Informationen aus dem Newsticker April 2021

30.04.2021 Was gilt für Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben?

Durch die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden nun die Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben aus den inzidenzabhängigen Regelungen herausgenommen. Das bedeutet, dass Handwerksbetriebe ihre Ladengeschäfte nun öffnen dürfen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz im ihrem Landkreis bzw. ihrer kreisfreien Stadt liegt (inzidenzunabhängig). Davon profitieren beispielsweise Fotostudios, (Änderungs-) Schneidereien, Schuhmacher und Ausbauhandwerker mit ihren Ausstellungsräumen. 

Diese Handwerksbetriebe müssen für ihre Ladengeschäfte folgende Hygienemaßnahmen treffen:

Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden

10 qm Verkaufsfläche pro Kunde. Wenn die Verkaufsfläche 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und 20 qm pro Kunde für die Verkaufsfläche über 800 qm.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt 20 qm Verkaufsfläche pro Kunde, über 800 qm Verkaufsfläche 40 qm pro Kunde.

Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.

Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept



30.04.2021 Was gilt für Ladengeschäfte für Handelsangebote?

Bei der Frage nach der Öffnung von Ladengeschäften für Handelsangebote wird unterschieden zwischen den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften, die öffnen dürfen, egal wie hoch die 7- Tage-Inzidenz ist (inzidenzunabhängig), und solchen Ladengeschäften, deren Öffnung von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt abhängig ist (inzidenzabhängig). 

Auch Handwerksbetriebe werden den Ladengeschäften für Handelsangebote zugeordnet, wenn sie Produkte herstellen und dann in einem Ladengeschäft verkaufen, beispielsweise das Lebensmittelhandwerk.

Ladengeschäfte für Handelsangebote, die für die tägliche Versorgung unverzichtbar sind, dürfen unabhängig von der Höhe der 7-Tage-Inzidenz ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt auch für Privatkunden öffnen (inzidenzunabhängig).

Die Verordnung zählt dazu folgende Betriebe: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Augenoptiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Inzidenzunabhängige Betriebe müssen folgende Hygienemaßnahmen treffen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde. Wenn die Verkaufsfläche 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und 20 qm pro Kunde für die Verkaufsfläche über 800 qm.Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt 20 qm Verkaufsfläche pro Kunde, über 800 qm Verkaufsfläche 40 qm pro Kunde.
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept


30.04.2021 Was gilt für Mischbetriebe?

Handwerksbetriebe die sowohl handwerkliche Leistungen anbieten als auch Handelsware oder selbst hergestellte Waren verkaufen sind sog. Mischbetriebe. Beispiele: Ein Augenoptiker verkauft zusätzlich Schmuck, eine Schneiderin verkauft zusätzlich zugekaufte Kleidungsstücke, ein Fotograf verkauft zusätzlich Fotoapparate, ein Gold- und Silberschmied verkauft zusätzlich ohne Kundenauftrag hergestellten Schmuck.

Das Gesundheitsministerium hat in seinen FAQs für Mischbetriebe des Handwerks folgende Regelungen getroffen:

7-Tage-Inzidenz unter 50

Sowohl der handwerkliche Betriebsteil als auch der Handelsbereich dürfen unbeschränkt öffnen.

Es sind folgende Hygienemaßnahmen zu treffen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde. Wenn die Verkaufsfläche 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und 20 qm pro Kunde für die Verkaufsfläche über 800 qm.
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 150

Es bestehen folgende drei Alternativen:

1. Alternative 

Sowohl der handwerkliche Betriebsteil als auch der Handelsbereich werden nur für click & meet geöffnet.
Es gelten dann folgende Hygieneanforderungen:

  • Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
  • 40 qm Verkaufsfläche pro Kunde
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 müssen Kunden einen negativen PCR-Test, Schnelltest (alle max. 24 Stunden alt) oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht vorweisen (siehe hierzu die Pressemitteilung des StMGP). Die negativen Testergebnisse müssen nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden. Für das Personal besteht hingegen keine Testpflicht. Kunden, die seit 14Tagen vollständig geimpft oder frühestens vor 28 Tagen und höchstens vor sechs Monaten von einer Infektion genesen sind, müssen keinen negativen Test vorlegen.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • Kontaktdaten der Kunden erheben
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept

2. Alternative

Der handwerkliche Betriebsteil wird inzidenzunabhängig geöffnet und im Handelsbereich nur click & collect angeboten.
Es gelten dann folgende Hygieneanforderungen:

Handwerklicher Betriebsteil siehe „7-Tage-Inzidenz unter 50“

Handelsbereich click & collect:

  • Kunden dürfen telefonisch, per E-Mail oder online bestellte Ware abholen. Für die Abholung darf das Ladengeschäft nicht geöffnet werden, es muss ein Abholschalter unmittelbar am Eingang eingerichtet werden oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden. Das Gesundheitsministerium hat dazu erklärt, dass Kunden auch beispielsweise zu reparierende Waren an einem Abholschalter abgeben dürfen. Es darf jedoch kein Kontakt zwischen Kunden und Personal stattfinden, der über die reine Übergabe der Ware hinausgeht
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept. Das Konzept muss unter anderem Maßnahmen enthalten, mit dem eine Ansammlung von Kunden vermieden wird. Dies kann beispielsweise durch die Vergabe von Abholterminen erreicht werden.

3. Alternative

Ist der handwerkliche Betriebsteil vom Handelsbereich räumlich eindeutig abgrenzbar (separate Räume mit eigenen Eingängen), kann der handwerkliche Betriebsteil inzidenzunabhängig geöffnet werden und der Handelsbereich inzidenzabhängig für click & meet.
Es gelten dann folgende Hygieneanforderungen:

  • Handwerklicher Betriebsteil siehe „7-Tage-Inzidenz unter 50“
  • Handelsbereich click & meet, siehe „Alternative 1“
     

7-Tage-Inzidenz über 150

Der handwerkliche Betriebsteil darf inzidenzunabhängig geöffnet werden. Dem inzidenzabhängigen Handelsbereich ist nur noch click & collect erlaubt.
Es gelten dann folgende Hygieneanforderungen:

  • Handwerklichen Betriebsteil siehe „7-Tage-Inzidenz unter 50“
  • Handelsbereich click & collect, siehe „7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, Alternative 2“














29.04.2021 Brief des Bayerischen Handwerks an Staatsregierung zur Benachteiligung der Handwerksbetriebe in Bayern, allen voran Kosmetikbetriebe und Nagelstudios

Der Bayerische Handwerkstag (BHT) hat – auch im Namen der Handwerkskammer für Schwaben – diesen Brief gleichlautend an Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger und Gesundheitsminister Klaus Holetschek gesendet. Darin bemängeln wir die schlechtere Behandlung des bayerischen Handwerks als dies in den Regelungen der Bundes-Notbremse vorgesehen ist, die Benachteiligung der bayerischen Friseursalons sowie die Schließung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios.

29.04.2021 Aktualisierte FAQs Corona-Krise und Wirtschaft

Die FAQs zu den aktuellen Regelungen und der 12. BayIfSMV wurden aktualisiert.



28.04.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert.



28.04.2021 Inzidenzabhängige Regelungen für den Handelsbereich

Es gibt vier Inzidenzstufen mit unterschiedlichen Regelungen. Das Landratsamt veröffentlicht, sobald sich die Einstufung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ändert und ab welchem Tag dann die Regelungen für die neue Inzidenzstufe zur Anwendung kommen. Informationen zu weiteren Gewerken und den vier Inzidenzstufen können Sie auf unserer Seite: Informationen für Betriebe einsehen.



28.04.2021 Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Lockerungen für Handwerksbetriebe

Die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beinhalten für Handwerksbetriebe ab 28.04.2021 Lockerungen. So dürfen Handwerksbetriebe, die bisher unter die strengen Regelungen für Ladengeschäfte gefallen sind, nun wieder inzidenzunabhängig öffnen. Davon sind beispielswese Fotostudios, Schneidereien, Keramiker und Ausbauhandwerker mit ihren Ausstellungsräumen betroffen.

Leider wurde die Schließung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios nicht zurückgenommen. Wir werden uns jedoch weiterhin für eine Öffnung dieser Branchen einsetzen.

Ferner benötigen vollständig geimpfte Personen keinen negativen Test mehr.



28.04.2021 Was gilt für Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben?

Durch die Änderung der 12. BayIfSMV wurden nun die Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben aus den inzidenzabhängigen Regelungen herausgenommen. Das bedeutet, dass Handwerksbetriebe ihre Ladengeschäfte nun öffnen dürfen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz im ihrem Landkreis bzw. ihrer kreisfreien Stadt liegt (inzidenzunabhängig). Davon profitieren beispielsweise Fotostudios, (Änderungs-) Schneidereien, Schuhmacher, Keramiker und Ausbauhandwerker mit ihren Ausstellungsräumen. Für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen bestehen jedoch weiterhin besondere Regelungen, die weiter unter dargestellt sind.

 Diese Handwerksbetriebe müssen für ihre Ladengeschäfte folgende Hygienemaßnahmen treffen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde. Wenn die Verkaufsfläche 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und 20 qm pro Kunde für die Verkaufsfläche über 800 qm.
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt 20 qm Verkaufsfläche pro Kunde, über 800 qm Verkaufsfläche 40 qm pro Kunde.
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.

Weitere Informationen: Was gilt für Mischbetriebe erhalten Sie auf unserer Seite: Informationen für Betriebe



28.04.2021 Aktualisierte FAQs zu den Auflagen für Betriebsöffnungen

Die FAQs zu den Auflagen für Betriebsöffnungen wurden aktualisiert. Details zu den einzelnen Gewerken und den vier Inzidenzstufen können Sie unserer Seite Corona Informationen für Betriebe entnehmen.

 

28.04.2021 Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe?

Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht (inzidenzunabhängig). Dies gilt auch für mobile Dienstleistungen. Im Bereich der Fußpflege ist sowohl die medizinische als auch die kosmetische erlaubt.

Friseure und Fußpfleger müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Wenn der Behandlungsraum 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Behandlungsfläche und 20 qm pro Kunde für die Behandlungsfläche über 800 qm. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt 20 qm Behandlungsfläche pro Kunde, über 800 qm Behandlungsfläche 40 qm pro   Kunde.
  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen.
  • Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
  • Kunde muss negativen PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht (alle max. 24 Stunden alt) vorweisen (siehe hierzu die Pressemitteilung des StMGP). Die negativen Testergebnisse müssen nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden. Die Testpflicht besteht auch bei der mobilen Erbringung der Dienstleistung. Für das Personal besteht hingegen keine Testpflicht.
  • Kunden, die seit 15 Tagen vollständig geimpft sind, müssen keinen negativen Test vorlegen. Das gilt nach unserem Verständnis der Verordnung auch für Kunden, die sich in Altenheimen aufhalten. Für den Friseur bzw. Fußpfleger selbst, der das Altenheim besucht, bleibt die Testverpflichtung bestehen, auch wenn er geimpft ist.
  • Kontaktdaten der Kunden erheben
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.


28.04.2021 Was gilt für Kosmetikbetriebe und Nagelstudios?

Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen nicht mehr öffnen, egal wie hoch die jeweilige Inzidenz ist. Kosmetikbetriebe dürfen jedoch Fußpflege anbieten (siehe „Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe“).



27.04.2021 Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei - Bericht aus der Kabinettsitzung

Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.



27.04.2021 Kabinett beschließt leichte Lockerungen für Handwerksbetriebe 

Das Bayerische Kabinett hat am 27.04.2021 leichte Lockerungen für Handwerksbetriebe beschlossen. So sollen Handwerksbetriebe, die bisher unter die strengen Regelungen für Ladengeschäfte gefallen sind, nun wieder inzidenzunabhängig öffnen dürfen. 

Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.

Leider wurde die Schließung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios nicht zurückgenommen. Wir werden uns jedoch weiterhin für eine Öffnung dieser Branchen einsetzen.

Ferner sollen vollständig geimpfte Personen keinen negativen Test mehr benötigen.

Der Beschluss des Kabinetts muss noch durch Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. 

Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.

 

27.04.2021 Aktualisiertes Merkblatt Schutz- und Hygienkonzept

Das Merkblatt Umsetzung Schutz- und Hygienekonzept wurde aktualisiert.



27.04.2021 Was gilt für Friseur- und Fußpflegebetriebe?

Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht (inzidenzunabhängig). Dies gilt auch für mobile Dienstleistungen.

Friseure und Fußpfleger müssen folgende besondere Hygienemaßnahmen beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
  • 10 qm Behandlungsraum (Salon) pro Kunde. Wenn der Behandlungsraum 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Behandlungsfläche und 20 qm pro Kunde für die Behandlungsfläche über 800 qm. 

    Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt: 20 qm Behandlungsfläche pro Kunde, über 800 qm Behandlungsfläche 40 qm pro Kunde. 

  • Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Friseure hingegen medizinische Masken (OP-Masken). Die Maskenpflicht für Friseure besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Soweit es die Art der Leistung erfordert (z.B. Bartrasur), darf der Kunde seine Maske abnehmen.

    Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen. 
  • Kunde muss negativen PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht (alle max. 24 Stunden alt) vorweisen (siehe hierzu die Pressemitteilung des StMGP). Die negativen Testergebnisse müssen nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden. Wir empfehlen dies aber. Die Testpflicht besteht auch bei der mobilen Erbringung der Dienstleistung. Für das Personal besteht hingegen keine Testpflicht.
  • Terminreservierung für Kunden zwingend notwendig
  • Kontaktdaten der Kunden erheben
  • Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.

    Bitte beachten! Die Tests der Kunden sind außerhalb des Ladens durchzuführen. Auch Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben benötigen einen Test.


25.04.2021 Was sind Inzidenzunabhängige und Inzidenzabhängige Ladengeschäfte?

Inzidenzunabhängige Ladengeschäfte

Ladengeschäfte, die für die tägliche Versorgung unverzichtbar sind, dürfen unabhängig von der Höhe der 7-Tage-Inzidenz ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt auch für Privatkunden öffnen.

Inzidenzabhängige Ladengeschäfte

Ladengeschäfte, die nicht in der sogenannten Positivliste des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, dürfen nur inzidenzabhängig öffnen. Das bedeutet, die Öffnung ist abhängig von der 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich das Ladengeschäft befindet. Es gibt vier Inzidenzstufen mit unterschiedlichen Regelungen. Das Landratsamt veröffentlicht, sobald sich die Einstufung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ändert und ab welchem Tag dann die Regelungen für die neue Inzidenzstufe zur Anwendung kommen.

Informationen zu den einzelnen vier Inzidenzstufen können Sie unserer Seite: Informationen für Betriebe unter dem Punkt Öffnungen entnehmen.



23.04.2021 Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die Pressemitteilung zu der aktuellen Regelung Click & Meet mit Testergebnis können Sie hier einsehen.

 

23.04.2021 Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 23.04.2021 sind die Regelungen zu der sogenannten bundeseinheitlichen Notbremse und gleichzeitig auch die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen sind ab 24.04.2021 anzuwenden. 

Ladengeschäfte, die der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind, dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 nur noch einen Kunden je 20qm Verkaufsfläche einlassen.

Ladengeschäfte, die nicht der Versorgung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind, dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 nur noch click & meet mit negativem Test der Kunden anbieten (bisher bis Inzidenz 200). Über einer 7-Tage-Inzidenz von 150 ist nur noch click & collect erlaubt.

Friseur- und Fußpflegebetriebe sind auch bei Inzidenzen über 100 weiter geöffnet, neu allerdings mit Testpflicht der Kunden, 20 qm pro Kunde und FFP2-Maskenpflicht für das Personal.

Kosmetikbetriebe und Nagelstudios dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 nicht mehr öffnen.

Die aktualisierten FAQs können Sie hier einsehen.



23.04.2021 Aktuelle Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (Notbremse)

Die Notbremse ab einem Inzidenzwert von 100 gelten bereits ab heute.

Konkret: überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreit Stadt den Inzidenzwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Notbremse. Aktuell sind in Schwaben alle Gebiete davon betroffen.

Wesentliche Änderungen für Handwerksbetriebe:

  • das Handwerk darf weiterarbeiten (wie bisher)
  • Ladengeschäfte (dies gilt auch für alle Handwerker mit einer Ausstellung, Verkaufsraum oder ähnlichem) sind zu schließen. Ausnahmen: Lebensmittelhandwerk, Sanitätshäuser, Hörakustiker, Optiker.
  • die benannten noch zu öffnende Betriebe dürfen pro 20 qm nur einen Kunden einlassen.
  • „Click and Collect“ ist weiter immer inzidenzunabhängig möglich.
  • Bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 150 ist auch „Click and Meet“ für alle weiter Ladengeschäfte möglich. Voraussetzung ist unter anderem die Beschränkung von einem Kunden auf 40 qm und das Vorliegen eines negativen Coronatests. Dieses darf nicht älter als 24 Stunden sein. Der Nachweis erfolgt durch Beleg des Schnelltestzentrum, Apotheke oder ähnlichem. Eigene Schnelltests die im Ladengeschäft unter Aufsicht durchgeführt werden sind unserer Auffassung nach zugelassen.

er negative Test sollte bei der Kontakterfassung dokumentiert werden. Es reicht z.B. ein Haken bei der Erfassung der sonstigen Kundendaten.



23.04.2021 Aktualisierung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die aktualisierte Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.



23.04.2021 Bundesnotbremse

Der Bundesrat hat sein Einverständnis zu den Regelungen einer sogenannten bundeseinheitlichen Notbremse gegeben. Das Gesetz wurde noch völlig überraschend am selben Tag verkündet und tritt damit schon am 23.04.2021 in Kraft.Wir arbeiten derzeit daran, Sie über die Änderungen so schnell wie möglich zu informieren.



23.04.2021 Was gilt für körpernahe Dienstleistungen?

Friseurbetriebe und Fußpflegebetriebe können mit Test des Kunden öffnen. Friseure sowie Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen.

Fußpflege (auch kosmetische) darf inzidenzunabhänig ausgeführt werden.

Nagelstudios und Kosmetikbetriebe (außer sie machen Fußpflege) müssen wieder schliessen und zwar sogar inzidenzunabhängig. 

Alle anderen Leistungen sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt für Leistungen im Bereich kosmetischer Nagelpflege und anderer kosmetischen Behandlungen.

Das Gesetz sieht Ausnahmen für medizinische oder pflegerische Leistungen vor. Wir haben derzeit keinen Kenntnisstand was darunter zu verstehen ist oder wie diese nachzuweisen sind. 

Weitere Informationen können Sie unserer Seite: Corona Informationen für Betriebe entnehmen.



21.04.2021 Aktualisierung: Was gilt für Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios?

Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht (inzidenzunabhängig). Das gilt auch für die mobile Erbringung der Dienstleistungen.

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 19.04.2021 mitgeteilt, dass ab sofort nicht mehr das gesamte Leistungsspektrum angeboten werden darf, sondern nur noch die Dienstleistungen, die zwingend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. 

Das Gesundheitsministerium führt dazu auf seiner Homepage folgendes aus:

Rein kosmetische Behandlungen, die lediglich der Verschönerung und keinem offensichtlich hygienisch oder pflegerischen Zweck dienen, sind nicht zulässig, da sie nicht erforderlich sind. Beispielsweise können Nagelverlängerungen, Aufbringen und Pflege von Gel-Nägeln, Lackieren von Nägeln, Haarentfernung, Microblading, Wimpernverlängerung, Auftragen von Makeup und Permanent-Makeup als nicht erlaubte Leistungen aufgezählt werden. 

Es gelten die gleichen Hygienemaßnahmen wie für Friseure. Obwohl die Ministerpräsidenten zusammen mit der Bundeskanzlerin eine Testpflicht für Kunden empfohlen haben, hat das Land Bayern in seiner Verordnung davon abgesehen und keine Testpflicht vorgeschrieben



20.04.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen.



20.04.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert.



20.04.2021 Was gilt für Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios?

Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios dürfen öffnen, egal welche 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis besteht (inzidenzunabhängig). Das gilt auch für die mobile Erbringung der Dienstleistungen.

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 19.04.2021 mitgeteilt, dass ab sofort nichtmehr das gesamte Leistungsspektrum angeboten werden darf, sondern nur noch die Dienstleistungen, die zwingend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Damit sind wohl reine Wellnessanwendungen und dekorative Kosmetik nicht mehr möglich.

Es gelten die gleichen Hygienemaßnahmen wie für Friseure. Obwohl die Ministerpräsidenten zusammen mit der Bundeskanzlerin eine Testpflicht für Kunden empfohlen haben, hat das Land Bayern in seiner Verordnung davon abgesehen und keine Testpflicht vorgeschrieben.

Tätowierstudios, Piercingstudios, Permanent-Make-Up-Studios, (Wellness-)Massagesalons und vergleichbare Dienstleistungsbetriebe sind weiterhin geschlossen zu halten, da ihre körpernahen Dienstleistungen nicht hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.



19.04.2021 Weitere Verlängerung des Lockdowns bis 09. Mai 2021 / Diskussion über bundeseinheitliche Notbremse

Seit 19.04.2021 ist die nächste Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Danach wurden die derzeit geltenden Regelungen bis 09.05.2021 verlängert.

Neu ist, dass Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 anordnen dürfen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden. 

Diskussionen einer bundeseinheitlichen Notbremse

Derzeit finden auf Bundesebene Diskussionen über bundesweit einheitliche Regelungen der sog. Notbremse bei einem Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 statt. Der in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf enthält folgende Änderungen:

  • Ab einer 7-Tage-Inzident von 100 dürfen nur noch die im Gesetz aufgelisteten Handelsgeschäfte öffnen. Dies sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.

  • Handwerksbetriebe, die nicht dem Handel zuzuordnen sind, wären nicht von der Schließung betroffen.

  • Der Bereich der körpernahen Dienstleistungen (Friseur-, Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe) wird gesondert geregelt. Danach dürfen Friseurbetriebe weiterhin öffnen, Kunden müssen aber einen negativen Test vorlegen. Ansonsten dürfen nur noch medizinische und pflegerische körpernahe Dienstleistungen erbracht werden

    Der Gesetzentwurf wurde bereits in erster Lesung im Bundestag diskutiert und könnte bis zum 23.04.2021 verabschiedet werden.


15.04.2021 Aktualisierte FAQs zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen.

Das Gesundheitsministerium hat uns dazu am 15.04.2021 folgendes mitgeteilt:

Damit eine inzidenzunabhängige Öffnung wieder zulässig ist, müssten die Ladeninhaber nach aktueller Rechtslage einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV stellen. Nach Auffassung des StMGP kann eine solche Ausnahmegenehmigung grundsätzlich bei folgenden Geschäftstypen erteilt werden:

Autovermietstationen
Anfertigen von Pass- und Bewerbungsfotos
Jagdbedarf
Schuhmacher
Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten
Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)

Was gilt für Fotostudios?

Fotostudios gelten als inzidenzabhängige Ladengeschäfte.  

Auch das Anfertigen von Pass- und Bewerbungsbildern ist nun inzidenzabhängig. Damit dürfen Fotostudios auch nach den dargestellten Regelungen für inzidenzabhängige Ladengeschäfte öffnen.

Dazu hat uns das Gesundheitsministerium am 15.04.2021 folgendes mitgeteilt:

Damit eine inzidenzunabhängige Öffnung wieder zulässig ist, müssten die Ladeninhaber nach aktueller Rechtslage einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV stellen. Nach Auffassung des StMGP kann eine solche Ausnahmegenehmigung grundsätzlich für das Anfertigen von Pass- und Bewerbungsfotos erteilt werden.

Ob die Kreisverwaltungsbehörde eine solche Genehmigung erteilt, liegt in ihrem Ermessen. Dabei berücksichtigt die Behörde den jeweiligen Inzidenzwert, regionale und überregionale Gegebenheiten, die aktuelle Bewertung des Robert Koch-Institutes und die Umstände des jeweiligen Betriebs (z. B. Kundenzahl, Kundenfrequenz).



13.04.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert.



13.04.2021 Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Lockdowns bis 09. Mai 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 13.04.2021 eine weitere Verlängerung der derzeit geltenden Regelungen bis 09.05.2021 beschlossen. Pressemitteilung  Kabinettsbeschluss vom 13.04.2021.

Landkreise oder kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 dürfen ab 19.04.2021 anordnen, dass Mitarbeiter bestimmter Betriebe nur dann in Präsenz arbeiten dürfen, wenn sie vorher negativ getestet wurden.

Derzeit finden auf Bundesebene Diskussionen über bundesweit einheitliche Regelungen der sogenannten Notbremse bei einem Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 statt. Sollten die bundesweit einheitlichen Regelungen vor dem 09.05.2021 kommen, wird Bayern seine Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung früher anpassen.  

Der Inhalt der noch bis zum 18.04.2021 geltenden 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.



12.04.2021 Aktualisierte FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

In den aktualisierten FAQs Corona- und Wirtschaft können Sie alle Details zur Einschränkung der Betriebsöffnung und Ausgangsbeschränkungen entnehmen.



12.04.2021 Welche Ladengeschäfte dürfen öffnen?

Unter den Begriff „Ladengeschäft“ fallen nicht nur Einzelhandelsgeschäfte, sondern auch alle Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr (private Endkunden), also beispielsweise auch Fotostudios, Maßschneiderateliers, Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede, Keramiker, Ausstellungen von Ausbauhandwerkern.

Bei der Frage nach der Öffnung wird unterschieden zwischen den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften, die öffnen dürfen, egal wie hoch die 7- Tage-Inzidenz ist (inzidenzunabhängig), und solchen Ladengeschäften, deren Öffnung von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt abhängig ist (inzidenzabhängig).

Inzidenzunabhängige Ladengeschäfte
Ladengeschäfte, die für die tägliche Versorgung unverzichtbar sind, dürfen unabhängig von der Höhe der 7-Tage-Inzidenz ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt auch für Privatkunden öffnen. 

Das Gesundheitsministerium hat dazu eine sogenannte Positivliste  veröffentlicht, in der die Begriffe der alle inzidenzunabhängigen Betriebe aufgelistet werden.

Inzidenzabhängige Ladengeschäfte

Ladengeschäfte, die nicht in der sogenannten Positivliste des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, dürfen nur inzidenzabhängig öffnen. Das bedeutet, die Öffnung ist abhängig von der 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich das Ladengeschäft befindet. Es gibt vier Inzidenzstufen mit unterschiedlichen Regelungen. Das Landratsamt veröffentlicht, sobald sich die Einstufung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ändert und ab welchem Tag dann die Regelungen für die neue Inzidenzstufe zur Anwendung kommen.



10.04.2021 Aktualisiertes Merkblatt Schutz- und Hygienkonzept

Das Merkblatt Umsetzung Schutz- und Hygienekonzept wurde aktualisiert.



10.04.2021 Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 12. April 2021: Verschärfungen bei den Betriebsöffnungen

Folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung treten ab dem 12.04.2021 in Kraft:

  • Ladengeschäfte in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen unbeschränkt öffnen.

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen nur noch die in der Verordnung genannten, für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte unbeschränkt öffnen. Für die restlichen Ladengeschäfte gilt click & meet (40 qm pro Kunde, Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung).

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 dürfen nur noch die in der Verordnung genannten, für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte unbeschränkt öffnen. Für die restlichen Ladengeschäfte gilt click & meet unter verschärften Bedingungen (40 qm pro Kunde, Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung und aktueller negativer Test der Kunden). Pressemitteilung des Bayerischen Wirtschafts- und Gesundheitsministerium vom 09.04.2021

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 dürfen nur noch die in der Verordnung genannten, für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte unbeschränkt öffnen. Für die restlichen Ladengeschäfte gilt click & collect.
    Die für den 12.04.2021 in Aussicht gestellten Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport wurden auf den 26.04.2021 verschoben.

Eine Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Schnell- oder Selbsttests zur Verfügung zu stellen, ist bisher nicht beschlossen worden. Die Spitzenverbände der Wirtschaft appellieren jedoch an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Schnell- oder Selbsttests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.



08.04.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert.



07.04.2021 Bayerisches Kabinett beschließt Verschärfungen der Infektionsschutzverordnung

Das Bayerische Kabinett hat am 07.04.2021 erneut Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die ab dem 12.04.2021 gelten sollen. Pressemitteilung  Kabinettsbeschluss vom 07.04.2021



06.04.2021 Die Stadt Augsburg baut Schnelltest-Möglichkeiten aus

In ihrer Teststrategie baut die Stadt Augsburg das Angebot für Schnelltests erheblich aus. Bislang bilden das Testzentrum an der Messe, dessen Außenstellen in der Maxstraße 59 und in der Plärrerwache sowie die beiden mobilen Testteams den Kern der Schnelltestmöglichkeiten. Ab Dienstag, 6. April nehmen die Testzentren in Haunstetten (vor der Eishalle, Sportplatzstraße 2, Testmobil) in Lechhausen (Gebäude Blücherstraße 90) und in Hochzoll (Parkplatz Rudolph-Diesel-Gymnasium, Peterhofstraße 9/Container) ihren Betrieb auf. Die Teststation in Oberhausen (Pfarrheim St. Martin, Zugang über Eichenhofstr. 9) folgt am Montag, 12. April. Die Teststationen werden von der Firma Bäuerle & Co Ambulanz oHG betrieben. Die Pressemitteilung der Stadt Augsburg ist hier einzusehen.

Allte Testmöglichkeiten im Stadtgebiet finden Sie auf der Homepage der Stadt Augsburg: www.augsburg.de/testen



01.04.2021 Anwendungshinweise für Corona-Tests in den Betrieben

Die wichtigsten Informationen zu den Corona-Tests haben wir für Sie als Handout Anwendungshinweise für Corona-Tests in den Betrieben zusammengestellt.