Einschreiben Brief
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Zustellung einer Kündigung per Einschreiben

Mit einer Kündigung wird durch einen von zwei Vertragspartnern – im Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – das Vertragsverhältnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertragspartner damit einverstanden ist. Eine Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugeht. Da das Gesetz in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwingend die Schriftform vorsieht, stellt sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage, wie der Empfang bzw. Zugang der Kündigung nachgewiesen werden kann. Der Absender ist grundsätzlich für den Zugang/Zustellung beweispflichtig.



Bei einem Übergabe-Einschreiben erhält der Empfänger die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Wird der Empfänger nicht angetroffen, hält die Deutsche Post AG die Sendung für sieben Tage zur Abholung bereit und hinterlässt dem Empfänger einen Benachrichtigungsschein. Holt der Empfänger das Einschreiben trotz Benachrichtigung nicht ab, ist die Sendung nicht zugegangen.



Bei einem Einwurf-Einschreiben hingegen erfolgt die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers. Die Sendung wird mit einem Label zur Identifizierung versehen. Der Postangestellte bestätigt mit Unterschrift und Datum auf dem Auslieferungsbeleg den Einwurf und damit die Zustellung der Sendung. Der Absender kann nachfolgend eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbeleges telefonisch oder über den Online-Service der Deutschen Post AG anfordern. Dies sollte er auch tun, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. II ZR 299/16) sowie aktuell nach dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.01.2022 (Az. 1 Sa 159/21) spricht nur dann der Beweis des erstens Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten/Postfach zugegangen ist. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern und damit eine ordnungsgemäße Zustellung zu widerlegen, müsste der Empfänger Tatsachen vortragen und beweisen, die einen anderen (atypischen) Geschehensablauf im Einzelfall begründen.



Der Absender einer Kündigung ist daher gut beraten, anstelle des Übergabe-Einschreibens, die Versendungsform Einwurf-Einschreiben zu wählen.

Weitere Informationen können Sie auf der Homepage der Deutschen Handwerks Zeitung einsehen.



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