
Steuern - Aktuelle Tipps und Hinweise
Fristen für die Gewinnermittlung 2023: Sollte ein selbständiger Handwerker eine Steuererstattung für das Steuerjahr 2023 erwarten da die Vorauszahlungen in 2023 womöglich zu hoch waren? Dann ist es sehr empfehlenswert die Steuererklärung 2023 samt Gewinnermittlung zeitnah ans Finanzamt zu übermitteln. Um so zügiger kann dann mit dieser Rückerstattung die Liquidität im Betrieb verbessert werden. Grundsätzlich sollte die Erklärung bis spätestens 2.September 2024 beim Finanzamt eingegangen sein um die gesetzliche Frist zu wahren. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt muss diese allerdings erst bis zum 2. Juni 2025 abgegeben werden.
Pauschale für Arbeit im Homeoffice: Selbständige Handwerker, die im vergangenen Jahr auch zu Hause gearbeitet haben (z. Bsp.: Rechnungen schreiben, Angebote ausfertigen, Materialbestellungen erledigen), können beim Finanzamt auch die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgaben angeben. Dies sind 6 € pro Tag, maximal 1.260 Euro pauschale Betriebsausgaben pro Jahr. Zur Geltendmachung der pauschale ist übrigens kein heimisches Arbeitszimmer notwendig. Die Pauschale gibt es zudem auch, wenn die Aufgaben an einem Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub erledigt wurden. Im Gesetz steht diesbezüglich auch keine konkrete Zeitangabe drin. Selbst wenn also evtl. nur 10 Minuten am Tag im Homeoffice gearbeitet wurde, winkt dieser pauschale Betriebsausgabenabzug. Trotzdem sind schriftliche Aufzeichnungen zum Tag im Homeoffice und auch der dort erledigten Arbeit zu empfehlen.
Betriebsausgaben ohne Aufwendungen: Ein Klassiker, der bei der Gewinnermittlung 2023 nicht fehlen sollte: der Investitionsabzugsbetrag nach §7g Abs. 1 EstG. Sind in den Jahren 2024 bis 2026 Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen vorgesehen, dürfen bereits 2023 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten vom Gewinn abgezogen werden. Zwei Dinge sind hier allerdings zu beachten: der Gewinn darf vor Abzug des Investitionskostenabzugsbetrags die 200.000 Euro Grenze nicht überschreiten und es muss zudem nachzuweisen sein, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr insgesamt mindestens 90 Prozent beträgt.