
Verpflichtendes Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe
Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe-Corona waren dazu aufgefordert in einem ersten Rückmeldeverfahren bis Dezember 2023 bzw. Februar 2024 über das eingerichtete Online-Portal mitzuteilen, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist oder, ob eine Überkompensation vorliegt.
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe-Corona, von denen im Rahmen des ersten Rückmeldeverfahrens keine Rückmeldung über das Online-Portal eingegangen ist, wurden mit Schreiben vom 09. September 2024 letztmalig aufgefordert die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal mitzuteilen.
Aus verfahrenstechnischen Gründen kann es auch möglich sein, dass Sie mit Schreiben vom 09. September 2024 erstmalig kontaktiert und erstmalig aufgefordert wurden.
Diese Rückmeldung über das Online-Portal ist in jedem Fall notwendig – auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist! Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge!
Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie finden Sie unter www.soforthilfecorona.bayern ausführliche Hinweise zum Verfahren inkl. einer Berechnungshilfe, einer Kurzanleitung und laufend aktualisierten Antworten auf FAQs.
Für Rückfragen ist unter 089 57907066 eine Hotline (Servicezeiten werktags 9–17 Uhr) geschaltet. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de unter Angabe der MVO-Nummer beantwortet.