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HWK Schwaben

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Das Bundesurlaubsgesetz schließt in § 6 Abs. 1 doppelte Urlaubsansprüche aus. Das heißt, bei einem Wechsel des Arbeitgebers darf es grundsätzlich zu keiner Urlaubsvermehrung kommen. Um die Frage, wie viel Urlaub der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewähren muss, zu beantworten, ist zwischen einem Arbeitgeberwechsel im ersten und im zweiten Halbjahr zu unterscheiden.

Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus, so steht ihm für jeden vollen Monat seiner Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs bei seinem „alten“ Arbeitgeber zu. Ebenso erwirbt er bei seinem neuen Arbeitgeber einen anteiligen Urlaubsanspruch von 1/12 für jeden vollen Monat, in dem er für diesen tätig ist. Nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten kann der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber – zumindest theoretisch – seinen ganzen Jahresurlaub nehmen. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer den bereits genommenen oder abgegoltenen Urlaub seines „alten“ Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber anrechnen lassen. Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr bleibt außen vor, d. h. wird nicht mitgerechnet. Hat der „alte“ Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mehr oder gar den vollen Jahresurlaub gewährt, kann er das hierfür bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern. Einen Ausgleichsanspruch zwischen dem „alten“ und dem neuen Arbeitgeber gibt es aber nicht.

Scheidet der Arbeitnehmer hingegen – egal zu welchem Zeitpunkt - in der zweiten Jahreshälfte aus, hat der Arbeitnehmer beim „alten“ Arbeitgeber Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Wurde ihm dieser gewährt oder abgegolten, kann der neue Arbeitgeber diesen auf den aktuellen Urlaubsanspruch anrechnen. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr keinen Urlaubsanspruch mehr hat.

Damit es zu keinem Doppelurlaub kommt, sollte sich der nachfolgende Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung des vorigen Arbeitgebers, zu dessen Erstellung dieser verpflichtet ist, über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub vom Arbeitnehmer aushändigen lassen. Ein Muster einer Urlaubsbescheinigung finden Sie hier:

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