
Neues BGH-Urteil zum Bauvertragsrecht
In dem wichtigen Urteil stellt der BGH klar, dass bei einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Auftragssumme nicht wirksam vereinbart werden kann, wenn die entsprechende Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ist, also nicht individuell ausgehandelt wurde.
Hintergrund ist, dass bei einem Einheitspreisvertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur eine vorläufige Auftragssumme angenommen werden kann. Der tatsächlich anfallende Material- und Stundenaufwand wird in der Regel später nach seinem tatsächlichen Verbrauch berechnet.
Immer wieder kommt es in der Praxis während der Ausführung zu einer Minderung der angenommenen Mengen. Dies hat zur Folge, dass am Schluss die tatsächliche Abrechnungssumme die ursprünglich angenommene Vergütung unterschreitet.
Wäre Berechnungsgrundlage für die 5%ige Vertragsstrafe in diesen Fällen aber dennoch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommene Auftragssumme, wäre die zu leistende Strafzahlung tatsächlich höher als 5% der Abrechnungssumme. Dies erachtet der BGH als unwirksam gem. § 307 I 1 BGB, da es den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Es stelle eine unangemessene Belastung des Auftragnehmers dar, wenn er mehr als 5% seines Vergütungsanspruchs verlieren würde, so der BGH.
Eine entsprechende AGB-Klausel in Einheitspreisverträgen ist damit unwirksam.