim Empfänger ankommen. Ab dem 01.01.2025 müssen Standard-Briefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Die 95prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag, dafür ist am vierten Tag die Zustellung so gut wie sicher.
Die verlängerte Postlaufzeit sollten Sie bei Schriftstücken Ihres Betriebes, die zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Empfänger sein sollen bzw. müssen (wie z. B. Kündigungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rücktritten), unbedingt mit einberechnet werden, um nicht aufgrund einer verspäteten Zustellung Nachteile zu erleiden.
Bei behördlichen Bescheiden, die nach dem 31. Dezember 2024 verschickt oder elektronisch bereitgestellt werden, gilt ein Bescheid nach 4 Tagen (anstatt bisher 3 Tagen) als bekanntgegeben. Ausgehend vom Datum des Bescheids bzw. des auf dem Bescheid vermerkten Druckdatums werden vier Tage hinzugerechnet, bevor die Frist zur Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs zu laufen beginnt.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Ein am 19.2.2025 versandter Bescheid gilt am 23.2.2025 als bekanntgegeben. Die einmonatige Widerspruchs-/Einspruchsfrist beginnt am 24.2.2025 (= Tag nach der Bekanntgabe) und endet am 23.03.2025 (Sonntag). Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Hier also auf den 24.03.2025-Ausnahmen gelten nur, wenn Betroffene einen späteren Zugang nachweisen können, etwa durch den Poststempel. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem tatsächlichen Posteingang.
Diese Änderungen erfordern von Ihnen als Handwerksunternehmer eine Anpassung Ihrer administrativen Abläufe bzw. internen Prozesse.