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Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Aufgrund des teilweisen Lockdowns im Monat November und Dezember 2020 werden Betriebe, die zur Schließung verpflichtet sind, unterstützt. Auch indirekt betroffene Betriebe können eine Unterstützung erhalten. Die bisherige „Novemberhilfe“ wird nun auch für den Zeitraum bis 20.12.2020 ausgeweitet. 

In den Verhandlungen mit dem Bund hat sich Bayern erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb, Brauereigaststätten, Metzgereien mit einem Imbiss-Verzehrbereich und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Soweit sie durch Schließungsanordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November einstellen müssen, sind sie bei der Novemberhilfe antragsberechtigt.

Das bedeutet, dass Bäckereien und Konditoreien den Caféumsatz zu 75 Prozent beantragen können, der Thekenverkauf (außerhaus) wird komplett herausgerechnet. Auch bei Metzgereien gelten für den Vor-Ort-Verzehr die gleichen Bedingungen, selbst wenn dieser Imbissumsatz z. B. nur 10 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen sollte.

Außerdem sind Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 80 Prozent mit Lieferungen oder Leistungen im Auftrag geschlossener Unternehmen über Dritte generieren, ebenfalls für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Dies betrifft beispielsweise Künstler, Caterer oder Tontechniker, die nicht direkt von der geschlossenen Veranstaltungsstätte, sondern über eine Veranstaltungsagentur engagiert werden.

Die Antragstellung ist ab sofort über eine bundeseinheitliche IT-Plattform bis zum 31.01.2021 möglich, erste Bewilligungen und Auszahlungen sind für den Zeitraum 07.12.2020 - 14.12.2020 geplant.

Durch Vorab-Abschlagszahlungen, sollen bis Ende November noch erste Gelder fließen können. Das Verfahren zur Abschlagszahlung beinhaltet folgende Punkte:

Soloselbständige können eine Abschlagszahlung bis zu 5.000 Euro, übrige Betriebe bis zu 10.000 Euro erhalten. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.



1. Gesamtvolumen für das Hilfsprogramm

Das Gesamtvolumen für das Hilfsprogramm wird ca. 10 Milliarden Euro haben.



2. Antragsberechtigt sind
  • Direkt betroffene Unternehmen: Unter anderem Handwerksbetriebe, die aufgrund der aktuellen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (z. B. Wäschereien, Bäckereien, Metzgereien), die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen (z. B. Hotels) erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen und einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.


3. Höhe der Förderung
  • Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019.
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Junge Unternehmen die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung oder den des Oktobers 2020 wählen.


4. Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatlichen Hilfen für den selben Leistungszeitraum, wie beispielsweise die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden angerechnet. Leistungen der Grundsicherung aus dem Arbeitslosengeld II sichern allerdings das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die Novemberhilfe angerechnet.



5. Anrechnung erzielter Umsätze im Monat November

Keine Anrechnung der Umsätze im November bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes.
Vermeidung einer Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes durch entsprechende Anrechnung darüberhinausgehender Umsätze.
Sonderregelung für Restaurants: Begrenzung der Umsatzerstattung auf 75 Prozent für Umsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also auf die im Restaurant verzehrten Speisen. Der Außerhausverkauf von Speisen wird herausgerechnet, da dieser dafür während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen ist.



6. Antragstellung:

Die Anträge können über eine bundeseinheitliche IT-Plattform gestellt werden. Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Einen Leitfaden für die Beantragung durch prüfende Dritte finden Sie hier.



7. Besonderheiten für Soloselbständige:

Soloselbständige, die einen Direktantrag stellen wollen und bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt über die IT-Plattform antragsberechtigt. Die Förderung ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt.

Der Bund hat auch eine Hotline eingerichtet: unter 030 1200-21034 ist das „Service-Desk“ für Soloselbständige erreichbar (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr). Eine schriftliche Anfrage können Sie über ein Kontaktformular stellen, dieses finden Sie hier.

Einen Leitfaden für den Direktantrag für Soloselbständige finden Sie hier.

Als Voraussetzung hierfür benötigen Sie allerdings zunächst ein ELSTER-Zertifikat.

  • Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal, hier auf "Benutzerkonto erstellen" klicken. Halten Sie bitte für die Antragstellung Ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) bereit, diese finden Sie auf jedem Steuerbescheid oder Schreiben der Finanzbehörden.
  • Der Ablauf einer Registrierung bei Mein ELSTER mit Login-Option Zertifikatsdatei wird auch in einem Erklärvideo („Registrierung bei Mein Elster“) erläutert, dieses finden Sie hier.
  • Die Zustellung des Zertifikates erfolgt per Brief und nimmt ca. zwei bis drei Tage in Anspruch.
    Weitere Details können Sie auch den FAQ‘s des Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministeriums entnehmen, diese finden Sie hier.


Das Dokument "Finanzielle Hilfe für Betriebe" wird laufend aktualisiert!