Bekanntmachung Wahlergebnis durch die Handwerkskammer für SchwabenWahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben 2014

Veröffentlichung des Ergebnisses zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben nach § 100 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Auf die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 14.02.2014, veröffentlicht in der Deutschen Handwerkszeitung - DHZ, Ausgabe Nr. 04 vom 14.02.2014, ist innerhalb der festgesetzten Frist jeweils nur ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung eingereicht worden.

Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28. April 2014 die eingereichten Wahlvorschläge geprüft und zugelassen.

Da für den Wahlbezirk (Handwerkskammerbezirk Schwaben) jeweils nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, gelten die darauf bezeichneten Bewerber gemäß § 20 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. S. 3074; 2006 I, S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),  als am Wahltag 18. Mai 2014 gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf. 

Die Handwerkskammer für Schwaben hat gemäß § 100 Absatz 1 HwO die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen überprüft und mit Beschluss des Vorstandes vom 20. Mai 2014 die Gültigkeit der Wahl festgestellt.

Das Ergebnis der Wahl wird gemäß § 100 Absatz 2 HwO hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Namen der gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben
(inkl. Stellvertreter) - Arbeitgeber

Namen der gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben 
(inkl. Stellvertreter) - Arbeitnehmer

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß § 101 HwO kann jeder Wahlberechtigte gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit abgeschlossener Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten. 

Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.

Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer für Schwaben einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass

1.    gegen das Gesetz oder gegen die aufgrund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften
       verstoßen worden ist und

2.    der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.


 Augsburg, den 21. Mai 2014

gez.                                                                           gez.
Jürgen Schmid                                                          Dipl. oec. Ulrich Wagner
Präsident                                                                   Hauptgeschäftsführer