Informationen aus dem Newsticker Juni 2021

30.06.2021 Kabinett beschließt Verlängerung der Corona-Regelungen bis zum 28. Juli und weitere Erleichterungen ab 1. Juli 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 29.06.2021 die Verlängerung der Corona-Regelungen bis zum 28. Juli 2021 und weitere Lockerungen beschlossen. 

Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.



25.06.2021 Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie"

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Der Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" tritt am 25.06.2021 in Kraft.



23.06.2021 Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Änderungen vom 22.06.2021 betreffen lediglich Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen. Friseure, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios müssen ab sofort bei der Erfassung der Kontaktdaten der Kunden den Vor- und Zunamen, die Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes festhalten.

 

22.06.2021 Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft.



22.06.2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

Den Bericht zur Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.



14.06.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert. Es gibt Neuerungen im Bereich "Kurzarbeitergeld" und bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge.



07.06.2021 Aktualisiertes Merkblatt "Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzeptes"

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzeptes wurde aktualisiert.



07.06.2021 Dürfen Handwerksbetriebe weiterhin Präsenzschulungen anbieten?

In Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen Präsenzschulungen durchgeführt werden, die sowohl der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, als auch Kurse, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (z.B. Töpferkurse für Kinder, Schminkkurse für Verbraucher). 

Dabei ist zu beachten, dass bei Präsenzveranstaltungen möglichst der Mindestabstand einzuhalten ist. Soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht.



07.06.2021 Was gilt für die Gastronomie?

Gastronomiebetriebe sowie Betriebskantinen dürfen sowohl als Außengastronomie als auch als Innengastronomie zwischen 5 und 24 Uhr geöffnet sein.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:

Notwendig ist ein Schutz- und Hygienekonzept der Betriebe, Mindestabstand von 1,5 m (soweit es sich nicht um Gruppen im erlaubten Rahmen der Kontaktbeschränkung handelt) sowie die Dokumentation der Kundenkontaktdaten. Es gilt für die Kunden FFP2-Maskenpflicht, solange sie nicht am Tisch sitzen. Für das Personal gilt Maskenpflicht. Wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen, ist von allen Personen ein negativer PCR-Test Schnelltest oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erforderlich.

Keinen Negativtest brauchen geimpfte oder genesene Personen vorweisen:

Von einer geimpften Person ist auszugehen, wenn diese vollständig geimpft ist, über einen Impfnachweis verfügt und seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
Von einer geimpften Person ist ebenso auszugehen, wenn bei einer genesenen Person eine Impfstoffdosis verabreicht wurde.
Von einer genesenen Person ist auszugehen, wenn sie über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion verfügt, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Für die Berechnung dieses Zeitraums ist nach unserer derzeitigen Auffassung das Datum der Testung maßgebend, die das positive Testergebnis hervorgebracht hat. Dieses muss mindestens 28 Tage alt sein und darf maximal 6 Monate her sein.
Wichtig:
Geimpfte und genesene Personen, die aktuell Symptome einer SARS-CoV-2- Erkrankung aufweisen, sind vom Erfordernis  eines Negativtests nicht befreit.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50:

Wird die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten, so ist kein Testnachweis erforderlich, wenn mehrere Hausstände an einem Tisch sitzen. Die restlichen Vorgaben gelten aber auch hier.



07.06.2021 Wann treten Regelungen einer neuen Inzidenzstufe in Kraft?

Die Reglungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind vom Überschreiten bzw. Unterschreiten eines bestimmten Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz abhängig. 

Die Regelungen ändern sich aber nicht sofort, wenn der jeweilige Schwellenwert überschritten bzw. unterschritten ist, sondern erst dann, wenn die Entwicklung einige Tage stabil geblieben ist. Das jeweilige Landratsamt / die kreisfreie Stadt veröffentlicht, ab wann die Regeln der neuen Inzidenzstufe angewandt werden dürfen bzw. müssen. 

Inzidenzstufenänderung nach oben
Die 7-Tage-Inzidenz muss drei Tage lang ununterbrochen über dem Schwellenwert liegen, dann müssen ab dem übernächsten Tag die Regelungen der höheren Inzidenzstufe angewandt werden.

Inzidenzstufenänderung nach unten
Die 7-Tage-Inzidenz muss fünf Tage lang ununterbrochen unter dem Schwellenwert liegen, dann dürfen ab dem übernächsten Tag die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe angewandt werden.

Wo erfahre ich, welcher Wert für eine inzidenzabhängige Öffnung gilt?
Hier veröffentlicht das Robert-Koch-Institut die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz aller deutschen Landkreise: www.rki.de

Bestimmte Werte müssen öfter unter- oder überschritten werden damit gewissen Regelungen gelten. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Es gelten also immer die Auskünfte dieser Einrichtungen. Bitte erkundigen sie sich auf deren Homepages.



07.06.2021 Weitere Lockerungen

Ab dem 07.06.2021 können nun auch alle Handwerksbetriebe mit Handelsangeboten in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 ohne Terminvereinbarungen öffnen. Es gelten dann nur noch die bereits für Geschäfte allgemein geltenden Hygieneregeln.

Auch Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseur, Kosmetik, Fuß- und Nagelpflege, Massage, Make-Up) können in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder ohne Terminvereinbarungen öffnen. Das Personal muss aber weiterhin medizinische Masken tragen und die Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten der Kunden bleibt bestehen.

Wochenmärkte und Handwerkermärkte dürfen outdoor wieder durchgeführt werden.

Zusätzlich zur Außengastronomie kann nun auch die Innengastronomie bei einer Inzidenz unter 100 wieder geöffnet werden. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich, wenn Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen wollen. 

Die Regelungen der Bundesnotbremse für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 bleibt weiterhin bestehen. Die Bundesnotbremse wird bei weiterhin positiver Entwicklung der Infektionszahlen aber voraussichtlich mit dem 30.06.2021 auslaufen.





06.06.2021 Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 07. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 04. Juli 2021 außer Kraft. Die Verordnung können Sie hier einsehen.

 

04.06.2021 Kabinett beschließt weitere Lockerungen ab dem 07. Juni 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 04.06.2021 weitere Lockerungen beschlossen. Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.



04.06.2021 Kabinett beschließt weitere Lockerungen ab dem 07. Juni 2021

Das Bayerische Kabinett hat am 04.06.2021 weitere Lockerungen beschlossen. Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.

Ab dem 07.06.2021 sollen nun auch Handwerksbetriebe mit Handelsangeboten bei einer Inzidenz unter 100 ohne Terminvereinbarungen öffnen können. Es gelten dann nur noch die bereits für Geschäfte allgemein geltenden Regeln: Hygienekonzept und Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. 

Die Pressemitteilung enthält keine Hinweise auf Änderungen für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelpflege, Massage, Make-Up). Derzeit können in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 diese Dienstleistungen ausgeübt werden. Eine darüberhinausgehende Öffnung von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf Bayern in seiner Landesverordnung nicht regeln. Insoweit lässt die Bundesnotbremse den Ländern keinen Spielraum. Der Bayerische Handwerkstag hat Herrn Ministerpräsident Dr. Söder jedoch aufgefordert, sich dafür im Bund einzusetzen.

Märkte sollen outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen dürfen. Handwerkermärkte könnten demnach wieder durchgeführt werden. 

Zusätzlich zur Außengastronomie soll nun auch die Innengastronomie bei einer Inzidenz unter 100 wieder geöffnet werden können. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich.

Das Kabinett hat zudem Erleichterungen hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen beschlossen. 

Die Regelungen der Bundesnotbremse für Gebiete mit Inzidenzen über 100 bleibt weiterhin bestehen. Die Bundesnotbremse wird bei weiterhin positiver Entwicklung der Infektionszahlen aber voraussichtlich mit dem 30.06.2021 auslaufen. 

Der Beschluss des Kabinetts muss noch durch Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Es ist eine 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angekündigt, die ab dem 07.06.2021 gelten wird.

Der Inhalt der derzeit geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.