Veröffentlichung Vollversammlungs-Wahlen 2009 der HWK Schwaben

Da für den Wahlbezirk (Handwerkskammerbezirk Schwaben) nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, gelten die darauf bezeichneten Bewerber gemäß § 20 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern als am Wahltag 24. Mai 2009 gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf.

Das Ergebnis der Wahl wird hiermit gemäß § 100 Abs. 2 Handwerksordnung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 101 Handwerksordnung kann jeder Wahlberechtigte gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Inhabers eines Handwerksbetriebes oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlos-senen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.

Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.
Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass

1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.